Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1880
- Date
- 1880-01-01
- Page
- – (sequence 127)
- Language
- German
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123 5• Die mit dem ehemaligen Heiligthume und Gottesdienste zusammenhängenden Reinheitsgesetze lässt RSBM ohne Vermittelung, bis auf einen räthselhaft scheinenden Nebenumstand, den er einfach zu begründen sucht1). 6. Einen praktischen Gesichtspunkt macht er für das Verbot unreiner Thiere zur Speise geltend. Diese Thiere, sagt er2), sind in der That widerwärtig, schädigen und erhitzen den Leib, wie erfahrene Aerzte bestätigen, und darum sind sie eben «unrein» genannt worden. — Das Bedecken des Blutes aber beim Schlachten von Wild und Vögeln sollte nur dazu dienen, es für den gesetzlich verbotenen Genuss unbrauchbar zu machen8). 7. Ebenso praktisch sind die zum Rechtsgebiete gehörigen Bestimmungen des Gesetzes nach seiner Auffassung. Warum soll, hatte schon ein alter Lehrer gefragt4), der im Dienste gern verbleibende hebräische Knecht gerade an Thür und Pfosten das Zeichen bleibender Hörigkeit (2. Mos. 21, 6) empfangen? — RSBM antwortet einfach, weil Thür und Pfosten der Ort der Oeffentlichkeit am Hause sind und ausserdem zur vorübergehenden sinnbildlichen Befestigung des (nur dem Hause dienstbaren) Ohres sich am ehesten eignen, weil sie von Holz sind5). — Warum soll der Dieb nach biblischem Gesetze das geschlachtete oder verkaufte Rind fünffach, das Kleinvieh aber in gleichem Falle nur vierfach ersetzen? — RSBM antwortet6) mit einer schon von den. Alten7) ausgesprochenen Begründung: Den Ochsen, den er zugleich der Feldarbeit seines Herrn entzogen hat, soll er fünffach ersetzen, um den Eigenthümer auch dafür schadlos zu halten. — Selbständig erklärt und begründet RSBM die zwei Vorschriften über die Verantwortlichkeit für Verlust bei der Aufbewahrung von Geräthschaften oder Vieh8). — Endlich fasst er, schwerlich richtig, das angeordnete Ausziehen des Schuhes, ג) Zu 3. Mos. 11, 34 über die durch Benetzung mit Flüssigkeiten eintretende Empfänglichkeit der Nahrungsmittel für eine übertragene Unreinheit. 2) Zu 3. Mos. II, 3 (S. 51 A. 5). s) Zu 3. Mos. 17, 13. 4) R. Simon, Sohn des R. Jehuda Hanassi in Kidd. 22 b. 5) Zu 2. Mos. 21, 6. 6) Zu 2. Mos. 21, 37. 7) Mech. z. St. u. Bad. k. 79 b. 8) zu 2. Mos. 22, 6 Hdschr. (ob. s. 41 a. 1): כי יתן איש אל רעהו כסף או כלים וגוי• בפרשה זו פוטר או (את .1) השומר מגניבה ואבירה ובפרשה שנייה מחייבו מגניבה (בגניבה .1) ואבירה, ופירשו רבותינו 1ב״מ דף צד ע״ט ראשונה בשומר חנק שנייה בשומר שכר• ולפי פשוטו של מקרא פרשה ראשונה שכח' בה כי יחן איש אל רעהו כסף או כלים לשמור מטלטלים הם u, s. w. wie in den Ausgaben,