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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 90

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 90)
Language
German
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IRI
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88 das Zurückgeben für seine Redlichkeit spricht. — Es kann aber der entgegengesetzte Fall eintreten (R. Hai wurde daselbst auch hierüber befragt). Die Erben behaupten mit Gewissheit, B. schulde ihrem verstorbenen Vater, B. findet sich aber hierüber in Zweifel. Hier ist B. nach der talmudischen Norm (Baba Karaa 118) moralisch zur Bezahlung verpflichtet, rechtlich kann er jedoch hierzu nicht angehalten werden. Es könnte aber auch der Fall eintreten (auch hierüber wurde R. Hai das. angefragt), B. würde zur Eidesleistung verurtheilt und die Erben wollten bis auf Einen ihm den Eid erlassen: B. rimss unbezweifelt dem Verlangen dieses Einen genügen und den Eid ableisten.9) A. sagte in der Sterbestunde aus, er habe in seiner Jugend B. eine Summe gestohlen, und befahl seinen Kindern, diese Summe aus seinem Vermögen nach eingetretenem Tode zurückzuzahlen. Das hinterlassene Vermögen reichte aber nur zur Auszahlung der Ketuba und einiger urkundlich von dem Verstorbenen contrahirten Schulden aus. R. Hai respondirt (4. 3, 2): Nach dem Geständnisse des Verstorbenen ist zwar der Zeit nach die Priorität auf Seite B.'s, allein ein Geständniss hat urkundlichen Schulden gegenüber nicht Rechtskraft. Es sind daher vorerst die Wittwe und die Gläubiger zu befriedigen; sollte sich dann noch Einiges vorfinden, so haben die Erben dem Willen des Verstorbenen nachzukommen. Ein Vater hatte bei Lebzeiten urkundlich sein Vermögen seinen Kindern übergeben und verlangte später, da seine Kinder ihn nicht ernähren wollten, dass das Gericht sie hierzu zwinge. R. Hai respondirt (4. 3, 30): Die Lehrer sagen (Baba Mezia 75), „Drei klagen und man kann ihnen nicht helfen: Wer sein Geld ohne Zeugen (und sonstige Urkunde) verleihet, wer seine Frau über sich herrschen lässt und wer bei seinen Lebzeiten sein Vermögen seinen Kindern übergibt." Zwar wurde zu Uscha die Verordnung getroffen, wenn Jemand sein Vermögen seinen Kindern übergibt, so sind diese verpflichtet, ihn nebst seiner Frau aus diesem Vermögen zu alimentären;1) diese Verord- 9) Das Responsum ist zwar anonym und in dem oft gedachten Verhältniss; doch weiset der ganze Gang auf R. Hai*. ') Das Synhedrin residirte zu Uscha, einer Stadt in Galiläa, nach der Zerstörung des Tempels und nach der Hadrianischen Schreckenszeit. Vgl. Rapoport Erech Miliin h. v. Hodegetik S. 179. 204.

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