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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1882-01-01 · 1882 · page 32

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1882
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720949--31-2723648
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28 rechtzeitig begonnenen Verhandlung des Gerichtshofes anzusehen ist und darum auch in der Nacht zum 31. Tage hätte ausgesprochen werden dürfen. Trotz alledem wurde der verflossene Monat für vollzählig erklärt, weil, wie aus Psalm 81, 5 hergeleitet wird, die Heiligung als ein solcher Theil einer Gerichtsverhandlung betrachtet werden muss, der nur am Tage vorgenommen werden darf, wie auch die Tosefta1) ausdrücklich lehrt: Man darf die Heiligung nicht in der Nacht aussprechen. Ist sie dennoch nächtlieber Weile erfolgt, so hat sie keine Giltigkeit. In gleicher Weise berichtet die Gemara2): Man darf die Heiligung des Monats nur am Tage aussprechen; geschieht sie in der Nacht, so hat sie keine Giltigkeit. Ferner: Wenn der aus 23 Personen bestehende Gerichtshof die neue Mondsichel am 29. Tage des Monats, und zwar wie hinzugefugt wird3), zu der Zeit gesehen hat, als es schon völlig Nacht war, so müssen zwei Mitglieder des Gerichtshofes am folgenden Tage, dem 30. des Monats, als Zeugen vor die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes hintreten4) und die Letzteren sprechen dann das ״Geheiligt“ aus. Denn wie der zuvor erwähnte Fall lehrt, darf dieser Ausspruch nur am Tage erfolgen. Hieraus ergiebt sich, dass wenn der Gerichtshof die Mondsichel am Vorabend des 30. des Monats so rechtzeitig gesehen hat, dass er noch im Stande ist, das ״Geheiligt“ vor Eintritt der Nacht auszusprechen, er sofort das ״Geheiligt“ für den folgenden 30. Tag aussprechen dürfe, weil das eigene Sehen der Mondsichel die Zeugenaussage überflüssig mache. Ferner: wenn der Fall eintritt, dass Zeugen am Vorabend des 30. ihr Zeugniss ablegen, auch ihre Aussage für giltig befunden worden, und noch Zeit vorhanden ist,.das ״Geheiligt“, bevor die Nacht eintritt, auszusprechen, so spricht der Gerichtshof das ״Geheiligt“ für den 30. Tag sofort aus. Ob man, falls Zeugen oder der Gerichtshof am Vorabend des 31. die Mondsichel gesehen, und nachdem alles richtig befunden ist, am 30. in der Abenddämmerung, bevor es Nacht wird, das ״Geheiligt“ für den *) Sanhedrin cap. 2. Schluss. 2) Sanhedrin II b. 3) Rösch haschana 25 b. Im jeras. Talmud Rosch haschana m, 1 und Sota IX, I. tritt noch eine zweite Meinung auf, dass der ganze Gerichtshof als Zeuge vor einen andern Gerichtshof auftrete, weil ein Zeuge nicht zugleich Richter sein könne. 4) Den Grand siehe in Raschi Rosch haschana 25 b s. v. שראוהו בלילה♦ vergi. Tosafot daselbst s. v.“ 'ראוהו ב״ה*

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