Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 4 (9.5.1925)
- Article
- Die neuerliche Agitation gegen das jüdisch-rituelle Schlachtverfahren
- Date
- 1925-05-09
- Page
- Seite 61 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2727810-2727811-2727815-2728611--00180-2728666- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 4 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 6! zu seinen Söhnen zählen darf, Geheimrat Dr. Mar v. Pettenkofer, veranlaßt hat, seine Zustimmung zu den Frank'schen Darlegungen in folgendem kurzen an Herrn Rabbiner Dr. Ehrentreu gerichteten Brief zusammenzufassen: „Ihre Anfrage bezüglich des rituellen Schächtens kann ich dahin beanworten, daß ich ganz mit dem einverstanden bin, was Herr Pfarrer Dr. Frank jüngst in der Kammer der Abgeordneten vorgetragen hat. Ich bin überzeugt, daß das Schächten eine geringere Tierquälerei ist, als das Schlagen." Im Hinblick auf die Wertgeltung Pettenkofer's für München und Bayern glauben wir nach dieser Äußerung Pettenkofer's auf jedwede weitere fachmännische Erörterung der Materie verzichten zu können. Daß diese 30 Jahre zurückliegende Äußerung Pettenkofer's nicht veraltet ist, bestätigt eine in den Monatsheften für praktische Tierheilkunde im Jahre 1920 erstattete Monographie von Dr. S. Lieben über den Schächtschnitt der Juden, die zu dem gleichen Ergebnis wie alle vorstehend angeführten Gutachten gelangt. Hier, wie in allen vorausgegangenen Gutachten, wird besonders hervorgehoben, daß der rituelle Schächtschnitt auf Grund der religionsgesetzlichen Bestimmungen nur dann erfolgen darf, wenn das Schächtmeffer haarscharf geschliffen ist. Auch die kleinste, dem Auge nicht mehr wahrnehmbare Scharte genügt, um das Schächtmeffer zu disqualifizieren und die Vornahme des Schächtaktes zu verhindern. Daß letzterer nur von einem in religiöser und technischer Beziehung approbierten Kultusbeamten vorgenommen werden darf, während das Schlagen und Betäuben der Tiere bekanntlich vielfach von ungeübten Metzgergesellen erfolgt, soll nur beiläufig gestreift werden. In der Sitzung des Deutschen Reichstags vom Donnerstag, den 12. Januar 1911 (Reichstagsdrucksachen S. 3829) wurde seitens des der damaligen konservativen Partei angehörenden Reichstagsabgeordneten Dr. Hoeffel die Schächtfrage ausführlich vom Standpunkt des Tierschutzes besprochen und von neuem an Hand vorliegender Gutachten sestgeftellt, daß beim Schächten in wenigen Sekunden das Gehirn blutleer wird und volle Bewußtlosigkeit des Tieres eintritt. Der genannte Abgeordnete fuhr aber in seiner Rede nach dem Reichstagöftenogramm wie folgt fort: „Aber wir haben dieFrage auch von einem andern Gesichtspunkte aus geprüft. Wir haben uns gesagt, daß das Schächten zunächst eine religiöse Angelegenheit unserer jüdischen Mitbürger ist. Sie wissen, meine Herren, daß die rituelle Schlachtmethode eine religiöse Satzung des Judentums ist, die sowohl in den biblischen wie in späteren Schriften begründet ist, und an der die Israeliten unseres Volkes in großer Mehrheit heute noch halten. Dieser Satzung gemäß darf das Tier nur dann geschlachtet werden, wenn es in keinem seiner wesentlichen Organe irgendwie verletzt ist. Das Verbot des Schächtens würde, wie wir das aus zahlreichen Kundgebungen entnehmen können, sowohl den mündlichen Kundgebungen, die unS entgegengebracht worden sind, wie den Schriften, die uns zugesandt worden sind, eine ganze Reihe unserer jüdischen Mitbürger in große Verlegenheit bringen. .Wenn wir die Gutachten der Rabbiner, die wir als öffentlich rechtmäßige Vertreter einer in Deutschland bestehenden religiösen Gesellschaft ansehen müssen, durchsehen und ferner die zahlreichen Petitionen vor Augen legen, die in den letzten Jahren uns unterbreitet worden sind — ich kann mich erinnern, daß, als wir die Frage vor etwa zehn Jahren hier behandelt haben, zirka 2500 Petitionen aus jüdischen Gemeinden dem Haus Vorlagen, die alle in diesem Sinne sich aussprachen, — so glaube ich doch, daß es erwünscht, wäre, daß eine einheitliche Regelung dieser Angelegenheit im ganzen Deutschen Reich ftattfinden sollte, daß es nicht dem Ermessen der einzelnen landesgesetzlichen Behörde überlassen werden sollte, die Sache nach ihrer Auffassung zu regeln.Dann aber würde es uns scheinen, daß eS noch eine verständlichere Fassung wäre, wenn man sagen würde, daß die Schlachtung der Tiere nach jüdischem Ritus nicht unter den § 145b fällt." Was der genannte Abgeordnete hier vom religiösen Standpunkt ausgeführt hat, bedarf keiner weiteren Klarstellung; denn schon im Januar 1894 haben die 259 Rabbiner Deutschlands ohne Unterschied ihrer besonderen religiösen Differenzierung nachstehende Kundgebung erlassen: „Die rituelle Schlachtmethode ist eine religiöse Satzung des Judentums, die im biblischen und nachbiblischen Schrifttum ihre Begründung hat. Dieser Satzung gemäß darf ein Tier nur dann geschächtet werden, wenn es in keinem seiner wesentlichen Organe verletzt ist. Die Betäubung durch Gehirnschlag, Schlachtmaske, Schußmaske usw. würde somit einem Verbote des Schächtens gleichkommen und Hunderttausende Bekenner der jüdischen Religion zwingen, auf den Genuß dieses wichtigen Nahrungsmittels zu verzichten, um nicht ihr Gewissen durch Übertretung einer Religionssatzung zu. belasten." Durch diese Erklärung ist unwiderleglich zum Ausdruck gebracht, daß das Schächten eine religiöse Satzung des Judentums ist und daß es schlechterdings nicht angeht, auf einem Gebiete, das verfassungsmäßig in Deutschland im Sinne der Grundsätze der Toleranz und der Gewissensfreiheit geregelt ist, ästhetische Gefühle entscheiden zu lassen. Wir sind die letzten, die behaupten wollen, daß auf dem Gebiete des Tierschutzes nicht noch vieles zu bessern und auSzugeftalten wäre, aber wer nicht von Parteileidenschaft gegen die jüdische Glaubensgemeinschaft voreingenommen ist, wird ohne weiteres der auf der jüngsten Tagung des Tierschutzkongresses seitens eines christl. Schweinfurter Delegierten geäußerten Anschauung beipflichten, daß auf dem Gebiete des Tierschutzes so zahlreiche andere vordringlichere Materien vorhanden wären, in denen alle Tierschutzfreunde, gleichviel welcher Konfession, gemeinsam Schulter an Schulter ihre Liebe für die Tierwelt bekunden könnten. Wir wollen hier nicht auf die unerhörten Tierquälereien und Tierschindereien eingehen, die vielfach mit den Pferderennen verbunden sind. Aber die mit Jagden unzertrennlichen Tiermartern, bei welchen das qualvolle Verenden der schutzlosen Geschöpfe des Waldes nach stundenlangen unsäglichen Leiden an der Tagesordnung ist, wäre ein Arbeitsgebiet, das uns wahrlich vordringlicher erscheint, als die Frage der jüdisch-rituellen Schlachtmethode, deren einwandfreier Charakter von den ersten Autoritäten der Wissenschaft immer und immer wieder bestätigt wurde und deren religiöse Verbindlichkeit und Unantastbarkeit zu den Glaubenssätzen des Judentums zählt.