Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 1 (1.1.1926)
- Article
- Von der Landes- zur Reichsorganisation
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2727810-2727823-2727824-2729305--00673-2729341- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 1 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 3 liche Kundgebung des jüdischen Gesamtwillens in Deutschland darstellte und daß sie in der Geschichte der deutschen Iudenheit als der Ausgangspunkt für die Schaffung der Reichsorganisation angesehen werden muß. Die bewegende Kraft in den Bestrebungen zur Schaffung eines Reichsverbandes, Dr. Ismar Freund, erkannte die Tatsache, daß der Weg zur Reichsorganisation nur über die Landesverbände führt. Folgerichtig wurde der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden gegründet, und der Weg zum Reichöverband ist nunmehr freigegeben. 2. Bei der Organisation des Reichsverbandes werden unter Fefthaltung des letzten Zieles einer umfassenden und tatkräftigen Vertretung der Interessen unserer religiösen Gemeinschaft im Reich die Aufgaben von Anfang an nicht zu weit erstreckt werden dürfen, eö wird vielmehr einem allmählichen Aufbau Raum zu geben sein. Die Landesverbände und, soweit solche nicht bestehen, die Gemeinden, schließen sich zu einem Reichsverband zusammen. Es ist dahin zu wirken, daß Mitglieder des Verbandes nur Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dann wird wohl auch der Reichsverband kraft Gesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts angesehen werden können. Art. 157, Abs. 5 RV. a) Aufgaben des Reichsverbandes. Der Reichsverband vertritt die Landesverbände, die Gemeinden und die jüdische Bevölkerung deö Reichs gegenüber dem Reich, den Zentralstellen des Reichs und den politischen Organen. Er repräsentiert die deutsche Iudenheit und ihre Einrichtungen gegenüber den ausländischen Juden und deren Organisationen. Dem Reichsverband obliegt die Förderung der allgemeinen jüdischen Interessen auf religiösem und sozialem Gebiete. Er errichtet und erhält WohlfahrtS- und Bildnngsanftalten, deren Interessen- und Arbeitsgebiet sich über die einzelnen Länder hinaus auf das gesamte Reich oder einen größeren Teil des Reichs erstreckt. Der Reichsverband bildet eine BeratungS- und Auskunftöftelle für die Landesverbände in gemeinsamen Angelegenheiten der Länder oder in Angelegenheiten des Reichs. Er gibt Anregungen für die Aufstellung einheitlicher Verwaltungsgrundsätze in den verschiedenen Ländern. Er gewährleistet das ungestörte Zusammenwirken der Landesverbände und ihrer Einrichtungen und dient als Vermittlungsstelle zum Austausch von Erfahrungen, sowie als Schlichtungsstelle bei gegensätzlichen Interessen der Landesverbände oder der Gemeinden und Einrichtungen verschiedener Länder. Die Bildung eines Ausgleichsfondö für die Landesverbände bleibt der zukünftigen Entwicklung des Reichsverbandeö Vorbehalten. Die Zuständigkeit der Landesverbände wird durch die Reichsorganisation nicht beschränkt. Der Reichsverband ist in Fragen religiös-politischer und innerreligiöser Art neutral. b) Organisation. Der Reichsverband hat seinen Sitz in Berlin. Seine Organe sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuß. Die Mitglieder der jährlich mindestens einmal zusammentretenden Vertreterversammlung werden durch die Landesverbände bestimmt in der Art, daß die Zahl der vom preußischen Verband abgeordneten Mitglieder weniger beträgt als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertreter. Jeder Landesverband hat mindestens eine Stimme, im übrigen wird die Zahl der Stimmen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsziffer des Landes festgesetzt. Die Vertreterversammlung wählt einen Verwaltungsausschuß, in dem die drei Länder mit der größten jüdischen Bevölkerung vertreten sein müssen. Der Bedarf des Reichsverbandes wird durch Umlagen und einen eventuellen Zuschuß des Reichs gedeckt. Die Umlagen werden auf die Landesverbände nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl ausgeschieden. _ Der deutsch-israelitische Gemeindebund gibt zur Frage des Zusammenschlusses der deutschen Juden folgende Erklärung ab: „Der Ausschuß des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes hat sich in seiner letzten Sitzung mit der Frage der Wiederaufnahme der Arbeiten für die Schaffung der Gesamtorganisation der deutschen Juden beschäftigt. Man war sich darüber einig, daß der Gemeindebund, der hierzu von den deutschen Juden auf dem Gemeindetage vom 23. Januar 1921 das Mandat erhalten und sich bisher, nur um die Organisation des preußischen Landesverbandes nicht zu stören, in der Öffentlichkeit zurückgehalten hat, berufen sei, in dieser hochwichtigen und dringenden Angelegenheit die Initiative zu ergreifen. Es herrschte ferner darüber Einmütigkeit, daß es mit Rücksicht auf die inzwischen geschaffenen Landesverbände nicht möglich sei, die für den Reichsverband auf dem 15. Gemeindetag angenommene Verfassung unverändert aufrecht zu erhalten, daß es vielmehr notwendig sei, den Verhältnissen Rechnung zu tragen und die Kompetenzen, die die Landesverbände sich gegeben, zu respektieren. Das bedeutet in erster Reihe, daß, soweit Landesverbände vorhanden sind, nicht die einzelnen Gemeinden, sondern die Verbände Mitglieder der Reichsorganisation werden, daß ferner eine Besteuerung der einzelnen Gemeinden durch den Reichsverband nicht ftattfinden könne, sondern lediglich die Verbände gewisse Matrikularbeiträge an die Reichsorganisation abzuführen haben, insbesondere auch zur Schaffung eines Leiftungs-AuSgleichfonds. .... Die eingehende Aussprache ergab über die Frage des einzuschlagenden Weges, daß rechtliche Bedenken dagegen, daß der D.I.G.B. der Träger der Reichsorganisation werde, nicht vorbanden seien, daß anderseits das Mandat von 1921 sowie gewichtige Gründe geschichtlicher und vermögensrechtlicher Art für den D.I.G.B. als Träger der Gesamtorganisation sprechen. Es wurde betont, daß die formellen Schwierigkeiten einer entsprechenden Änderung der Verfassung des D.I.G.B. nicht bedeutend seien und daß das zuständige Reichsministerium sich grundsätzlich bereit erklärt hat, die Organisation anzuerkennen. In Würdigung der Dringlichkeit dieser Angelegenheit wurde beschlossen, daß der Gemeindebund an die Landesorganisationen eine Einladung zu einer Aussprache über die Verwirklichung des Vorhabens ergehen lassen solle. Gleichzeitig wurde angeregt, daß diese Einladung möglichst gemeinsam mit dem Preußischen Landesverbände, dem größten Landesverbände, ergehen möchte. In diesem Sinne ist noch am gleichen Tage die schriftliche Aufforderung an den Preußischen Landesverband ergangen, gemeinsam mit dem Gemeindebunde die Einladungen an die übrigen Landesverbände zu versenden. Es ist zu hoffen, daß in absehbarer Zeit die Reichsorganisation des deutschen Judentums Wirklichkeit sein wird." Vorbesprechung zur Schaffung einer Reichsorganisation Dem Vernehmen nach wird eine Vorbesprechung der beteiligten Verbände über die Schaffung einer Reichsorganisation am 5. Januar 1926 in München stattfinden.