Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 1 (1.1.1926)
- Article
- Episoden aus der Geschichte der Juden in Bayern
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 2)
- Language
- German
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Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 7 Nr. 1 Kenntnis der Denkensart dieser Leute sein", so berichtete der Stadtoberrichter Nep. von Effner später in seiner Immediateingabe an den Kurfürsten. Vorerst machte Effner die Angelegenheit beim Magistrat anhängig. Dieser befahl dem Harder die sofortige Einziehung der Tafel. Dieses geschah zwar, doch mit dem Vorbehalt, daß er (Harder), wenn er nicht binnen einiger Tage voll befriedigt werde, eine größere Tafel aushängen „und wenn dieses nicht verfängt, mit Beihilfe seiner Rechtsgelehrten eindringlichere Mittel anwenden und den nächsten besten Juden auf der Straße attackieren werde". Er hielt Wort. Nach zwei Tagen erschien die Tafel wieder mit derselben Aufschrift, aber in vergoldeten Buchstaben. Daß er auch den zweiten Teil seiner Drohung bewahrheiten würde, war nicht zu bezweifeln. Die Handlungsweise Harders fand in weiten Kreisen der Bürgerschaft Beifall und Anhang. Man ging öffentlich gegen einzelne Juden mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten vor und berief sich bei etwaigem gerichtlichen Eingreifen auf die bisher ungerügt gebliebene Handlungsweise Harders. „Da das Ansehen des Magistrates zu Abstellung dessen bei einem einzigen Bürger nicht mehr hinzureichen scheint oder man wenigst von da nicht ernstlich einzugreifen sich getraut", fühlte sich von Effner zu der bereits erwähnten Immediateingabe an die höchste Stelle veranlaßt, in der er den ganzen Sachverhalt klarlegte. Der Text der Tafelaufschrift lautete: „Hier in diesem Zimmer verbittet man sich allen Iudenbesuch." Die Oberlandesregierung erließ sofort durch Vermittlung des Magistrates Vorführungsbefehl für den 6. Dezember gegen Harder. Dieser erschien, gestand die erhobenen Beschuldigungen ein und führte zur Entschuldigung u. a. an, daß ein Münchener Weinwirt sich durch einen ähnlichen AuShang sich den Eintritt von Livreebeamten verboten habe. Man gab ihm aber zu verstehen, daß derartige Ausreden nicht „applikabel" seien und er vor allem nicht daö Recht habe, seine Nebenmenschen öffentlich zu beschimpfen und dem Pöbel Gelegenheit zu öffentlichen Tumulten zu geben. Und nun erfolgte das Urteil: Harder hat bis mittags 12 Uhr das Schild zu entfernen. Da bat Harder, man möchte ihm die Demütigung ersparen, persönlich die Tafel beseitigen zu müssen, man möge dieses doch durch einen Magistratsdiener besorgen lassen. Dafür versprach er hoch und heilig, sich keiner Gewalttätigkeit mehr gegen Juden schuldig zu machen. Doch die Regierungskommission blieb unerbittlich. Sie entschied, er selbst habe, und zwar binnen einer Stunde, die Tafel zu entfernen; andernfalls würde dieses auf feine Kosten durch einen Magiftratsdiener geschehen und ihm obendrein ein Strafe von 30 Reichstaler auferlegt werden. Im übrigen erhielt er für fein Verhalten einen scharfen Verweis. Damit schloß die ganze Aktion. In dieser Weise wurde 1790 mit fester Hand schwere Gefahrgleich im Keime erstickt. Ein Idyll an einem kleinen Fürstenhof. Anläßlich der Hochzeitsfeier des Kaisers Leopold I. mit der Neuburger Prinzessin Magdalena Theresia veranstaltete am 14. Dezmeber 1678 auch Herzog Ehr. August von Sulzbach ein VolkSfreudenfeft in seiner Residenzstadt. Jeder Bürger erhielt 1 Maß Wein und 2 Maß Bier, Knechte und Mägde 1 Maß Bier, die Kinder auf dem Rathaus 1 Glas Wein zum Trinken und Maß Bier zum Mitnehmen. Es ist gewiß ein besonderes Zeichen von Herzensgüte und Toleranz des Herzogs Chr. August, zu seiner Zeit bekannt als der deutsche Sokrates, wie er seiner Juden gedachte. Da diese aus religiösen Bedenken den Wein ablehnten, traf er die Anordnung, daß sie, damit sie nicht zu kurz kämen, statt der einen Maß Wein 2 Maß Bier, im ganzen also 4 Maß Bier erhielten! Chr. August dürfte in seiner Liebhaberei für jüdisches Wesen und besonders jüdische Literatur einzig unter allen Fürsten dastehen. Er war der Begründer der berühmten hebräischen Sulzbacher Druckerei, gab selbst einige hebräische Werke heraus und zog Talmudiften an seinen Hof, die ihm als Lehrer dienten und, als gleichsam zu seinem Hofstaat gehörend, bei ihm aus- und eingingen. Seine humanen Verdienste sind durchaus noch nicht genügend gewürdigt worden. Im Jahre 1699 erhielten die Juden in Sulzbach von ihm einen neuen Schutzbrief. Die dort aufgezählten Pflichten stechen wohltuend ab von Schutzbriefen anderer Fürsten mit ihren oft grausamen Auflagen. Als Pflicht wird hier der Sulzbacher Gemeinde auferlegt, jedes Jahr wenigstens einen Vorschlag zum Vorteil des Landes zu machen. Jüdischer Wucher. Zu den Anklagen, die sich von Generation zu Generation gegen die Juden fortpflanzten, gehörte auch stets der Vorwurf des Wuchers. Gewöhnlich wurde ihnen der Zinsfuß, zu dem sie Geld auSleihen durften, in den Schutzbriefen festgesetzt, und zwar mit 5%. Ein Gegenstück: Die Hofmarksjuden in Forth besaßen einen Schutzbrief. Dieser enthielt die ganz außerordentliche Verpflichtung, daß sämtliche Forther Juden gezwungen seien, von ihrem Hofmarksherrn Darlehen anzunehmen und mit 10 % zu verzinsen ...!!! (um 1730). Katholische und lutherische Juden. Oettingen war gemeinsame Residenz der katholischen Linie Oettingen — Spielberg und der evangelischen Linie Oettingen — Oettingen. Die jüdischen Bewohner gehörten teilweise zu der einen, teilweise zu der anderen Linie; sie bildeten zwei getrennte Gemeinden und besaßen zeitweise zwei getrennte Rabbiner. Dieses Verhältnis griff so tief ein, daß man, je nach der Zugehörigkeit zu einer der beiden Linien, „katholische" und „lutherische" Juden unterschied. Eine Auswirkung des Iudenediktes 1813. Das Iudenedikt vom Jahre 1813 enthielt in § 27 die Bestimmung, daß der Rabbiner „wissenschaftlich gebildet" sein müsse. Bis dahin hatte sich der Staat um die rabbinische Vorbildung nicht bekümmert. Die Iudengemeinden betrauten mit ihrer religiösen Führung Männer, die kraft ihrer Führung und ihres religiösen Wissens sich ihr Vertrauen erwarben, ohne das profane Wissen irgendwie ausschlaggebend sein zu lassen. Allmählich erschienen nun jetzt Rabbiner in den Gemeinden, die ihre wissenschaftliche Befähigung durch eine staatliche Prüfung nachgewiesen halten und in moderner Manier „predigten". Gegen die 1813 im Amt befindlichen bezeigte der Staat Nachsicht. Sie hielten statt der Predigt weiterhin an gewissen Sabbaten in der Synagoge ihre Droschoh (religiösen Vortrag) in herkömmlicher Weise. Übelwollende oder von persönlicher Gegnerschaft gegen den Rabbiner erfüllte, vom „modernen Geiste" ergriffene Gemeindemitglieder benutzten hier und da diesen Umstand zu einer Beschwerde gegen ihr religiöses Oberhaupt, daß dieses nicht im Sinne des § 27 zu predigen imstande sei.