Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1926 (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 96)
- Language
- German
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81 Herrschaften wurde die Aufnahme von Juden bei einer Strafe von 100 Ducaten untersagt. Diese Erneuerung der Austreibungsmaßnahmen hat die schlesische Judenschaft in Schrecken versetzt und zugleich wohl auch die privilegierten Schichten derselben an ihre Pflicht gemahnt. Auf eine Eingabe der schlesischen Judenschaft hin1 *) wurde der Ausweisungstermin bis Ende April 1709 prolongiert8). Der Aufschub bedeutete für die Betroffenen eine Bettung. Wahrend der gestellten ]Frist gelang es ihnen, den Kaiser zu einer Bücknahme seines früheren Dekrets zu bewegen. Das weitere Verbleiben der Bedrohten wurde von einer neuen richtigen Spezifikation ״aller und jeder in dem Herzogtum Schlesien sich aufhaltenden Juden“ abhängig gemacht, die dartun sollte, wieviel die Juden im Lande sowohl der Kammer als auch privaten Herrschaften und Obrigkeiten an Steuern und Abgaben abführten3). Durch diese Anordnung hat Kaiser Joseph in seiner Behandlung der schlesischen Judenschaft wieder den Weg beschritten, der durch das Dekret seines Vorgängers vom 5. Harz 1691 eingeschlagen wurde. Wie in den Dekreten Kaiser Leopolds <1691 und 1693), so ist auch in dem Befehl Kaiser Josephs die grundsätzliche Tolerierung aller Juden in Schlesien, auch derer, die nicht im Besitze besonderer kaiserlicher Privilegien waren, implicite enthalten. Allerdings wird hier noch schärfer als in dem Leopoldschen Dekret das fiskalische Interesse in den Vordergrund gestellt. Dieser Grundgedanke der Tolerierung aller Juden in Schlesien auf Grund ihrer steuerlichen Leistungen kommt ganz unverkennbar in einem auf kaiserlichen Befehl am 4. Juni 1710 erlassenen oberamtlichen Dekret ״wegen Tolerierung der Juden in Schlesien und Einbringung der Consignationen ihrer Personen und deren Gewerbes“ zum Ausdruck4 * * *). . ף Friedenberg a. a. O. ף O. A. Patent 2. Jan. 109ל, Lit. Pat. XIII, f. 21. 3) Friedenberg a. a. O., kais. Reskr. an das O. A. v. 2. Apr. 1909. *) Br. Stadt-A. Lit. Pat. (Hs. A 40, 13) Vol. XIII fol. 292 f. In der ■Gurrenda wird eine Feststellung gefordert, ״was beyläufig ein jeglicher aus ■diesen Familien das Jahr hindurch vor den geniessenden Schutz und Tolerierung im Lande dero Vermögen, Gewerb und Kräften nach, beytragen könnte“.