Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 8 (10.9.1925)
- Article
- Der jüdische Kalender
- Date
- 1925-09-10
- Page
- Seite 155 (sequence 2)
- Language
- German
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Bayerische Israelitische Gemeindezeiturig Nr.s 155 und Mond sich so gegenüberstehen, daß die Erde eine gerade Linie zwischen beiden Gestirnen durchschreitet. Wenn der Neumond in der Mittagszeit stattfindet, so ist der Mond bis Sonnenuntergang 12 Minuten hinter der Sonne zurückgeblieben. Er geht also nur 12 Minuten später als die Sonne unter. Innerhalb dieser kurzen Zeit wirkt das Licht der untergegangenen Sonne bei alten atmosphärischen Verhältnissen noch so stark und es ist zudem die Sichel des zunehmenden Mondes noch so schmal, daß die jüdischen Kalenderweisen mit Recht die Möglichkeit ausgeschlossen hielten, den zunehmenden Mond bereits zu erkennen. Diese Möglichkeit ist jedoch nach Sonnenuntergang gegeben, falls der neue Mond vor Mittag oder während der Nacht eingetreten ist. Diese Tatsache diente in der alten Zeit, wie wir die Zeit vor Einführung des festen Kalenders nennen wollen, dazu den MonatSanfang in Befolgung eines biblischen Gebots auf Grund der Aussage von Personen festzusetzen, die am Abend nach dem Neumond die Sichel des zunehmenden Mondes bemerkt hatten. Solche Beobachter machten sich, sofern sie in der Nähe des Sitzes der für Verkündigung des Monatsanfangs zuständigen Behörde wohnten, sofort, auch am Sabbath, auf den Weg dorthin, um hier den von ihnen beobachteten Naturvorgang zu bezeugen. Die Behörde bestimmte daraufhin, daß dieser Tag, d. i. also der Tag nach dem Neumond, der erste Tag des neuen Monats sein solle. Der Tag, an dem man die Zeugen erwartete, war stets der 30. Tag des ablaufenden Monats, da, wie man wußte, frühestens am 29. Tag der Neumond ftattgefunden haben konnte. Im Falle des Nichterscheinens von Zeugen begann der neue Monat nach Ablauf des 30. Tages von selbst. Am 1. Thischri, am Rosch Haschana, begann man die Feiertagsruhe in Erwartung der Zeugen bereits mit Ablauf des 29. Elul, - bei Ausbleiben der Zeugen feierte man dann stets zwei Tage Rosch Haschana, allerdings nicht am 1. und 2. Thischri, sondern am 30. Elul und am 1. Thischri, — während an den anderen Monatsanfängen der religiöse Charakter des Tages bis kurz vor seinem Ablauf, ohne daß Schwierigkeiten entstanden, zweifelhaft bleiben konnte. Der Rosch Chodesch erhält nämlich seine religiöse Weihe bekanntlich nicht wie der Rosch Haschana durch Tätigkeitsenthaltung, wovon das Volk in allen seinen einzelnen Angehörigen betroffen würde, sondern nur durch besonderes Tempelritual, insbesondere durch ein Zusatz- (Muffaf-) Opfer. Lediglich die Frage, ob zu dessen Erledigung noch Zeit war, entschied daher auch darüber, ob im Falle einer Verspätung der Zeugen das Verhör noch vorgenommen und der Monatsanfang noch für diesen Tag festgesetzt werden sollte. Wenn wir nun die Jahres beftimmung in der alten Zeit ins Auge fassen wollen, so müssen wir an die bereits weiter oben feftgeftellte Tatsache erinnern, daß die Differenz des Mondjahres gegenüber dem Sonnenjahre im Durchschnitt 11 Tage beträgt. Ohne Ausgleich würde also jedes Datum des jüdischen Kalenders im Sonnenjahre rückwärts wandern, um im Laufe der Jahre alle Jahreszeiten zu durchlaufen. Wenn z. B. der 1. Nissan eines Mondjahres auf den 1. April des Sonnenjahres fällt, so würde der nächstjährige 1. Nissan auf den 20. März, der übernächste auf den 9. März fallen, die darauffolgenden bereits in den Februar, die späteren in den Januar, Dezember u. s. f. Da aber die Bibel den Wanderfesten oder den Mond-Monaten, durch die sie bestimmt werden, Beinamen gibt oder Vorschriften für sie erläßt, durch die diese Feste und Monate eine bestimmte Lage innerhalb des Sonnenjahres, eine bestimmte Jahreszeit zugewiesen erhalten, muß jede dauernve Verschiebung vermieden werden. Insbesondere war es die Vorschrift am 2. Tag Pessach, d. i. am 16. Rissan jedes Jahres, ein aus Gerste neuer Ernte bestehendes Opfer darzubringen, welche der Kalenderbehörde die Pflicht auferlegte, für einen rechtzeitigen Ausgleich zwischen Mond- und Sonnenjahr zu sorgen, damit zur Pessachzeit die Gerste reif sei. Da zudem in Hinblick auf den Nissan der SchriftverS (V. B. M. Kap. IS, V. 1) sagt: „Beachte den Monat der Ährenreife", so überzeugte sich die Kalenderbehörde im Laufe des Adar vom Stande des Wachstums, um die Gewißheit zu erhalten, daß bis Mitte Nissan die Gerste reif sein würde. Falls dies nicht zu erwarten war, schaltete man einen Monat ein, indem man den nächstfolgenden Monat nicht Nissan, sondern Zweiten Adar und erst den nächstfolgenden Nissan nannte. Der eingeschaltete Monat wurde als 13. gezählt, der Nissan wie stets als erster. Diese Zählung hatte ihre Ursache in biblischer Vorschrift, wonach das religiöse Feftjahr stets mit Nissan zu beginnen hat. Dies geschieht dann ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr, das mit Tifchri beginnt. Noch heute beginnen wir daher die Zählung der Monate mit Nissan. Diese Doppelzählung wird dann verständlich, wenn wir an den Gegensatz zwischen bürgerlichem Jahr und Kirchenjahr oder auch Geschäftsjahr, Schuljahr u. s. f. denken. Die Monatseinschaltung, die übrigens besonders seit der Zeit des Rabbi Simon ben Gamliel um die Mitte des zweiten Jahrhunderts der gewöhnlichen Zeitrechnung nur nach strengsten Grundsätzen und nach dreimaliger Abstimmung der Kalenderbehörde vorgenomuen werden durfte, hatte notwendig die Folge, daß die elf Tage Differenz zwischen Sonnen- und Mondjahr ungefähr alle drei Jahre ausgeglichen wurde. Einen bestimmten Zeittaum, innerhalb dessen der Ausgleich vor sich ging, konnte man dabei nicht angeben. Dies war aber bei der auf Naturbeobachtung beruhenden Kalenderbestimmung gar nicht nötig. So wenig wie die Natur sich irrt, so wenig konnte ein etwaiger Irrtum bei der Festsetzung des Schaltjahres — so nennt man das aus 13 Monaten bestehende Mondjahr km Gegensatz zum 12monatigen „Gemeinjahr" — unterlaufen, ohne daß er sich bei nächster Gelegenheit von selbst ausglich. Bereits in jener Epoche waren die genauen astronomischen Grundlagen des Kalenders bekannt und eS wären somit die Voraussetzungen seiner rechnerischen Festlegung für lange Zeit durchaus gegeben gewesen. Tatsächlich kontrollierte man auch die Resultate der Naturbeobachtung an Hand der im voraus angestellten Berechnungen, und nicht nur die Neumondszeugen konnten niemals überraschend kommen, sondern auch jeder Betrug und jeder Irrtum waren auf diese Weise ausgeschlossen. Allein der herkömmliche Zeugenapparat und die förmliche Verkündigung deS Monatsanfangs durch den Vorsitzenden der Kalenderbehörde durften dauernd erst in Wegfall kommen, als die Möglichkeit einer von einem religiösen Zentrum bestimmten und von dort der gesamten Gola mitgeteilten Festsetzung deS MonatSanfangs nicht mehr gegeben war. Erft nachdem man Jahrhunderte hindurch alle in der Diaspora besonders empfundenen Mißhelligkeiten dieses Systems wegen seiner mannigfachen Vorzüge für die Einheit und Kontinuität der religiösen Praxis ertragen und u. a. stets einen zweiten Feiertag statt des einen biblischen auf sich genommen hatte — eine Einrichtung, die außerhalb Palästinas aus triftigen Gründen auch nach Festlegung des Kalenders dauernd beibehalten wurde, — entschloß sich Hillel H. um die Mitte des 4. Jahrhunderts der gewöhn-