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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1929-01-01 · 1929 · page 158

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1929
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 158)
Language
German
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IRI
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§ 5. Sonstige Religionsgesetze• Phiions Darstellung der Speisegesetze hält sich auch da, wo er für ihre wörtliche Innehaltung eintritt, durchaus an die DXX. Das zeigt sich 1. hinsichtlich der verbotenenTierarten. Es stört Philon nicht, daß DXX Dev 1142 (über Kriechtiere) bei wörtlicher Auffassung völligen Unsinn ergibt: statt der Vierfüßler ״bis zu den Vielfiißlern“> עד כל מרבה רנלים werden Tiere verboten, die ״auf vier Beinen und mehr Füßen gehen“ 7räc b nopeobpevos hu riaaapa . .., 0 7zoX7}7zh]$ei 7r0Gb (vgl. SpD. IV 113); natürlich erwähnt er für diese Bestimmung nur eine allegorische Deutung (s. u.); aber auch in der Auffassung der zum Teil seltenen Tiemamen folgt er der Uebersetzung, während die Rabbinen (Hoffmann, Das Buch Deviticus I 325 ff.) vielfach anders dachten. 2. hinsichtlich des Verbotes der Jungtiere. Nach Ex 22^, Dev 2227 soll ein Neugeborenes ״sieben Tage bei der Mutter bleiben und darf erst dann geopfert werden“; daraus folgert Philon De virt. 128, daß es überhaupt nicht geschlachtet werden darf, während nach rabbinischer Anschauung (Ritter 108, 1) bei lebensfähigen Tieren nur kultische Schlachtung verboten ist; zu der Annahme Ritters, daß er aus der Praxis schöpfe, liegt kein Anlaß vor, da der Wortlaut mit seiner Auffassung vereinbar ist und die Begründung, die er gibt, das Muttertier gerate in Aufregung und erleide Schmerzen durch Zurückdrängung der Milch, auch von Bäntsch zu Dev gegeben wird. — Uebrigens dehnt Philon das Verbot Ex 22^, Mutter und Junges an einem Tage zu schlachten, im Gegensatz zu den Rabbinen auf trächtige Tiere aus (De virt. 134—137; Ritter 109 f.). 3. hinsichtlich des Verbotes verendeter Tiere. Die biblischen Verbote der &7]p1aXa)Ta Ex 2230 und Svrjatpata Deut 14^ faßt Philon SpD. IV 119 ff. ganz wörtlich; bei den ersteren denkt

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