Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-01-01 · 1 (1.1.1926) · p. Seite 16

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
1 (1.1.1926)
Date
1926-01-01
Page
Seite 16 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2727810-2727823-2727824--00710-2729336
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

16 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 1 Betreff: Kirchenumlagen der Lohnsteuerpflichtigen für das 1. und 2. Halbjahr 1925. Mit einer Übersicht. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt — soweit der Vollzug des § 81 des neuen Reichseinkommensteuergesetzes in Frage steht, nach Benehmen mit dem Reichsministec der Finanzen — im Einvernehmen mit dem Stamsministerium der Finanzen die nachstehende Entschließung: Auch nach dem neuen Reichseinkommensteuergesetz vom 10. August 1925 unterbleibt während der ersten Jahre nach seinem Inkrafttreten am Jahresschluß eine Feststellung der Summe der während des Kalenderjahres einbehaltenen Beträge der Reichseinkommensteuer der Lohnsteuerpflichtigen durch die Finanzämter. Da hiernach diese Lohnsteuersumme der einzelnen Pflichtigen als notwendige Grundlage für die Bemessung der religionsgesellschaftlichen und religionsgemeindlichen Zuschläge mangelt, ist in § 81 des genannten Gesetzes die Möglichkeit eines Ersatzes dieser Summe durch die Festsetzung von entsprechend dem Einkommen der Lahnsteuerpflichtigen abgestuften Pauschbeträgen vorgesehen. Die für das erste Halbjahr (1. Januar mit 30. Juni l. I.) von den drei Landesfinanzämtern für Bayern nach Benehmen mit den beteiligten Religionsgesellschaften vorläufig festgesetzten, in den einschlägigen Amtsblättern schon ordnungsgemäß veröffentlichten Pauschbeträge werden hierdurch nach Benehmen mit dem Herrn Reichsfinanzminister nachträglich genehmigt. Für das zweite Halbjahr (1. Juli mit 31. Dezember l. I.) werden die Pauschbeträge nach Einhaltung desselben Verfahrens und zugleich auch — gemäß Art. 20 Abs. V des religionsgefellschaftlichen Steuergejetzes vom 1. August 1923 — Pauschbeträge für die Arbeitnehmer der Besoldungsgruppe A XIII und B I im Sinne einer Vorauszahlungsgrundlage festgesetzt, wie die anliegende Übersicht ausweist. Wie außerhalb Bayerns, so hat der Herr Reichsminister der Finanzen auch für Bayern angesichts der geschäftlichen Belastung der Finanzämter die mehrfach vertretene Anreregung der vollen Übernahme der Erhebung religionsgesellschaftlicher und religionsgemeindlicher Umlagen der Lohnsteuerpflichtigen und ebenso auch die Anregung antragsgemäßer Durchführung von Zwangsvollstreckungen durch die Finanzämter bereits bei Umlagenschulden von 3 RM. abgelehnt, hingegen nichts dagegen erinnert, daß Finanzämter, soweit es ihre Geschäfte erlauben, auch fernerhin bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen zu religionsgefellschaftlichen und religionsgemeindlichen Umlagen wie bisher Mitwirken. Soweit Finanzämter wegen ihrer Geschäftslast an einer solchen Mitwirkung behindert sind und besondere religionsgemeindliche Steuerämter, wie sie z. B. in München und Augsburg bestehen, nicht errichtet sind, wird die örtliche Kirchenverwaltung selbst a) die Listen der umlagspflichtigen Lohn- und Gehaltsempfänger auszustellen und evident zu halten haben; zu diesem Zwecke steht ihnen die Einsichtnahme der Urlisten der Steuerpflichtigen in den Räumen des zuständigen Finanzamtes frei; unter Umständen werden BÄER & ÄUERBÄCH BANKGESCHÄFT MAXIMILIANSPLATZ 18 Ausführung aller Börsen-Aufträge / Kontokorrent-Kredite Beratung und Interessenvertretung Äuiwertungsiragen Finanzämter oder — mit dienstaussichtlicher Genehmigung — Finanzbeamte auch die Anfertigung der Listen gegen mäßige Entschädigung übernehmen. b) Die Einstufung jedes einzelnen Lohnsteuerpflichtigen in die seinem Einkommen entsprechende Pauschbetragsklasse wird vom Vorstande der Kirchenverwaltung oder einem anderen dazu geeigneten Mitglieds dieses Vertretungskörpers vorzubereiten und durch die Verwaltung beschlußmäßig zu verbescheiden sein. Falls in kleinen Religionsgemeinden eine Kirchenverwaltung glaubt, den umlagenpflichtigen Lohnsteuerpflichtigen die Selbsteinstufung und -eintragung überlassen zu können, wird sie gleichwohl von der schließlichen Überprüfung und veranlaßtenfalls Berichtigung solcher Einträge nicht absehen dürfen. c) Die religionsgesellschaftliche und religionsgemeindliche Umlage ist für jeden einzelnen umlagenpslichtigen Lohnsteuerpflichtigen auf Grund des für ihn maßgebenden und nach Maßgabe seines Familienstandes etwa zu ermäßigenden Pauschsatzes aus der Summe der beiden Hundertsätze zu berechnen. d) Bezüglich der Ablieferung der religionsgesellschaftlichen Umlagenbeträge der Lohnsteuerpflichtigen an die zuständige religionsgesellschaftliche Kasse werden die veranlaßten Anordnungen zu erlassen sein. Da die religionsgesellschaftlichen Umlagen den Satz von 10 v. H. für 1925 nicht überschreiten, kommt eine staatlick)e Genehmigung dafür nicht in Frage. Soweit etwa in einzelnen Religionsgemeinden dieser Satz für religionsgemeindliche Umlagen überschritten werden soll, sind die Bestimmungen des Art. 5, Abs. II des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes zu beachten; auch auf die religionsgesellschaftlichen einschlägigen Bestimmungen wird hinzuweisen sein. I. A.: G o l d e n b e r g e r. Bekanntmachung des Verbandes Vayerisck)er Israelitischer Gemeinden. Die Schiedsstelle des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden veröffentlicht folgenden in ihrer Sitzung vom 13. Dezember 1925 zustande gekommenen Vergleich: Die Herren Oberlehrer Dingfelder, Oberlehrer Stoll und Hauptlehrer Kissinger erklären: Wir haben uns bei der Entschließung, die von der 14. Mitgliederversammlung des israelitischen Lehrervereins in Nürnberg am 30. August 1925 gefaßt wurde und in unseren damit zusammenhängenden schriftichen Äußerungen, in bezug aus den Leiter der Burgpreppacher Talmud-Thora-Schule einzig und allein von der Absicht leiten lassen, einem kranken Kollegen, von dem wir auf Grund seiner eigenen Mitteilungen und auf Grund der Mitteilungen durchaus glaubwürdiger Persönlichkeiten annehmen mußten, daß ihm ein schweres Unrecht geschehen sei, helfend zur Seite zu stehen. Wir geben zu, daß wir in unserer Erklärung, als ob der Schulleiter den körperlichen und seelischen Zusammenbruch des Hauptlehrers Gutmann herbeigeführt habe, insofern zu weit gegangen sind, als die Zerwürfnisse mit dem Schulleiter keineswegs als die alleinige Ursache des Zusammenbruches angesehen werden können. Der Sckiulleiter der Talmud-Thora-Schule in Burgpreppach er- Jch erkenne an, daß die Herren Oberlehrer Dingfelder, Oberlehrer Stoll und Hauptlehrer Kissinger bei ihrem Vorgehen gegen mich nur den Schutz und die Altersversorgung ihres kranken Kollegen bezweckt haben. Jä) selbst habe mich bei meinem Vorgehen gegen Hauptlehrer Gutmann nur von dem Gedanken leiten lassen, geordnete Zustände an der von mir geleiteten Schule herbeizuführen. Wenn ich hierbei zu scharf gegen Hauptlehrer Gutmann vorgegangen bin, und falls dieses mein Vorgehen den bei ihm vorhandenen Krankheitszustand verschlimmert hat, so stehe ich nicht an, dieses mein Vorgehen zu bedauern. gez. Dingseider, gez. Stoll, gez. Kissinger, gez. Dr. Ksinski. Würzburg, den 22. Dezember 1925. Dr. H a a s.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.