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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-07-01 · 7 (1.7.1926) · p. Seite 190

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
7 (1.7.1926)
Article
Vom jüdischen Reichsverband
Date
1926-07-01
Page
Seite 190 (sequence 2)
Language
German
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iso Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 meinschaftögedankens im Reiche, es unternommen, durch Zusammenfassung der Gemeinden die Reichsorganisation zu bilden. Es darf heute wohl gesagt werden, daß der Gemeindebund die Entwicklung des jüdischen Gemeinschaftsgedankens auf dem Wege über die Landesverbände nicht genügend berücksichtigt hat und darum zu einem befriedigenden Ergebnis nicht gelangen konnte. Die Landesverbände stimmen in der Hauptsache überein, daß einzig durch ihren Zusammenschluß die Reichsorganisation geschaffen werden kann, eine natürliche Entwicklung, wie sie auch die Vereinigung der deutschen evangelischen Kirchen zum Evangelischen Kirchenbund zeigt. Dabei soll der Gemeindebund aber bei der Bildung des Reichsverbandes in keiner Weise ausgeschaltet werden. Er kann die Gemeinden vertreten, die zu einem Landesverband nicht zusammengeschlossen sind. Besonders bedeutsam aber wäre es, wenn er als Träger der sozialen Arbeit im Reich auSgeftaltet werden könnte. 3. Bei Festlegung der Aufgaben des ReichsverbandeS wurde neben der praktischen Aufgabe, der Förderung der gemeinsamen Interessen, auch die ideelle Seite, die Pflege des Gesamtbewußtseins der deutschen Juden, betont. Es wurde hervorgehoben, daß die Selbständigkeit der Landesverbände und Gemeinden in Kultus und Unterricht, Verfassung und Verwaltung Vorbehalten bleibt. Der Reichsverband vertritt die deutschen Juden und ihre Organisationen gegenüber Reich und Öffentlichkeit nur, soweit die Zuständigkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Die Landesverbände und ihre Gemeinden bleiben souverän und haben diese Souveränität nur beschränkt hinsichtlich der Aufgaben, deren Wahrnehmung über ihre Kräfte geht und eine gemeinschaftliche Lösung erfordert, mit den wenigen Ausnahmen, die noch zu erwähnen sein werden. Im einzelnen obliegt dem Reichsverband die Förderung der allgemeinen Interessen unserer Religionsgesellschaft. Hierher gehört nach den entwickelten Grundsätzen das innerkirchliche Gebiet nur in sehr beschränktem Maße, es gehört hierher die Schächtfrage, die eine gemeinsame deutsche Angelegenheit ist und in einer Anzahl von Ländern eine bedrohliche Gestalt angenommen hat und gelegentlich der Beratung des neuen Strafgesetzbuches auch den Reichstag beschäftigen wird. Es gehört hierher das weit ausgedehnte soziale Gebiet, die wissenschaftlichen Bestrebungen, die Mitwirkung bei den gesetzgeberischen Vorlagen des Reiches auf dem Gebiete der Finanzen, des Unterrichts, des Gewerbewesens u. a. In Betracht kommt die Verteidigung der staatsbürgerlichen Rechte in Grundfragen. Der überaus verdienstlichen Tätigkeit des Central-Vereins soll damit in keiner Weise Abbruch getan werden, wie überhaupt der Reichsverband die vorhandenen jüdischen Kräfte nicht entbehrlich machen, sondern zu gesteigerter Tätigkeit zusammenfassen will, unter Aufrechterhaltung und Stärkung ihrer Eigenart. Hierbei ist außer jeden Zweifel zu stellen, daß der Reichsverband keine politische, sondern eine religiöse Körperschaft ist. , Aufgabe des Verbandes ist weiterhin die Betreuung der für das Reich oder mehrere Länder gemeinsamen Anstalten und Einrichtungen, so insbesondere der theologischen Lehranstalten, der Lehrerbildungsanstalten, der Anstalten für Jugendliche und Kranke besonderer Art, wie für schwachsinnige und vernachlässigte Kinder, Blinde und Taube, Aufgaben, wie sie der Deutsch-Israelitische Gemeindebund heute in vorbildlicher Weise erfüllt und, wie wir vertrauen, in Anlehnung an den Reichsverband auch künftig erfüllen wird. Der Reichsverband ist Beratungö- und Schiedsftelle für die Landesverbände. Er vertritt die deutschen Juden und ihre Einrichtungen gegenüber den Juden des Auslandes und deren Organisationen. Ich komme zu den wenigen Ausnahmen, in denen der Reichsverband in die Selbstverwaltung der Landesorganisationen eingreift: einmal, wenn der Landesverband darum ersucht, seine Vertretung im eigenen Lande zu übernehmen und gemeinsame jüdische Interessen in Frage stehen, oder wenn ein leistungsschwacher Landesverband dem Reichsverband eine Aufgabe, z. B. auf dem Gebiete des Schulwesens, zum Zwecke der Bestellung von Wanderlehrern, überträgt und der Reichsverband durch sein Organe diese Aufgabe ausdrücklich übernimmt. Als Aufgabe ist nicht bezeichnet die Bildung eines Ausgleichsfonds für leistungsschwache Landesverbände. Ein solcher Fonds ist für die Zukunft ins Auge gefaßt. Ihn derzeit schon in den Aufgabenkreis des Reichsverbandes aufzunehmen, hieße fein Zustandekommen gefährden. Es empfiehlt sich, das Erreichbare feftzuhalten und größere Ziele der weiteren Entwicklung anzuvertrauen. 4. Die rechtliche Stellung des ReichsverbandeS wurde entgegen den bisherigen Beratungen nicht in den Vordergrund gestellt. Der Reichsverband bildet nach Art. 137 Abs. 5 der Reichsverfassung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sollte die Reichsregierung zunächst Bedenken tragen, den Reichsverband als solche Körperschaft anzuerkennen, so wird seine Tätigkeit nach innen dadurch nicht beeinträchtigt. Vertritt der Reichsverband wirksam unsere Intereen, getragen von dem Vertrauen der beteiligten jüdischen Kreise, dann wird auch die Anerkennung der Reichsregierung folgen. Diese Anerkennung bildet den Abschluß und nicht den Ausgangspunkt der Verhandlungen. 5. Die Organisation des ReichsverbandeS kann sich auf einer breiten Ebene bewegen. Er kann, um die Extreme zu bezeichnen, eine bloße Konferenzgemeinschaft der beteiligten Landesverbände sein und er kann sich als eine auf allgemeinen Wahlen der deutschen Juden beruhende, mit Steuergewalt ausgeftattete Reichsvertretung darstellen. Die Konferenzgemeinschaft wurde zu eng und dürftig befunden, sie trägt der idealen Seite der Vertretung keine Rechnung und wäre wohl auch praktisch nicht ausreichend. Ein jüdisches Reichsparlament aber kommt, von einer grundsätzlichen Stellungnahme hierzu abgesehen, viel zu teuer, es ist auch gefühlsmäßig nicht vorbereitet, die Gefahr der Übersättigung an Wahlen und Steuern ist groß, es ist auch fraglich, ob die Landesregierungen solche Wahlen und Steuern zulassen würden. So wurde ein Mittelweg eingeschlagen, nicht unähnlich dem Weg, den auch die evangelischen Kirchen eingeschlagen haben. Die Verwaltung führt ein Rat, der aus Vertretern der Verwaltungen der Landesverbände besteht. Die im allgemeinen nach der Bevölkerungsziffer sich bemessende Vertreterzahl eines Landesverbandes darf nicht die Hälfte der Gesamtzahl der Verbandsvertreter ausmachen. Dem Rate gehören weiter 2 Rabbiner, ein Lehrer, ein Kantor und ein Vertreter der Zentralwohlfahrtsstelle an. Der Deutsch-Israelitische Gemeindebund ist als Landesverband vertreten (§ 4 des Entwurfs), sei es, daß er die den territorialen Landesverbänden nicht angehörenden Gemeinden vertritt, sei es, daß er als Träger seiner sozialen Arbeit beteiligt ist (vgl. Ziff. 2). Das Präsidium des Rats bilden ein Präsident und zwei stellvertretende Präsidenten. Den Reichsverband repräsentiert neben dem Rat die Reichstagung. Sie besteht aus etwa 80 Abgeordneten der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Vertreterversammlungen oder gleichftehenden Organen der Landesverbände und aus 20 vom

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