Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 7 (1.7.1926)
- Article
- Vom jüdischen Reichsverband
- Date
- 1926-07-01
- Page
- Seite 191 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 191 Rat des Reichsverbandes auf den Vorschlag kultureller Organisationen einberufenen Abgeordneten. In der ersten Gruppe wird von den Landesverbänden für je 6000 Seelen, gegebenenfalls im Wege der Verhältniswahl, ein Abgeordneter und ein Ersatzmann gewählt, wobei eine Seelenzahl, die den territorialen Landesverbänden und anderen Mitgliedöverbänden des Reichsverbandes gleichzeitig angehört, nur den ersteren zugerechnet wird. Von besonderer Bedeutung erscheint die Mitgliedschaft der „Kulturträger" in der Reichstagung. Nicht der Zahl nach, denn sie beträgt nur den fünften Teil der Gesamtzahl und fällt darum bei Abstimmungen über religionspolitische Fragen gegenüber den in der Reichstagung vertretenen Parteien nicht ins Gewicht. Ihre Beteiligung gibt der Versammlung aber ein besonderes geistiges Gepräge und die einzelnen Organisationen haben die Gelegenheit und das Recht, von einer weit vernehmbaren Stelle im Reich ihre Anträge und Anregungen bekanntzugeben und zur Debatte zu stellen und wenn auch mit geringer Vertreterzahl bei der Beschlußfaffung mitzuwirken. In Betracht kommen hier Vertreter der theologischen Lehranstalten oder auch des deutschen Rabbinerverbandes, der Lehrer- und Kantorenverbände, der Zentralwohlfahrtöftelle und der übrigen auf das Reich sich erstreckenden nicht politischen Vereinsorganisationen nach besonderer Bestimmung der Wahlordnung. Zu diesen letztgenannten Organisationen ist z. B. der jüdische Frauenbund zu rechnen. Die Reichstagung tritt auö ökonomischen Gründen in der Regel nur alle drei Jahre zusammen, während der Rat sich einmal im Jahre versammeln soll. Sie hat das Recht, über alle Angelegenheiten des Reichsverbandes zu verhandeln. Zu ihren Aufgaben gehören u. a. die Änderung der Verfassung, die Festsetzung des ordentlichen und außerordentlichen Bedarfs und die Beschlußfassung über die Deckung des Bedarfs. In dringenden oder minder erheblichen Fällen wird die Reichstagung durch einen aus ihrer Mitte gewählten 15gliedrigen ständigen Ausschuß vertreten. Auch im übrigen sind Ausschüsse vorgesehen. In besonders wichtigen Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse des deutschen Judentums berühren, können Rat und Reichstagung unter der Leitung des Präsidenten des Rats zu einer gemeinschaftlichen Sitzung zusammentreten und eine öffentliche Kundgebung erlassen, eine Maßnahme, die nur dann wirksam sein kann, wenn sie auf außerordentliche Fälle beschränkt und nach sorgfältigster Vorbereitung durchgeführt wird. 6. Die Bedürfnisse des Reichsverbandes werden auf die Landesverbände nach der Seelenzahl umgelegt, wobei leistungsschwache Verbände berücksichtigt werden können. Es ist zur Einführung des Reichsverbandes dringend geboten, daß die finanziellen Anforderungen sich zunächst in einem bescheidenen Umfang bewegen. Zur Sicherung für die Finanzen der Landesverbände ist bestimmt, daß die Umlage nicht mehr als JL — .75 für den Kopf der jüdischen Bevölkerung betragen darf, das sind bei 600 000 Seelen 450000 RM. Der Haushaltsplan wird auf die Dauer von 3 Jahren entsprechend dem Zusammentritt der Reichstagung ausgestellt. Der Reichsverband beschließt über die Verwendung der für unsere Religionsgemeinschaft vom Reich zur Verfügung gestellten Beträge. 7. Das Inkrafttreten der Verfassung ist für den 1. Januar 1927 in Aussicht genommen. Bis dahin haben sich die Organe der Landesverbände über ihre Annahme schlüssig zu machen. Der Reichsverband kann nicht zustande kommen, wenn der Preußische oder der Bayerische Landesverband die Beteiligung ablehnt. 8. Möge das Ziel des Reichsverbandes fürs erste nicht zu weit gesteckt werden, möge unter Zurückdrängung theoretischer und vielleicht auch grundsätzlicher Bedenken die praktische Arbeit im Vordergrund stehen und eine Einigung erzielt werden für die Schaffung einer achtunggebietenden und kraftvollen Organisation zur wirksamen Förderung unserer gemeinsamen Interessen und zur Ehre des jüdischen Namens. Entwurf einer Verfassung des lüdiscken Neicksverbands nach den vefchlüssen des Verfassungsausschusses vom b.^uni 1926 Die in der Anlage verzeichneten Verbände, zugleich als Vertreter ihrer Mitgliedsgemeinden, schließen sich zu einem Reichsverband zusammen, der den Namen „Jüdischer Reichsverband" führt und sich die folgende Verfassung gibt: Aufgaben des Reichsverbands. § 1. 1. Der Reichsverband hat die Aufgabe, die deutschen Landesverbände und Gemeinden zur Pflege des Gesamtbewußtseins der deutschen Juden und ihrer gemeinsamen Interessen zusammenzufassen. Er vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeit die deutschen Juden und ihre Organisationen gegenüber Reich und Öffentlichkeit unter Vorbehalt der vollen Selbständigkeit der Landesverbände und Gemeinden in Kultus und Unterricht, Verfassung und Verwaltung. 2. Ihm obliegen insbesondere: a) die Förderung der allgemeinen Interessen der jüdischen Religionsgesellschaft, namentlich auch auf sozialem Gebiet; b) die Errichtung, Erhaltung und Förderung von Anstalten und Einrichtungen, die für das Reich oder mehrere Länder gemeinsam bestimmt sind; e) die Beratung der Landesverbände in gemeinsamen Angelegenheiten; 6) die Schaffung einer Schiedsftelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesverbänden und zwischen dem Reichsverband und einem Landesverband; s) auf Antrag von Landesverbänden deren Vertretung im Verhältnis zu ihren Ländern zur Wahrung gemeinsamer jüdischer Interessen; k) sonstige Aufgaben, die von einem Landesverband dem Reichsverband übertragen und von diesem durch Verbandsbeschluß übernommen werden; g) die Vertretung der deutschen Juden und ihrer Einrichtungen gegenüber den Juden des Auslandes und deren Organisationen. 5. Der Reichsverband kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem Landesverband übertragen. Sitz des Reichsverbands. § 2. Der Reichsverband hat seinen Sitz in Berlin.