Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 59)
- Language
- German
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57 lassen; und fügt hinzu: „so ist auch der Brauch.4' (Fast alle anderen Autoren perhorresciren die Stellvertretung, und unter ihnen auch R. Meir Resp. 246.)7) R. Simon aus Joinville respondirte (Resp. 587), als Jemand seine Frau des Ehebruches anklagte und die Trennung von ihr, als durch die Religion geboten, verlangte: Seine Worte finden, analog der mischnischen Norm, nicht Glauben (vgl. oben S. 47). R. Joel, R. Isaak (b. Samuel), R. Simcha, R. David aus Münzberg, R. Isaak b. Moses differiren (Resp.753) über folgende Frage. Jemand wai* hundert Gulden schuldig, aber so arm, dass er zum auswärts Betteln seine Zuflucht nehmen musste. Er erbettelte sich zweihundert Gulden. Der Gläubiger verlangte nun, dass er bezahle; der Schuldner wen dete ein, man habe ihm nur das Almosen gegeben, weil er die Noth seiner Familie erzählte und damit er sie davon ernähre. Einige der vorgenannten Autoren halten diesen Einwand für begründet und vermeinen sogar, dass, wenn er bezahlen wollte, Frau und Kinder dagegen Einspruch erheben könnten; andere dieser Autoren halten dafür, dass, sobald ein Almosen in die Hand des Bettlers kommt, es sein Eigenthum werde und die Absicht des Spenders nicht hierauf Einfluss übe, daher ist dieser Schuldner zur Zahlung aus dem von ihm erbettelten Gelde anzuhalten. R. Isaak b. Menachem respondirt (Resp. 922) über folgenden Fall. A. behauptete, B. habe ihm unter Handschlag auf Treue und Glauben eine gewisse Summe (für Kauf u. dgl.) zugesagt, und B. machte dagegen Einwendungen. Waren Zeugen bei dem Handschlage gegenwärtig oder ist er urkundlich bestätigt, so hat das Gericht, entscheidet R. Isaak, B. zu dessen Erfüllung anzuhalten, denn ein Handschlag auf Treue und Glauben ist gleich einem Eide beim Namen Gottes. Kann aber A, weder Zeugen noch Urkunde produciren und B. gestehet zwar den Handschlag ein, sagt jedoch, er habe eine Bedingung daran geknüpft, die A. nicht erfüllt, so kann er zur Innehaltung des Handschlages nicht gezwungen 7) Dieses Responsum des R. Isaak b. Samuel ist 175 Cremona ohne Namensunterschrift. — Vgl. auch oben S. 19.