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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-12-03 · 11-12 (3.12.1925) · p. Seite 223

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
11-12 (3.12.1925)
Date
1925-12-03
Page
Seite 223 (sequence 29)
Language
German
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Nr. 11/12 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 223 Beizufügen ist ein Gutachten der Verwaltung der Kultusgemeinde, daß der Gesuchsteller gut beleumundet und die Kostenausbringung gesichert ist. Ferner ist die selbstschuldnerische Bürgschaft etwaiger für die Kosten der Unterbringung eintretender Personen beizulegen. Für die Kosten haben in erster Linie die Gesuchsteller selbst und ihre Angehörigen aufzukommen, die Mittel können aber auch von den Gemeinden bereit gestellt werden. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die für Unbemittelte, Sozial- und Kleinrentner zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel nach Möglichkeit auszunützen sind. In dringenden Fällen können Beihilfen vom Verband gewährt werden. Der Verpflegsatz pro Tag ist auf M. 6.— festgesetzt. Es empfiehlt sich, daß die dem Verband angeschlossenen Gemeinden möglichst bald die in ihrem Bezirk in Frage kommenden Personen anmelden, da nach der verfügbaren Bettenzahl zunächst nur eine Auswahl der Pfleglinge Berücksichtigung finden kann. gez. Dr. E. Straus. Bekanntmachung über Aufwertung. An die Gemeinden, Distrikte und Anstalten! Im Nachgang zu unserer in Nummer 10 der Bayer. Israel. Gemeindezeitung veröffentlichten Bekanntmachung über Aufwertung, insbesondere Fristen der Aufwertungsgesetzgebung vom 30. Oktober 1925 geben wir folgendes bekannt: 1. Iufahaufwertung. Vor dem 1. Januar 1926 muß der Anspruch des Hypothekengläubigers auf Aufwertung einer bereits zurückgezahlten Hypothek und der ihr zugrunde liegenden persönlichen Förderung auch in den Fällen bei der Aufwertungsstelle angemeldet sein, in denen der Gläubiger die Leistung nach dem 13. Februar 1924 angenommen hat und eine Zusatzaufwertung erstrebt. 2. Vorrechte des Altbesitzes bei Jndustrieobligationen und verwandten Schuldverschreibungen. Der Termin vom 30. September 1925, der den Schuldnern von Jndustrieobligationen und verwandten Schuldverschreibungen für den Erlaß der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Vorrechte des Altbesitzes gesetzt war, ist von ihnen vielfach nicht eingehalten worden. In solchen Fällen ist die auf ein Monat bemessene Frist zur Geltendmachung der Vorrechte des Altbesitzes nicht mit dem 30. Oktober 1925 abgelaufen, sondern sie endigt erst ein Monat nach dem Tage, an dem die verspätete Aufforderung von den betreffenden Gesellschaften erlassen worden ist. Sind Ansprüche auf Herausgabe bereits ausgeloster oder gekündigter Jndustrieobligationen und verwandter Schuldverschreibungen, die bei Banken eingereicht sind und sich noch dort befinden, angemeldet worden, so endigt die fyrtft zur Geltendmachung des Altbesitzes erst einen Monat nach Herausgabe der Schuldverschreibungen. 3. Wohlfahrtsrente. a) Wohlsahrtsrente für An st altsoermögen und Notwendigkeit der Anmeldung aller Auswertungsrechte durch die Anstalten selbst. Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden weist in einem uns zugegangenen Rundschreiben, das wir den Kultusgemeinden, Distrikten und Anstalten in je einem Stück nebst einem Exemplar der Nummer 44 des Reichsgesetzblattes Teil 1 1925 übermitteln werden, bezüglich der Wohlfahrtsrente für Anstalten und der von ihr dafür veranstalteten Erhebungen insbesondere auf die nachstehenden Punkte hin: Für Wohlsahrtsrente kommen nur die im RGBl. Teil I Nr. 44, 1925, S. 342—345 als Markanleihen des Reiches aufgeführten Anleihen in Frage. Die bei der Zentralwohlfahrtsstelle erfolgten Anmeldungen der mündelsicheren Vermögensstände dienen vorläufig nur informatorischen Zwecken und ersetzen nicht die nach dem Aufwertungs- und Anleiheablösungsgesetz vorzunehmenden Anmeldungen. Daher ist auch die Anmeldung des Anleihealtbesitzes zwecks Erlangung der Auslosungsrechte von den Anstalten selbst rechtzeitig vorzunehmen. Da die Weitergabe der Anmeldungen an die Anmeldestellen durch die als Vermittlungsstellen tätigen Banken bis spätestens 28. Februar 1926 zu erfolgen hat, muß die Anmeldung bei den Banken spätestens bis zu Beginn des Monats Februar 1926 vollzogen werden. Die der Zentralwohlfahrtsstelle eingesandten Anmeldeformblätter enthalten zahlreiche unrichtige Angaben. Um einwandfreie Unterlagen zu gewinnen, ersucht die Zentralwohlfahrtsstelle, ihr jeweils eine Abschrift des Originalantrags zu übermitteln, der für die Anmeldung des Anleihealtbesitzes gestellt wird. Das Rundschreiben bitten wir im einzelnen genau zu beachten. d) Wohlsahrtsrente für Vereins- und Stiftungsvermögen. Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden hat in einem zweiten sämtlichen Kultusgemeinden unmittelbar übersandten Rundschreiben darauf aufmerksam gemacht, daß die im Anleiheablösungsgesetz vorgesehene Wohlfahrtsrente nicht nur den geschloffenen und halboffenen Anstalten der jüdischen Wohlfahrtspflege, sondern bis zu einem gewissen Grade auch den offenen Einrichtungen, also den Vereins- und Stiftungsvermögen zugute kommen wird. Die Zentralwohlfahrtsstelle hat dabei aufgefordert, das Vereins- und, Stiftungsvermögen ihr bekanntzugeben. Auch diese Vermögen sind bei den als Vermittlungsstellen tätigen Banken bis anfangs Februar 1926 anzumelden. Wir ersuchen die Gemeinden, Sorge zu tragen daß dieser Aufforderung durch Ausfüllen der Formblätter entsprochen wird, soweit das nicht schon geschehen ist. Etwa noch benötigte Formblätter können durch das Wohlfahrtsamt des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden bezogen werden. München, den 26. November 1925. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Dr. Neumeyer. vekanntmachungen der Israelitischen kuitusgemeinde München Bekanntmachung. Betreff: Beheizung der Hauptsynagoge an den Freitagabenden und Samstagvormittagen. Es wird hiermit bekanntgegeben, das die Hauptsynagoge in den Wintermonaten während der Gottesdienste am Freitagabend und Samstagvormittag regelmäßig geheizt wird. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München. I. A. Albert Landauer. Schluß des redaktionellen Teils. Ein Buch für unsere Mütter, Sabbat und Feste im Garten der Kindheit. Von S. Müller (Heidelberg). Dieses beim Philoverlag, Berlin, erschienene und gut ausgestattete Buch, das den Münchener Lesern noch besonders durch die Mitarbeit des Herrn Oberlehrers Dingfelder wertvoll fein wird, sei zum bevorstehenden Chanukkafest bestens empfohlen. Das Buch will den Frauen und Müttern ein Helfer fein zur Erneuerung und Belebung des jüdischen Geistes im Haufe. Weiteste Verbreitung ist dem trefflichen Werk zu wünschen. Das Buch wird in der „Ewer"-Buchhandlung, München, Ottostrahe 2, vorrättg gehalten. A. H.

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