Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 61)
- Language
- German
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59 herein gegen die Absendung der Deputation protestirt, müssen sie ihren Beitrag zahlen. R. Chajim erzählt, dass er auch einst in solcher Angelegenheit von der Gemeinde zu Köln deputirt worden sei; ein gewisser Selkmann (Seligmann) protestirte dagegen und fügte dem Protest die Worte hinzu, er werde nichts zu den Kosten beitragen: man hörte nicht auf ihn und er musste seinen Beitrag entrichten. — Er erzählt ferner, es haben vorigen Jahres ("tpntt/K) zwölf Deputirte dem König 23,000 Littren unter einer Bedingung zugesagt (die Ber dingung ist nicht angeführt), und .ausdrücklich mehreremal, wiederholt, dass, wenn die Bedingung nicht erfüllt, werde, sie nichts zu zahlen haben. Die Bedingung wurde nicht erfüllt und sie mussten dennoch die Summe zahlen. Wer sollte die Summe büssen? Etwa die Deputirten? Wem könnte dieses beigeben, da sie doch das Ihrige gethan!1) In einem andern Responsum (339) wird berichtet, mehrere Juden aus Lunstein waren gefangen genommen worden, der Gefangenwärter hatte sie mit Kost nach der vom Kurfürsten (Erzbischof) von Mainz bestimmten Taxe versehen, endlich kamen sie durch ein Geschenk von drei Mark an den Grafen los.2) Es entstand nun die Frage, da unter den Gefangenen Reiche und Arme waren, wie der Beitrag zu bemessen sei, ob nach den Personen oder nach dem Vermögen? R. Chajim entscheidet: Der Beitrag zu der Bezahlung an den Gefangenwärter für die verabreichte Kost ist gleichmässig, d. i. nach den Personen, der Beitrag zu dem Geschenk nach dem Vermögen zu berechnen (vgl. oben S. 55). Auch hinsichtlich einer unter diesen Befreiten sich befindenden Frau, welche ihren Beitrag unter dem Vorgeben verweigerte, sie sei nicht befragt worden, ob man dem Grafen ein Geschenk geben solle, respondirt R. Chajim wie oben (das.) von R. Meir beirichtet wurde, dass, selbst wenn diese Frau von vorn herein 1) Unter diesem König ist wahrscheinlich Albrecht I. zu. verstehen, dessen rücksichtsloser Habgier ein solches Verfahren entspricht. 2) Dieses Lunstein ist Lahnstein, das dem Erzbischof von Mainz gehörte, der daselbst eine Zollstätte hatte (Pfister a. a. 0.). Der im Responsum genannte Graf (nriD) scheint ein höherer Beamter des Erzbischofs gewesen zu sein, der (und er war sicher, von seinem Herrn keine Vorwürfe deshalb zu erhalten, und vielleicht that es sogar in dessen Auftrag) einige Juden willkürlich einsperren liess.