Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1926 (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 65)
- Language
- German
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einzufordern, ging in dieser Sache ganz besonders vorsichtig zu Werke. Da es sich in der Eingabe der Zälzer Jaden nicht am die Erwirkung neuer Privilegien, sondern um die Confirmation eines früher erteilten Privilegs handelte, in das sie als ein Teil der ״gesambten Judenschaft in Schlesien“ inbegriffen waren, so war der Weg für die Behörden bei ihren gutachtlichen Aeußerungen eigentlich vorgeschrieben. Es mußte nur untersudit werden, ob die Bittsteller in der Tat seit alters her im Lande Schlesien wohnten und mithin zu den im Prager Privileg erwähnten ״schlesischen Juden“ zu zählen seien. Den Juden von Zülz war es offenbar bekannt, daß Nachforschungen über sie angestellt wurden. Von dem Charakter der erteilten Gutachten hing ihr künftiges Schicksal ab. Deswegen lag es ihnen am Herzen, sich eine Art Leumundsattest zu verschaffen. Der Bürgermeister der kleinen Stadt Zülz sollte nun bei der für die Zukunft der schlesischen Judenheit so wichtigen Aktion als ein entscheidender Faktor in die Geschichte eintreten. Wunderlich und winkelig, wie die Judengassen selber, waren die Wege, die die Politik der Juden im 17. Jahrhundert im Kampf ums Becht zu gehen gezwungen war. In dem ״Attestatum“1), das der Bürgermeister und die Batsmannen von Zülz ״auf fleißiges Bitten der Aeltesten und der ganzen Gemeinde“ der Judenschaft erteilten, wird den Juden bestätigt, daß sie alle Steuern, Stadt- und Landesanlagen, sämtliche Abgaben, ordinaria wie extraordinaria, die die Stadt der Krone Böhmen zu zahlen hatte, wie auch alle von den Fürsten und Ständen der Bürgerschaft auferlegten außerordentlichen Contributionen zu allen Zeiten entsprechend den auf sie entfallenden Baten in gleicher Weise wie die Christen geleistet und alle Lasten der Stadt willig mitgetragen haben. Gleichsam entschuldigend bemerkt allerdings der Bat, daß er dieses Attest den Juden ״nicht verweigern“ könne. Allein, was er ״zur Steuer derWahrheit“ aussagen mußte, war für ihr ferneres Schicksal entscheidend. Wenn aus dem Batszeugnis auch nur der Geist kühler Duldsamkeit spricht, so ist doch dieses bewußte Eintreten des ג) ibd. F. Opp. Rat. II 15c, fol. 81. Das Attest ist vom 11, Januar 1689 datiert. Den Juden, ״mit ihren wohnhäussern unter Hiessige Stadt Juris• diction behörig“, wird bestätigt, daß sie von allen Steuern, Contributionen etc. ״tarn Ordinaria quam extra Ordinaria“, die der Stadt auferlegt werden, den ihnen'zukommenden Teil auf dem Rathaus pünktlich erlegen.