Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 8 (7.8.1926)
- Article
- Zur Geschichte der Juden in München
- Date
- 1926-08-07
- Page
- Seite 221 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2727810-2727823-2727831-2730054--01235-2730109- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 221 Zur beschichte der luden in München Vortrag, gehalten am 4. März 1926 von Eduard Schöpflich, Juwelier und Goldschmiedemeister, München. (Fortsetzung). Die meisten Juden wohnten im Thal, Lederer- und Burggasse beim Melber, Küchelbäcker, Branntweiner, Bierzäpfer, beim Sternecker, Schlicker, Bögner usf. Wurden von verschiedenen Seiten immer wieder schwere Bedingungen für den Aufenthalt der Juden gefordert, und teilweise auch durchgeführt, so wurde z. B. 1791 der täglich zu entrichtende Leibzoll von 5 kr. auf 20 kr. erhöht (1799 aber wieder ermäßigt und 1805 fallen gelassen), so drangen von anderer Seite Bestrebungen durch, die eine gerechte und den anderen Bewohnern gleichgestellte Behandlung verlangten. 1792 wurde den Juden die Beibehaltung ihrer „Beerdigungsgebräuche" gestattet, unter der Voraussetzung, daß durch ärztliches Zeugnis der wirklich erfolgte Tod festgestellt war. Die bisher streng verbotene und unter hohe Strafe gestellte Feier des Laubhüttenfestes wurde gegen eine Zahlung von 500 fl. an die Armenkasse gestattet. Wie schwer und bedrückend die Unzahl der Verbote und Vorschriften waren, beweist wohl am besten der, wie ein Lichtstrahl freudig aufgenommene Erlaß Herzog Carl Theodors vom 17. Aug. 1784: „... Da dem Vernehmen nach allhier die gewohnheit eingeführt sein solle, daß die Weiber der hier sich aushaltenden Juden bey Annahung ihrer Entbindung allzeit sich weg, und anderswohin zur Pflegung des Kindbett begeben müssen, dieses aber der nächsten Liebe und Menschlichkeit zuwider läuft, so gewärtigen Wir hierüber der bericht. Erläuterung demnächstens, Landbefehlen auch zugleich gdigst (gnädigst) in (ihnen) dztun (darzutun) die Judenweiber an Haltung ihrer Kindbetten in hiesiger Stadt nicht zu behindern sind ..." Allerdings, bis dieser Erlaß durch alle Stellen gegangen war, dauerte es noch eine Zeit, denn erst am 26. Oktober 1785, also nach r7* Jahren gibt der Stadtoberrichter der Judenschaft davon Kenntnis mit dem Schlußsatz: „... Jedoch hätten sie hiebey all öffentlich Cermonien und was immer in Publico einiges aufsehen erregen könnte bey gebührender Einsicht zu vermeyden..." Ein Protokoll vom 29. Oktober 1790 besagt: ... wegen Vorsorge bei hiesiger Judenschast in Rücksicht der zu Prag grassierenden pestartigen Contagion hat man heute morgen nachfolgende Vorkehrungen getroffen: 1. wurden sämtliche Juden zu Amts gerufen, 2. wurden jene, welche nicht absolut in hiesige Stadt gehören, und ohne dringende Geschäfte sich aufhalten, bei Vermeidung des personal Arrestes bis auf weiteres der Stadt verwiesen, 3. weil die Juden dermalen zerstreut in der Stadt wohnen, wurden sie bei ihrem Gewissen und Androhung empfindlicher Strafen bei aufkommender Verheimlichung ermahnt, hier aufhaltende, aber nicht hieher gehörige Juden namhaft zu machen, 4. weil aber dieses noch nicht für zuverlässig gehalten wird, so werden die Stadtschreiber beordert in den Häusern Nachfrage zu halten, 5. in Rücksicht der Waaren wurden alle hier befindlichen Juden befragt ob sie seit geraumer Zeit keine Waaren aus dem Königreich Böhmen bezogen und weitere Beziehung „bey Confiscation und personal Arrest" verbothen, 7. wurde sämmtlichen hier befindlichen Juden „bey 100 Reichsthaler Strafe" verbothen, einen fremden hier ankommenden Juden einzunemen oder zu bewirthen. Im Jahre 1800 wurde durch Verordnung bekanntgegeben, daß in München auch Nichtkatholiken zugelassen sind. Aber es ging nicht so einfach. Als bald darauf der erste Protestant um die Ansässigmachung in München eingab, wurden die wiederholten Eingaben abgelehnt. Der Gesuchsteller ging aber weiter und am 29. Juli 1801 befahl Kurfürst Maximilian dem Magistrat die Bürgerrechtserteilung an den protestantischen Gesuchsteller. (1816 wurde die erste protestantische Pfarrei errichtet, am 5. August 1827 der Grundstein zu der ersten protestantischen Kirche (an der Sonnenstraße) gelegt, welche 1833 eingeweiht wurde.) Immer aber kamen an die Regierung und Ministerien Eingaben, welche in den den Juden gewährten Besserungen und „Freyheiten" eine große Gefahr erblickten. Bereits am 27. Februar 1787 verfaßte ein Ex-Jesuitenpater eine sehr interessante „Ohnmasgäbliche Meinung über die Dultung der Juden", die nicht immer von dem Mantel der christlichen Nächstenliebe gedeckt ist. Die Handelsschaft der Kaufleute, die Zünfte und andere Gewerbevereinigungen beschwerten sich in bis zu 100 Seiten starken Eingaben über die „Mehrung der jüdischen Konkurrenz und die dadurch entstehende Verringerung der eigenen Einkünfte". Dem fortgesetzten Drängen folgend, erging ein Regierungsentschluß, eine neue Judenordnung auszuarbeiten. Es liegen auch 2 Entwürfe vor, der eine vom 5. November 1799, der andere vom 22. Oktober 1800. Uber beide wurden die Gutachten verschiedener bedeutender Männer eingeholt, welche am 27. Oktober 1801 vor- Alan dachte wohl allenthalben daran, neue Judengesehe zu schaffen, welche die seitherigen Bedrückungen nicht aufheben, sondern nur erträglicher gestalten sollten. Am 26. Jänner 1802 wurde der Generallandesdirektion ein Allerhöchstes Schreiben des Kurfürsten Maximilian Joseph überreicht, worin sich eine neue Ansicht über die Judenbedrängnisse eröffnet und in dem es u. a. heißt: „... Es ist deshalb bei Seiner churfürstlichen Durchlaucht der landesherrliche Wunsch rege geworden, daß diese unglückliche Menschenklasse, ohne ungerecht und grausam zu sein, aus dem churfürstlichen Erbstaat nicht mehr verbannt werden kann, mehrere Nahrungsquellen ohne Nachtheil der churfürstlichen Unterthanen eröffnet, und überhaupt eine solche Einrichtung gegeben werden möchte, durch welche sie allmählich zu würdigen Staatsbürgern erzogen würden, und die Würdigkeit dazu erlangen könnte."... 1805 wurden dann neue „Umfassende Anordnungen über die Erteilung des Judenschutzes" bekannt gemacht und von den 16 88 möchte ich nur einige wiedergeben: 8 I. Den unter churfürstlichem Schutze in München sich befindenden Juden ist erlaubt, in jeder Straße, wo sie wollen, iy gemietheten oder eygenen Häusern zu wohnen. (Der Erwerb durfte aber nur nach vorheriger Genehmigung geschehen.) 8 III. Jede Familie erhält ihre bestimmte Nummer. Von der Familie kann daher nur 1 Kind heyrathen, auf welches die Nummer übertragen werden kann, andere Judenkinder nur alsdann heyraten, wenn sich in der Zahl eine Minderung ergeben hat. * 8 IV. Wittwen dürfen nur heyrathen, wenn sie kinderlos sind, ein fremdes Subjekt nur dann erwählen, wenn hierdurch ein beträchtliches Vermögen ins Land kommt. 8 V. Überhaupt soll keynem Juden die Verehelichung ohne vorgängige Untersuchung und Bewilligung der Polizeybehörden gestattet sein. 8 IX. Den Juden kann Handel zu treiben erlaubt werden in: Drapsd'or d'argent, Stoffe, Bänder, gestickte Waren, Bruch- und Fadengold, Silber, Juwelen, Bijouterie, Nesseltuch, Kanten, inländische Leinwand und Seidenwaren, Pferde, Federn, Wachs, Hopfen, Möbel, Malereyen, Kunstsachen, Wein, Getreid, Thee, Kaffee, Schokolade, Tabak en gros. 8 XIII. Die Juden sollen von allem Leibzoll- und Pflasterzoll- ' gebühren befreyet sein, sie sind aber verbunden, jährlich eine Abgabe von 20 fl. für sich und ihre Familie zur Staatskasse zu entrichten. Im Anschluß hieran wurde gemäß churfürstlichen Landes-Dekretes die Aufenthaltsbewilligung an 72 Familien in München erteilt, die mit Namen aufgeführt sind, während 43 ebenfalls mit Namen angeführte Familien den Entfernungsbefehl erhielten, weil sie keine Matrikelerlaubnis hatten. Wie schon erwähnt, die Notwendigkeit einer Reform zugunsten der Israeliten wurden in den Kammern aller Staaten um die Jahrhundertwende erkannt und die Beratungen zeitigten die grundlegenden Gesetze der Gleichberechtigung, oder wenigstens den Versuch dazu, wenn er auch nicht auf das erstemal und in allen Teilen gelungen ist. In allen Ländern wurde aber damit der Zwang durchgeführt, daß die Juden feste Familiennamen anzunehmen hatten. Zuerst war es im Jahr 1787 unter Joseph II. in Österreich, Rheinbayern folgte am 27. September 1791 (ergänzt 8. Oktober 1823). Beschleunigt wurden diese Gesetzgebungen dann, als Napoleon durch kaiserliche Verordnung und Sanktionierung vom 17. Mai