Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1926 (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 67)
- Language
- German
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stattung eines Gutachtens äufforderte. Seine Stellungnahme trägt ganz anderen Charakter als die des Landeshauptmanns. In der Atmosphäre von Willkür und Rechtlosigkeit, in den Beziehungen der Stärkeren zu den Schwachen, und Schutzlosen, sind plötzliche Umschläge eine häufige Erscheinung. Allzuleicht weicht der Geist der Duldung neuen Ausbrüchen des Hasses. Offenbar war es der unverkennbare Aufschwung in der wirtschaftlichen Lage der schlesischen Judenschaft, der in dieser Zeit ein neues Aufflackem der Judenfeindschäft in Schlesien verursachte. Bei einer solchen gegen die Juden gerichteten Stimmung gehörte unstreitig für den Reichsgrafen Georg Christoph von Proskowski großer Mut dazu, sich in einen schroffen Gegensatz zu den anderen Pürsten Schlesiens zu bringen. Warme Teilnahme an dem Los der Juden, ausgeprägter Gerechtigkeitssinn und klare Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge diktieren ihm seine klar motivierte Fürbitte, die er an das Oberamt zu Gunsten ״seiner“ Juden richtet1). Wenn er offensichtlich auch in eigener Sache spricht und es nicht verhehlt, daß ״bei der Beförderung dieses Werkes“ sein persönliches Interesse mit im Spiele ist, so wirkt die Darstellung, die er von der rechtlichen Lage der Zülzer Juden gibt, absolut objektiv. Er stützt sich dabei auf historisch beglaubigte Tat- Sachen und Bechtsgründe. In erster Linie macht er sich den Standpunkt der Juden zu eigen, daß das Privileg vön anno 1627 ״generaliter sowohl den Schlesischen als Prager Juden gegeben worden“ ist. Die darin enthaltenen Rechte dürften demnach den Zülzera nicht vorenthalten werden. Eicht um ein neues Privileg handle es sich, sondern um die Wiederherstellung und Wahrung der von den Juden längst erworbenen Rechte2). Darin ist־ der gleiche Vorwurf der Rechtsbeugung enthalten, wie ihn einst sein Vater 60 Jahre früher gegen die Fürsten 'und Stände erhoben hatte. Wenn die Zülzer — als schlesische Juden — in das Prager Privileg mit inbegriffen waren, so ent- Lehrten sämtliche gegen sie während der letzten Jahrzehnte gerichteten Maßnahmen eines jeden rechtlichen Grundes. Die *) Schreiben an d. O. A. Präsent. 5. März 1689, Br, St.-A. F. Opp. Rat• II 15 c f. 12—15. Mit einer besonderen Beilage: ״Motiva, welliche zur aufbringung der Confirmation der Zültzer Judenschaft privilegium dienen können“, (8 Punkte enthaltend.) *) Das 1. Motiv weist bereits darauf hin. Das 8. Motiv hebt kurz hervor: ״Quodconfirmatio nihil novi addat, sed quod hoc actum solumodö coroboret“.