Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1932
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 74)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2720904-2721063--70-2727354- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
41 daß die von einem Karäer vorgenommene Schlachtung, selbst wenn sie in Gegenwart eines Rabbaniten erfolgt, ungültig ist, und zwar als Vergeltungsmaßregel, da sie die von einem Rabbaniten auch in Anwesenheit eines Karäers vorgenommene Schlachtung für verboten erklären269. Ihr Wein ist nach Maimuni erlaubt, RDbS hat aber Bedenken, ihn zu gestatten, da sie in bezug auf Berührung des Weines seitens ihrer Dienstmägde nicht vorsichtig sind270. Die Karäer können nicht als Zeugen fungieren271. Sie entweihen den Sabbat durch die Übertretung rabbinischer, vielleicht auch biblischer Vorschriften, da ja die verbotenen Arbeiten in der Bibel nicht alle aufgezählt sind, sondern erst von den Talmudlehrem abgeleitet werden272. Wer sich ihnen anschließt, verdient in den Bann getan zu werden, seine Sünde ist unsühnbar, da er Anlaß zur Vermehrung von Illegitimen in Israel gibt273. R. Samuel ha-Levi behauptete, daß die Karäer, die an die Bibel glauben, besser zu stellen sind als die Unwissenden, die zwar die Gebote befolgen, jedoch keine Kenntnisse besitzen. ״Wehe den Ohren/' ruft RDbS mit Schmerz aus, ״die dies hören י . . . Der Herr verzeihe es ihm .. /״ R. David weist nach, daß die Karäer ärger als die Ame ha-Arez und Samaritaner sind274; letztere haben doch nicht am Berge Sinai die Thora empfangen275. Einem Rabbaniten ist es verboten, am Feiertag für die Karäer zu kochen27* Da die Karäer nicht als Zeugen fungieren dürfen, sind die in ihrer Gegenwart vorgenommenen Kidduschin ungültig, daher ist Ehebrach mit ihren Frauen kein Ehebruch, und die Kinder, die aus der zweiten Ehe einer Frau stammen, welche auf Grund eines karäischen Scheidebnefes geschieden wurde, sind nicht als ממורים zu betrachten277. Da sie nicht als ממזרים gelten, dürfte man sie ins rabbinische Judentum aufnehmen. Falls ihm noch andere Gelehrte zustimmen würden278, so würde er zu ihren Gunsten entscheiden. Es sei schon 260 u. 270 j)as״ g. 3a^ 3C: ויינם אסור אפילו ע״י שבועה ושחיטתן אסורה אפילן ישראל עומד ע״ג. S. 4c. Vgl. noch S. 6c. 271 S. 3b. 272 S. 2c und 3c. 273—277 g. 4a ff. — Uber die Gültigkeit der Kidduschin vgl. auch RGA. des R. Eliahu ha־Levi, זקן אהרן N. 41. 278 Vgl. RGA. des R. Jakob Kastro, אהלי יעקב N. 33. Über die Frage der Aufnahme der Karäer nach dem Tode des RDbS vgl. אחלי יעקב a. a. O. und RGA. des R. Salomo Kohen III 15 S. 22 ff. — Vgl. auch R. Mose Trani I 37.