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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1871-01-01 · 1871 · page 67

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1871
Date
1871-01-01
Page
– (sequence 67)
Language
German
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IRI
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י 64 aber und Vergleiche herbeizuführen, ist das verdienstlichste Amt des Richters 1). c) Unredlichkeit und Raub, gleichviel ob an Israeliten oder an Andersglaubenden geübt, ist im Gesetze verboten und unterliegt den Strafen desselben2). d) Nicht vom Stamme Levi allein hat der Herr gesprochen: »Ich bin dein Theil und Besitzthum« (4. Mos. 18, 20; vgl. 5. Mos. 18, 2); jeder Mensch, den sein Inneres drängt, von dem grossen Haufen sich zu sondern, 11m dem Dienste seines Schöpfers sich zu weihen, um Gottes gerade und gerechte Wege zu erkennen und Anderen zu zeigen — er hat damit von seinem Nacken gelöst das Joch der vielen Sorgen, die die Menschen selbst sich bereiten und ist zu hoher Weihe emporgestiegen. Gott ist sein Besitzthum im Reiche der Ewigkeit, und auf Erden gewinnt er, was für ihn gerade zureicht, wie es dem Stamme Levi beschieden gewesen, und wie der fromme Sänger (Ps. 16, 5) spricht: »Ewiger, du meines Bodens und Kelches Theil, du ergreifest für mich das Loos3)«. e) Die wahre Busse besteht in dem Aufgeben der Sünde, in der Entfemung derselben aus Gedanken und Willen, in dem festen Vorsatze, sie nicht wieder zu begehen. Dann erst folge das Wort offenen Bekenntnisses und guten Vorsatzes. — Busse sühnt alle Uebertretungen; selbst wer sein Leben hindurch der Sünde verfallen gewesen, dem wird, wenn er schliesslieh von Herzen sich bekehrt, volle Vergebung zu Theil. Jedoch genügt aufrichtige Reue nur bei Vergehungen, die der Mensch vor Gott allein zu verantworten hat; wer hingegen seinem Nebenmenschen ein Leid oder einen Schaden angethan hat, kann auf Vergebung erst rechnen, wenn er zugleich sein Unrecht wieder gut gemacht, den Schaden also wieder erstattet oder für die Kränkung Abbitte gethan4). f) Almosen giebt man in geeignetester Art durch Vermittelung eines Vorstandes für das Armenwesen, da dem-Empfänger wie dem edelgesinnten Geber dadurch die Pein persönlicher Verbindlichkeit bei jeder folgenden Begegnung erspart wird. — Einem Armen, der eine ihm nöthige Gabe anzunehmen sich weigert, biete man ein Darlehen an, das man dann nicht einfordert; Geizigen hingegen, die Unterstützung verlangen, um ihr eignes Vermögen zu schonen, schenke man keinerlei Rücksicht. — Nie, 3 ,241 (ג aus Berachot 63b. 2) 237, 3 aus maimonides H. Gesela 1, 2 und 260, 4 aus H. Geneba 7, 8. 8) 343, 4 Schl, aus des maimonides H. Schemüta 13, 12. 13. 4) 363, 3 nach maimonides, Stich. Teschuha 2, 1. 1, 3. 2, 9.

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