Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1890
- Date
- 1890-01-01
- Page
- – (sequence 47)
- Language
- German
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Die Zeit; bis zu welcher man am Rüsttage des Pessaehfestes Gesäuertes gemessen darf .(ומן אכלת חמץ בערב פסח) י ' In gleicher Weise, wie unter III auseinandergesetzt ist, wird man nach der Meinung Jafe’s die Zeit berechnen müssen, bis zu welcher am Rüsttage des .Pessachfestes der Genuss des Gesäuerten gestattet ist, da bekanntlich die Anordnung, dass man es nur bis zum Ende der vierten Tagesstunde, oder bis nach Ablauf des dritten Theils des Tages, am 14. Nisan essen dürfe, rabbinischen Ursprungs ist. Für das Jahr 5650 1889/90 zum Beispiel trifft der 14. Nisan auf den 4. April 1890. Für diesen Tag ist der Sonnenaufgang um 5 Uhr 33 Minuten Morgens und der Sonnenuntergang um 6 Uhr 34 Minuten Abends. Daher beträgt die Tageslänge 13 Stunden 1 Minute. Der dritte Theil der Tageslänge beträgt somit 4 Stunden 2073 Minuten. Dieser dritte Theil zum Sonnenaufgang addirt, giebt: 5 Uhr 33 Minuten 44 ־ Stunden 20 Minuten 9 Uhr 53 Minuten oder nach der vorhergehenden Viertelstunde abgerundet 9 Uhr 45 Minuten als die Zeit, bis zu welcher man am Rüsttage des Pessaehfestes 1890 Gesäuertes geniessen darf. Oder allgemein: Ist Sa — Su Tlj, so ist Sa 4־— ־* / 3 der Zeit, bis zu welcher man am Rüsttage des Pessachfestes ‘Gesäuertes geniessen darf. Nach diesen Grundsätzen ist Tabelle IX bis zum Schlüsse dieses Jahrhunderts berechnet. Jä־״•/ - '"--ל -י