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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 77

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 77)
Language
German
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75 Sie verliess ihn später2) und es trat Scheidung ein. Muss der Mann der Schenkungsarkunde nachkommen? R. Hilai erwidert bejahend, da die Urkunde keine Klausel enthielt. R. Zadok entschied hinsichtlich Realinjurien, dass sie nicht nach der Norm des talmudischen Rechts für Injurien beurtheilt werden können, da die talmudische Gerichtsbarkeit sich nicht ausserhalb Palästina's erstreckt;a) doch ist darauf zu dringen, dass der Beschädiger den Beschädigten durch Abbitte oder Geldersatz beschwichtige.4) i R. Moses respondirt (3.-6. 28), wenn Jemand das Judenthum verlassen hat und zu demselben wieder zurückkehrt, so bedarf es nicht, da hiermit Lebensgefahr verbunden ist, des Bekenntnisses der Rückkehr an demselben Orte, wo er das Judenthum verlassen, sondern genügt, dass er überhaupt zurückkehrt.5) Ein Mann Namens Manwi hatte letztwillig zu Gunsten seiner Frau Schelam über sein Vermögen verfügt, jedoch die Bedingung daran geknüpft, dass, wenn sie wieder heirathen würde, die Schenkung an die Synagoge falle. Ein R. Abba Mari erklärte, die Wittwe könne nicht eher die -Schenkung antreten, als bis sie einen Eid geleistet, dass sie nicht wieder heirathen werde. Bei Schenkungen, meinte nämlich Abba Mari, umwandelt sich die Bedingung in Positives: also als hätte der Mann gesagt, sie darf, will sie die Schenkung annehmen, nicht wieder heirathen. R. Moses respondirt (4. 3. 33), Abba Mari hat geirrt. Bedingungen gelten als solche bei den wichtigsten Acten, wie bei Eingehen der Ehe, Scheidung u. s. w., geschweige bei Schenkungen. Die "Wittwe kann also für jetzt die Schenkung antreten: wird 2) Im Text ist "Q ""lim, welches, ein Druckfehler, es muss sein 12 miDl. 3) Die Gerichtsbarkeit nach mos.-talmud. Recht findet eigentlich nur in Palästina statt, ausserhalb Palästina's beschränkt sie sich lediglich auf häufig vorkommende Processe, wie die des Darlehns u. s. w. Gittin 87. Synhedrin 2. Wie dringend nöthig den Juden jüd. Gerichte und Gerichtsbarkeit waren, ist oben S. 12 dargelegt worden. 4) Dieses Responsum des R. Zadok führen R. Natronai" (4. 1, 2) und R. Zemach (4. 1, 14) an. Ygl. auch Pardes 24 d. 4) Dieses Responsum findet sich auch fast buchstäblich im Namen des R. Moses in demResponsenwerk F. des b. Änderet Resp. 180.

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