Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 5 (7.5.1926)
- Article
- Fortsetzung des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
- Date
- 1926-05-07
- Page
- Seite 124 (sequence 2)
- Language
- German
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124 Bayerische Israelitische Gemeuibczellung Nr. 5 fung seitens der Staatsregierung, nicht nur seitens des zuständigen Referenten, unterzogen; es ist uns auch eine Reihe von Anregungen gegeben worden, auf die ich im einzelnen zurückkommen werde. Im übrigen hat der Entwurf keinen Anlaß zu Erinnerungen gegeben. Zu 8 1: Ich bemerke, daß an dem rechtlichen Charakter des Verbandes keine Änderung eingetreten ist. Dies wird auch zum Ausdruck gebracht durch die Protokollarerklärung zu § 1: „Es wird festgestellt, daß nach wie vor als Träger der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern die israelitischen Kultusgemeinden mit der Rechtsstellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden. Durch die Weglassung des bisherigen Abs. 1 soll lediglich der Gedanke des Zusammenschlusses der Gemeinden stärker betont und an die Spitze der Verfassung gestellt werden." Ich bemerke, daß mir von seiten der Staatsregierung erklärt wurde, daß die sämtlichen Religionsgesellschaften in Bayern und im Reich von Rechts wegen völlig gleichberechtigt sind. Ein Unterschied besteht nur in politischer Beziehung insoweit, als von der Staatsregierung mit den großen christlichen Kirchen, Staatsverträge, Konkordate, abgeschlossen worden sind. Ich bemerke weiterhin, daß wir Hierwegen gemeinsam mit unseren rabbinischen Mitgliedern eingehende Besprechungen mit der Staatsregierung hatten. Eine Geneigtheit der Staatsregierung, auch mit uns einen solchen Vertrag abzuschließen, besteht nicht. Im einzelnen können Vereinbarungen getroffen werden, die sich auf besondere Materien beziehen. Hierüber sind Verhandlungen noch nicht eingeleitet. Zur Geschäftsordnung Dr. Oestreich (München): Ich möchte namens meiner Freunde anregen, daß mit Rücksicht auf die Fülle des Stoffes zu jedem einzelnen Paragraphen die Spezialdiskussion eröffnet wird, und eine Generaldiskussion unterbleibt, vorbehaltlich des abschließenden Beschlusses über den ganzen Entwurf. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München) stellt fest, daß in der Versammlung keine Erinnerung hiergegen besteht. Dr. Oettinger (Regensburg): Gestatten Sie, daß ich zu §1 einige Bedenken zum Ausdruck bringe. Es ist die bisherige Bestimmung des § 1 der vorläufigen Verfassung gestrichen und in eine Protokollarerklärung verlegt worden, und zwar, wie ausdrücklich gesagt wird, aus Schönheitsgründen, nicht um der Verfassung eine andere Struktur zu geben. § 1 Abs. 1 der vorläufigen Verfassung lautete: „Die Träger der Israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern sind Gemeinden mit der Rechtsstellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts." Ich bin der Ansicht, daß diese Bestimmung in der Verfassung verankert bleiben soll. Es ist ein Bedenken und eine Befürchtung vieler Mittel- und Kleingemeinden, daß der Verband weiter und stärker um sich greift als bei seiner Gründung beabsichtigt war. Es ist uns daher Herzensbedürfnis, den bisherigen und zukünftigen Rechtszustand in der Verfassung, nicht in einer Protokollarerklärung sestzulegen. Ich habe schon in der letzten Tagung darüber gesprochen, daß die Träger des Verbandes die Gemeinden bleiben sollen, und diese Feststellung sollte auch deshalb an der Spitze der Verfassung stehen. Ich glaube, die Schönheit würde darunter nicht leiden, die Klarheit aber gewinnen. Ich bitte den Abs. 1 aus der vorläufigen Verfassung wieder in den § 1 aufzunehmen. Es ist sicherlich nicht das Bestreben der Verbandsleitung, die Gemeinden in chrer Freiheit zu beschränken, aber von selbst ergibt sich diese Beschränkung aus manchen Bestimmungen der Verfassung, z. B. der Disziplinargewalt des Verbandes über die Vertretungen der Gemeinden.. Das sind Schönheitsfehler, die sicher aus berechtigten Erwägungen hereingekommen sind, die aber den Gemeinden zu denken geben. Und deshalb legen wir besonderes Gewicht darauf, festzustellen, daß die Gemeinden die Träger des Verbandes sind. Ich möchte diesen Antrag noch schriftlich formulieren. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Es sind interessante Anregungen, die von Herrn Dr. Oettinger gegeben werden. Selbstverständlich hat diese Fassung den Gegenstand eingehender Erwägung gebildet. Es waren aber nicht nur Erwägungen redaktioneller Art, sondern auch solche ethischer und politischer Art, die ihr zugrunde liegen. Es sollte, ohne daß an der Rechtsgrundlage irgend etwas geändert wurde, der Gedanke des Zusammenschlusses der Gemeinden an die Spitze unserer Verfassung gestellt werden und damit vom moralischen und politischen Standpunkt aus der Gedanke des Verbandes unterstrichen werden. Ich möchte hervorheben, daß die Herren des Ministeriums ihre besondere Freude zum Ausdruck brachten, daß der Gedanke des Zusammenschlusses der Gemeinden im Verbände an die Spitze gestellt wurde und erheblichen Wert darauf legen, daß es bei dieser Fassung sein Bewenden habe; denn den Gemeinden wird dadurch nichts genommen, dem Verbände aber ein entsprechendes Prestige gegeben. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich würde mich auch damit begnügen, daß der frühere Abs. 1 künftig Abs. 2 wird. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich schlage vor, den Abs. 1 wie folgt zu fassen: „Die Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns bilden als Träger der Israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern einen Verband...." Ich glaube, daß damit den Anregungen Dr. Oettingers Rechnung getragen ist. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich bin zwar nicht ganz damit einverstanden, aber wenn daneben die Protokollarerklärung bestehen bleibt, will ich mich zur Not damit zufriedengeben. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München) stellt fest, daß diese Fassung einstimmig genehmigt wird. OLGR. Dr. Neumeyer (München) verliest den § 2 und fragt an, ob eine Änderung gewünscht wird. Dr. Oestreich (München): Ich darf vielleicht anregen, daß aus der Mitte der Tagung heraus, wenn die Verlesung eines Paragraphen gewünscht wird, der Zuruf „Bitte verlesen" erfolgen darf. OLGR.Dr.Neumeyer (München) erklärt sein Einverständnis. In Z 2 kommt zum erstenmal der Ausdruck „Rabbinatsdistrikt" vor.. Im Rat ist die Meinung vertreten worden, wir sollten den Ausdruck „Distrikt" festhalten.' In der Pfalz ist der herkömmliche Ausdruck „Bezirk". Von rabbinischer Seite wurde die Anregung gegeben, auch für das rechtsrheinische Bayern die Bezeichnung „Rabbinatsbezirk", „Bezirksausschuß" usw. zu wählen. Was Sie heute für richtig annehmen, daran wollen wir festhalten. Haben die Herren eine Erinnerung dagegen,' die Bezeichnung „Bezirk" zu nehmen? Geh. IR. Prof. Dr. Frankenburger (München): Ich möchte eine Bemerkung zur Klarstellung machen. Bei der Protokollarerklärung zu § 14 der Beamtenordnung heißt es „Bezirksrabbiner". OLGR. Dr. Neumey'er (München): Selbstverständlich wird die heute festgelegte Bezeichnung einheitlich in allen Gesetzen des Verbandes angewendet werden. ObstLGR. Pros. Dr. Silberschmidt (München): Ich würde vorschlagen, keine Erinnerung gegen den Ausdruck „Bezirk" zu erheben. Sollte sich doch noch das Bedürfnis ergeben, den Ausdruck zu ändern, so überlassen wir dies dem Präsidium des Rats, etwa wenn die Regierung dies wünschen sollte. Es erhebt sich kein Widerspruch, so daß in den Gesetzen durchgehend die Bezeichnung Bezirksrabbiner, Bezirksrabbinat, Bezirksausschuß usw. in Anwendung zu kommen hat. Dr. Oettinger (Regensburg): In § 2 Abs. 1 sollte es wohl heißen: „.... vertritt die Gesamtheit der Gemeinden...". Ich nehme an, daß die gegenwärtige Fassung nur redaktionelle Gründe hat. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Es kann Vorkommen, daß die Angelegenheit einer einzelnen Gemeinde allgemeine Bedeutung hat. Dann wird der Verband, natürlich nur im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde, die Wahrnehmung der Angelegenheit vom Standpunkt der Gesamtheit aus behandeln. Es liegt dem Verband fern, im Einzelfall die Vertretung der Gemeinden gegenüber der Staatsregierung in Anspruch zu nehmen, soweit nicht ein Interesse der Allgemeinheit in Frage kommt. Wir haben in der Praxis wiederholt gesehen, daß sich Gemeinden an uns gewendet haben mit der Bitte, sie in Belangen, die in ihrer Wirkung über die Gemeinde hinausgehen, zu vertreten. Ich würde bitten, es bei diesem Wortlaut zu belassen und uns aufzugeben, diese Bestimmung in dem von Ihnen gewünschten Sinne anzuwenden. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Ich möchte dies befürworten, um so mehr als sonst die Gefahr bestehen würde, daß man eine Konstruktion der Gesamtheit der Gemeinden als eine Körperschaft neben dem Verband aus der Fassung Dr. Oettingers ableiten könnte. Ich glaube, daß der dankenswerten Anregung mit einer Protokollarerklärung entsprochen werden solle. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich glaube nun nicht mehr, daß nur ein redaktionelles Versehen vorliegt; es ist anscheinend schon gemeint, daß der Verband unter Umständen auch die Gemeinde vertritt. Dies halte ich für unmöglich: der Verband vertritt die Gemeinde nur dann, wenn er darum angegangen wird. Er vertritt die Interessen der Gemeinden und ihre Gesamtheit; er kann aber ohne Ermächtigung oder gegen den Willen einer einzelnen Gemeinde diese nicht vertreten. Dies ist auch sicherlich nicht beab-