Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1926 (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 99)
- Language
- German
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84 kulturellen und religiösen Bedeutung. Weit und mühevoll ist der Weg zur Erfüllung solcher Hoffnungen. Die Wirklichkeit sah anders aus als die von den Bittstellern erträumte messianische Zeit. Kur unter schweren Hemmnissen konnten sich'die privilegierten Juden in Schlesien die von ihnen im Lande errungene Stellung sichern. Koch größer waren die Schwierigkeiten, welche die nicht privilegierten Juden zu überwinden hatten, um sich an ihren Kiederlassungsorten zu behaupten1). Erst das von Karl VI. am 10. Jan. 1713 erlassene Toleranzedikt2) gab auch diesen ״unansässigen“ Juden die Möglichkeit, ihre Duldung im Lande zu erkaufen. ף Die Zahl der jüdischen Niederlassungen war immerhin in der Zeit zwischen der Judenzählung z. Beg. der neunziger Jahre (s. Consignation im Anh. II) u. d. Toleranzedikt bedeutend angewachsen. Es war daher notwendig, an 20 Orten Ober- und Niederschlesiens Toleranzämter zu errichten, an denen ״die Toleranz-mäßigen“ Juden den Toleranzimpost abführen konnten (s. Angabe der Städte Brachvogel a. a. O. III, S. 993, vgl. auch Brann, Die schles. Judenh. etc., S. 5, Anm. 1). Allerdings eröffnete die erkaufte Duldung nicht den Zugang zu allen Städten, s. Weitzel, Gesch. d. Stadt Neustadt, S. 681. 2) Ueber die einzelnen Bestimmungen, die Höhe des Toleranzgeldes, die Einteilung der possessionierten und nicht possessionierten Juden in 6 Steuerklassen, 18. flr. (21. fl.), 15. fl. (18. fl.), 12. flr. (15. flr.), 9. fl. (12. fl.), 6 fl. (9. fl.), 3. fl. (6. fl.), den Ausweis des einzelnen Juden durch einen Toleranzzettel, die Strafe der Ausweisung bei Nichtzahlung, s. O. A. Publikat. v. 8. Mai 1713, Brachvogel III, S. 990 ff. Nr. 182, vgl. Friedenberg a. a. O., S. 198 und Walther a. a. O. II, S. 110 ff. und 201 ff. Auf kais. Befehl sollen die ohne Toleranzzettel in Schles. sich aufhaltenden Juden denunziert werden. (Wien, 17. Juni 1713 ibd. S. 995). Den Denunzianten wird Geheimhaltung des Namens und die Hälfte des Strafgeldes zugesichert. Juden Zählungen sollen die nachlässige Einbringung des Toleranzgeldes verhüten (O. A. Verordnung 16. Febf. 1717, Brachvogel IV, S. 1248). Die privilegierten Judenschaften von Glogau und Zülz widersetzten sich dem Toleranzimpost. Eine O. A. Publik. (21. Juni 1731) befreit ״die sogenannte possessionierte Judenschaft in der Stadt Großglogau und Zieltz“ von der Erlegung der Steuer. Die nicht possessionierten werden seither in besondere 4 Klassen eingeteilt, Br. Stadt-A. Mag. A. 16/17, f. 24-27. Vgl. Wolf G. d. D. IV, S. 189/91 u. Brann, G. d. L. R., S. 18 u. Guttmann Festschr., S. 231. Vorgeschichte, Wesen und Handhabung des Toleranzediktes erfordern eine ausführliche Bearbeitung.