Mannheim
Compact Memory

Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1876-01-01 · 1876 · page 140

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1876
Date
1876-01-01
Page
– (sequence 140)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2720904-2720961--139-2723081
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

136 Sitte auch in geringfügigen Dingen und glaubt, dass die mosaischen Reinheitsgesetze unter Anderem hierzu anleiten sollten1). III. Wir wissen bereits, wie nachdrücklich M. zur Rücksicht auf die öffentliche Meinung und zur Vermeidung selbst des Scheines von Allem ermahnt, was ein öffentliches Aergerniss und eine Irreleitung des Urtheils über den Werth und die Würde der Religion herbeiführen könnte2). IV. Die mögliche Höhe und wohlthuende Kraft eines idealen Gemeinsinns bekundet M. durch sein eignes herrliches Beispiel, wenn er über den Tod einer Tochter sich tröstet und seinen treuen Schüler beruhigt durch den Hinweis auf das Ganze der menschlichen Verhältnisse, die, wenn auch nicht absolut, so doch vorwiegend günstig gestaltet seien und durch diesen wohlthuendenEindruck den Einzelnen über seinen eignen Jammer einigermassen hinwegheben können3). — Verwandt hiermit ist die von M. gegebene Erklärung einer biblischen Gesetzesvorschrift (4. Mos. 35, 25) durch den Hinweis darauf, dass der eigne Schmerz eines Jeden in einem die ganze Gesammtheit ergreifenden aufgeht und verschwindet4). B. Im Gebiete der Gerechtigkeit (צדק) sind sehr beachtenswerthe Lehren anzuführen. I. Die Gerechtigkeit in Bezug auf das Eigenthum eines Andern besteht fürs erste darin, dasselbe in keiner Weise zu schädigen oder durch uns Gehöriges schädigen zu lassen. Zur Abmahnung sollen die jüdischen Gesetze über den Schadenersatz dienen. Wir sollen aber ferner unsere Nebenmenschen vor Schaden schützen, indem wir Verlorenes, das wir gefunden, ihm redlich zustellen und so eine für das Wohl der Gesellschaft unentbehrliche Pflicht üben5). — Zur Rechtschaffenheit gehört die gewissenhafte Leistung übernommener Arbeit. Der gedungene Arbeiter wird durch das mosaische Gesetz allseitig geschützt; er darf aber auch seinen Herrn nicht durch Zeit- Verschwendung und Schlaffheit beeinträchtigen6). — Im Geschäftsverkehr soll strengste Redlichkeit in Wort und That herrschen7); auch ף Mor. IH, 47. 2) Vgl. ob. S. 42. s) Briefs. 15 b Br. od. Kob. II, 81 b. 4) Mor. HI, 40. Vgl. Biur zu mendelssohn’s Uebers. bei 4. Mos. 35, 25. ף Mor. III, 40. «) H. Sechirut (ה' שכירות) XIII, 7. ף JDeot II, 6.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.