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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 40

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 40)
Language
German
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IRI
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38 entrichtet, A. aber schön die Miethe abgetragen hat, macht nach dem dieser Norm zu Grunde liegenden Motiv keinen -Unterschied. R. Elieser weiset weiter durch tieferes Eingehen •auf ..die Mischna nach, dass der Pächter nur die Hälfte, aber nicht die ganze Pacht zurückhalten kann. Weil die Calamität allgemein ist, so kann doch nicht der Verpächter allein von ihr betroffen werden, sondern es werden beide Theile zur Mitleidenschaft gezogen. Dieses gilt auch für die vorliegende Anfrage: B. hat also nur die halbe Miethe zurückzubezahlen. . Einer Ehefrau wurden mehrere Gegenstände als Deposita übergeben. Als sie zurückverlangt wurden, gestand sie ein, einige Empfangen und sie verausgabt zu haben, den Empfang anderer stellte sie in Abrede. Sie wurde zur Bezahlung jener, und zur Eidesableistung hinsichtlich ihrer Behauptung der nicht empfangenen Gegenstände, verurtheilt. Da erhob ihr Mann gegen Beides Einsprache. Gegen die Bezahlung: eine Frau besitzt kein Vermögen, es gehört Alles dem Manne, sie habe, also nichts, wovon sie bezahle; gegen die Eidesleistung: durch solchen öffentlichen gerichtlichen Act sei seine Ehre verletzt und er brauche Solches nach der Meinung eines alten Autors nicht zuzugeben. R. Elieser respondirt (115), der Protest sei nach beiden Richtungen grundlos. Die Behauptung, der Mann brauche nicht für die Frau einzustehen, ist nur stichhaltig, wenn die Frau einen Schaden angerichtet*, hat sie aber im Interesse des Hauswesens eine Schuld contrahirt, so muss der Mann für sie zahlen. Und dieses besonders in unseren Tagen, wo die Frauen die Verwalterinnen des Hauses, also gleichsam Stellvertreterinnen ihrer Männer sind. Daher muss der Mann im vorliegenden Falle die von der Frau zum Hausgebrauche verausgabten Deposita bezahlen. Noch weniger kann auf den Einwand gegen die Eidesableistung eingegangen werden. Eine Ehefrau kann zur Ableistung eines Eides angehalten werden,9) und beruhet die Berufung auf den alten Autor auf einem Irrthum. Zudem würde, wollte man auf diese Behauptungen eingehen, der ganze Verkehr gestört werden, da gegenwärtig die Frauen dem Hause vollständig vorstehen, ausleihen und verleihen, zahlen und Bezahlungen annehmen u. s. w. Die Handlung der Ehefrau, 9) Vgl. oben S. 19 Eesponsum des Alfasi.

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