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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 74

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 74)
Language
German
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IRI
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42 Schlesien wurde in den letzten Jahrzehnten der Habsburgerherrschaft fast ausschließlich von Breslau bestürmt. Das Streben der Kaufmannschaft ging dahin, dem Toleranzedikt durch Umdeutung seiner Bestimmungen den engsten Geltungsbezirk zu geben oder es völlig illusorisch zu machen108. Bei allen Schritten gegen die Breslauer Judenschaft konnte sich die Stadt auf das Ladislaussehe Privileg v. J. 1455 und auf die Judenordnung v. J. 1702 berufen109. Privilegien wurden gegen Privilegien ausgespielt. Das jus de non tolerandis Judaeis galt nun für Bürgerschaft, Kaufmannschaft und Rat als unerschütterliches Grundrecht. Wenige Monate nach dem Toleranzerlaß des Kaisers, noch vor der oberamtlichen Publikation dieses Ediktes in Breslau, setzte sich die Bürgerschaft von neuem gegen die Gefahr einer Erweiterung der bürgerlichen Rechte der Juden zur Wehr. Der der Antworten des Rats vom Jahre 1704—1740 (Bresl. Stadt-A. H. 48, 2 u. 3) sind lückenhaft; aus den erhaltenen Protokollen aber ist zu ersehen, daß fast in jeder Aufstellung der Gravamina seitens der Bürgerschaft, bei jeder Beratung des Rates, die Frage nach Abschaffung der Juden, der Wichtigkeit halber oft an erster Stelle, zur Erörterung stand. 108 Nach wie vor sollte für Breslau die Zulassung der Juden nur während der Jahrmarktszeit statthaft sein. Das jus prohibendi sollte, mit Ausnahme der Einzelprivilegierten, denen vom Kaiser ausdrücklich das Niederlassungsrecht in Breslau gewährt wurde, für alle gelten, für privilegierte Glogauer und Zülzer, für sämtliche nichtprivilegierte schlesische Juden wie für Ausländer. Durch die Judenordnung, um deren Genehmigung sich der Breslauer Rat beim Kaiser stets vergeblich gemüht hat (Rabin a. a. O. S. 76), wollte der Rat den privilegierten Glogauer und Zülzer Juden sogar die Jahrmarktsfreiheit nehmen, vgl. Beschwerde der Großglogauer Juden, 7. 8. 1702, Bresl. Stadt-A. Hs. F. 8, 33 f. 124, dazu Bresl. Staats-A. Rep. 25, St. Glogau II 12e, f. 1—30. 109 Rechtlich war das Privileg vom Jahre 1455 durch spätere Dekrete des Kaisers und durch die vom Breslauer Rat selbst mehrfach gewährte Zulassung von Juden und Zustimmung zu den an Juden erteilten Einzel* Privilegien längst außer Kraft gesetzt. Das Toleranzedikt hatte die Juden- Ordnung vom Jahre 1702 grundsätzlich aufgehoben. In anderen Fürstentümern und Städten, die gleichfalls das jus prohibendi besaßen (s. Brann, Die schles. Judenheit etc. S. 3, Anm. 2), war dies Privileg längst in Vergessenheit geraten. Vom Kaiser wurde immerhin noch im Jahre 1739 der Breslauer Rat, wie übrigens auch das Kommerz-Kollegium, über die Zu* lassung von neuen Privilegierten in Breslau gutachtlich befragt (K. Reskr. an K. O. A. wegen der Privilegierung der Brüder Daniel und Zacharias Kuh, 4. 2. 1739, Biesl. Staats-A., F. Bresl. II. 8g, f. 28, Schreiben des K. O. A. an den Magistrat, ibd. f. 30); durch den Kaiser wurde den Brüdern Kuh die Schutzgerechtigkeit für 6 Jahre erteilt, o. a. Dekr. 4. 8. 1739, ibd. Rep. 13 AA II 21 f., f. 394 ff.

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