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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1892-01-01 · 1892 · page 17

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1892
Date
1892-01-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720987--16-2724303
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für einen Mord von unbekannter Hand (סגלה ערופה) aufgehoben worden1), Offenbar waren die häufigen Mordthaten der Sikarier an Römlingen die Veranlassung zu dieser Abrogation. Josephus nennt auch Eleasar ben Dinai als das Haupt der Räuber2). Hat das Sikarierwesen nach der einen Seite einen legislatorischen Act nothig gemacht, so war es fiir dasselbe noch viel dringlicher geboten, auch nach der andern Seite verworrene Rechtsverhältnisse zu regeln. Ist der durch terrorisirende Erpressung gewonnene Erwerb eines Gutes in seinen Folgen als rechtmässig anzusehen und kann dieses übertragen werden oder nicht? Die Beantwortung dieser Frage ist eben das Sikarikon-Gesetz. Es hat richtig von den Sikariern seinen Namen erhalten, auf welche es ursprünglich angewendet werden sollte. Dieses Gesetz ist gewiss von einem Collegium erlassen worden, das noch vor der Tempelzerstörung fungirt hat, entweder unter dem Vorsitz des Patriarchen Simon ben Gamaliel I. oder des stellvertretenden Vorsitzenden R’Jochanan ben Sakkai. War es ursprünglich ein Sikarikon-Gesetz, d. h. zur Anwendung für den Fall, wenn ein Sikarier das erpresste Gut weiter verkauft hat, so war es im Anfänge nur für den Landestheil Judäa bestimmt, weil nur in diesem Landstrich die Sikarier ihr Unwesen getrieben haben. Für diesen war es formulirt, dass die Kaufübertragung ohne voraufgegangene Zustimmung des Urbesitzers keine Rechtsgiltigkeit haben soll, weil dieser sein Recht nicht aufgegeben haben mag, in der Hoffnung, seinen Besitz gegenüber dem Erpresser geltend machen zu können. Damit war zum Theil den Erpressungen ein Riegel vorgeschoben. Hatte der Kauf keine Giltigkeit, so fand sich kein Käufer dafür. Die Sikarier konnten ihn also nicht los werden und dadurch mögen solche Erpressungen nicht so häufig vorgekommen sein. Das war das erste Stadium, wie richtig angegeben ist: vor dem Kriege hatte das jus sicaricon für diesen Landestheil Giltigkeit (s. S. 6. 13). Nun brach der fürchterliche Römerkrieg aus, der mit Confiscation der Güter der Gefallenen und Gefangenen verbunden war. Für diesen Zeitlauf wurde es in Judäa ausser Kraft gesetzt, aus der Rücksicht, dass die Felder der Judäer nicht in den Händen der Heiden bleiben sollten, wenn judäische Käufer keine Sicherheit für ihren Erwerb haben sollten und ihn demnach unterlassen sollten. Das war das zweite Stadium: während des Krieges. *) Sota X, 9. . 3) Jiid. Kr. II, 13, 2. Daselbst § 3 lässt Josephus die Sikarier erst nach Eleasarä Gefangennahme auftauchen. Aber in den Antiq. XX, 8, 5 referirt er, dass sie bereits zur Zeit des Procurators Felix, welcher diesen Eleasar als Gefangenen nach Rom sandte, bestanden haben.

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