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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-01-01 · 1 (1.1.1926) · p. Seite 2

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
1 (1.1.1926)
Article
Von der Landes- zur Reichsorganisation
Date
1926-01-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 1 Bayern rechts des Rheins und der Pfalz dem Verbände beigetreten, mit Ausnahme von zwei kleinen Gemeinden, deren Beitritt zu erwarten fteht. Der Verband hat die Aufgabe, unter Wahrung der Selbstbestimmung der Gemeinden, die bayerischen Juden zur Pflege ihrer religiösen Interessen zusammenzufassen. Er vertritt die Gemeinden nach außen gegenüber Staat und Öffentlichkeit. Die Bewilligung von Mitteln darf nicht von bestimmten Forderungen in bezug auf Kultus und Ritus abhängig gemacht werden. Die Organe des Verbandes sind Tagung und Rat. Die Tagung wird von den Angehörigen der Verbandsgemeinden in direkter, geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Auf je 300 abgegebene Stimmen entfällt ein Abgeordneter. Gewählt wurden 77 Abgeordnete. Wir haben hier die erste nach demokratischen Grundsätzen gewählte jüdische Landesversammlung in Deutschland. Ein ständiger Ausschuß vertritt die Tagung in dringenden Fällen. Gegenüber dieser Landesversammlung, dem Organ der den Verband tragenden fteuerzahlenden Bevölkerung, tritt der Rat als Organ der Gemeinden und Standesvertretungen. Er besteht aus 20 Mitgliedern, nämlich je zwei Vertretern der Pfalz und der Gemeinden München und Nürnberg, sieben imWege der Verhältniswahl gewählten Vertretern der übrigen Gemeinden des rechtsrheinischen Bayerns, drei Rabbinern, zwei Gemeindebeamten und zwei von der Tagung zu wählenden Mitgliedern. Der Rat ist erste Kammer und Verwaltungsorgan. Von beiden Körperschaften kann gesagt werden, daß sie in reibungslosem Zusammenwirken in rein sachlicher fruchtbringender Arbeit in wenigen Jahren unsere religiöse Gemeinschaft nach innen und außen in achtunggebietender Weise aufgebaut haben. Die religiöspolitischen Grundsätze wurden hierbei auf das Notwendigste beschränkt und sind im Rate überhaupt kaum zutage getreten. Der Verband hat ein Besteuerungsrecht gegenüber den Angehörigen der in ihm vereinigten Gemeinden. Die Erhebung der Steuer erfolgt nach Maßgabe des allgemeinen religionsgefellschastlichen Steuergesetzes vom 1. August 1923 in der Form von gleichmäßigen Zuschlägen zu den Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern. Übersteigen Landes- und Ortskirchenumlagen je 10 Proz. dieser Steuern, so bedarf der Steuersatz der staatlichen Genehmigung. Gegenüber Gemeinden, welche es unterlassen, notwendige Ausgaben zu genehmigen, ist die Zwangsetatisierung seitens des Rats vorgesehen. Der Verband erhebt derzeit gleich den christlichen Kirchen 3% Landesfteuern in der Hauptsache durch die Finanzämter des Reichs, zum Teil durch eigene Steuerftellen. Der Staat gewährt, abgesehen von der Vergütung für den Religionsunterricht, dem Verband z. Z. einen jährlichen Zuschuß von 60 000 Mark zur freien Verwendung für die religiösen Bedürfnisse der Gemeinschaft. Von Anfang war aber unser Bestreben dahin gerichtet, den Haushaltplan unabhängig von den staatlichen Zuwendungen zu gestalten, so daß eine etwaige Trennung von Staat und Kirche unser finanzielles Gefüge nicht erschüttern kann. So konnten wir auch in der Zeit der Inflation unsere Aufgaben ohne staatliche Hilfe erfüllen. Ohne Widerspruch erkennen die Großgemeinden ihre Verpflichtung an, für die Bedürfnisse des Landes zu sorgen. Zahlreiche Landgemeinden sind vor dem Verfall bewahrt worden und haben ihre Einrichtungen wieder aufgebaut. Die unwürdige Lage der Beamten ist gehoben unter der tatkräftigen Mitwirkung der Standesorganisationen, wir haben einen zufriedenen Lehrerftand. Die Beamten der Kultusgemeinden und des Verbandes haben die Stellung öffentlicher Beamten. Sie sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt. Ihre Bezüge müssen nach der Verfassung angemessen sein und sind dann angemessen, wenn sie den Leitsätzen des Verbandes entsprechen. Diese Leitsätze wurden zugunsten der Beamten immer mehr entwickelt. Sie lehnen sich an die Gehaltsordnung des Staates an. Eine vom Verfassungsausschuß des Verbandes bereits festgesetzte, die sämtlichen Zweige des Beamtenrechts behandelnde Beamtenordnung wird die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Abschluß bringen. Das Wohlfahrtsamt des Verbandes arbeitet mit der jüdischen Zentralwohlfahrtsstelle in Berlin, der freien Wohlfahrtspflege und den staatlichen Behörden. Eine Reihe von Problemen sozialer Art ist gelöst oder der Erledigung zugeführt. Ein Landessiechenheim ist im Aufbau begriffen. Ein schiedsgerichtliches Verfahren in zwei Instanzen dient der Erledigung von Streitigkeiten und Beschwerden. Eine DiftriktSgemeindeordnung für die Rabbinatsbezirke und ein Normalstatut für die Gemeinden sollen die gesetzgeberischen Arbeiten vorläufig zum Abschluß bringen. Die im Benehmen mit der Staatsregierung durchgeführte Gebietserweiterung der Kultusgemeinden hat zur Folge, daß jeder Israelit in Bayern einer Kultusgemeinde angehört und dadurch der Gemeinde wie dem Verbände steuerpflichtig ist. Jede Gemeinde hat einem Rabbinat anzugehören, eine Forderung, die in der verfassunggebenden Versammlung schon ausgestellt wurde und in der endgültigen Verfassung nunmehr verankert wird. Tatsächlich sind auch kraft der Einwirkung des Verbandes alle bayerischen Gemeinden einem Rabbinat angeschlossen. III. 1. Schon in der verfassunggebenden Versammlung des Verbandes vom 21. April 1920, der Vertreter des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes und des Verbandes deutscher Juden anwohnten, wurde als Beilage zur Verfassung der Beschluß gefaßt: „Dem Verbände obliegt die Förderung einer Gesamtorganisation der jüdischen Gemeinden Deutschlands unter Berücksichtigung der Organisationen der Länder." Der Verband war sich darüber klar, daß Aufgaben zu erfüllen sind, die über die Grenzen und Kräfte der Landesverbände hinausgehen und das Reichsinteresse berühren, und er hat sich bereit erklärt, an der Schaffung eines Reichsverbandes tatkräftig mitzuwirken. Er hat aber von Anfang an für die süddeutschen Verbände in Anspruch genommen, daß sie gegenüber ihren Staaten und der Öffentlichkeit ihrer Länder die Gemeinden vertreten und daß sie unmittelbar für ihre Gemeinden und Beamten sorgen. Diese Stellungnahme war schon durch die geschichtliche und staatsrechtliche Entwicklung des Reiches und der Länder bestimmt, welche den Ländern in der Hauptsache die Fürsorge für die Kirchen und sozialen Einrichtungen überließ und es so nötig machte, daß auch unsere religiöse Gemeinschaft sich innerhalb der Landesgrenzen organisierte. Die Verkennung dieses Gesichtspunktes brachte es mit sich, daß die mit der äußersten Hingebung einsetzenden Arbeiten des deutsch-israelitischen Gemeindebundes um die Schaffung eines Reichsverbandes scheitern mußten, weil sie den Aufbau des Reichsverbandes durch den unmittelbaren Zusammenschluß der deutschen Gemeinden herbeiführen wollten. Es muß jedoch verzeichnet werden, daß die Versammlung der deutschen Iudenheit vom 23. Januar 1922 in Berlin eine machtvolle, den Teilnehmern unvergeß-

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