Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 35)
- Language
- German
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83 habe. R. Samuel aus Paris vermeinte unter Beziehung auf eine Einrichtung der Geonim (vgl. weiter), der Mann könne zwangsweise zur Scheidung angehalten werden. Tarn respondirt (Resp. 599) mit vielen Beweisen dagegen: die Frau, die einen inneren Widerwillen vorgibt, wird zwar nicht als eine den Mann böswillig Verlassende betrachtet, der Mann kann jedoch zur Scheidung nicht gezwungen werden.2) "Wenn eine unbekannte Leiche gefunden wird und Jemand vorgibt, sie zu erkennen, so kann nach der Mischna (Jebamot 120) hierauf nur dann Gewicht gelegt werden, wenn Gesicht . und Nase noch unentstellt sind und die Identität durch diese begründet wird. Tarn respondirt (95 a.): Nur wenn der Körper durch Wunden und sonst entstellt ist, bedarf es der Recognition durch Gesicht und Nase; ist -aber der Körper nicht entstellt und constatirt Jemand die Identität durch den Gesammteindruck, so hat diese Constatirung volle Geltung und wird der Frau das Eingehen einer neuen Ehe gestattet.3) Nach talmudischem Recht geniesst der Grenznachbar das Vorrecht des Ankaufes, d. i. er gehet unter gleichen Bedingungen jedem andern Käufer vor.4) Auf eine Anfrage der Gemeinde zu Paris erklärte R. Tarn (Resp. 607), das Grenz- . recht findet nur statt bei Feldern, weil die Furche sich häufig in das angrenzende Feld hineinzieht, ferner wenn Jemand ein Haus auf Grund und Boden eines Anderen aufgeführt (der Besitzer der Grundes hat hier das Vorrecht vor jedem anderen Käufer). Aber nicht bei aneinander grenzenden Häusern: bringt uns doch schon das Grenzrecht bei Feldern in Verlegenheit, ruft Tarn aus, wie sollten wir es noch auf Häuser ausdehnen!5) Charakteristisch für die damalige Lage der Juden ist folgender Fall. Ein Jude A. hatte an einem Orte das Nieder- , 2) Bei der den Mann böswillig verlassenden Frau wird an vier Sabbaten in der Synagoge bekannt gemacht, die Frau N. bat ihren Mann bös-; willig verlassen. Sie verliert ferner ihre Mitgift u. s. w. Vgl. Grund-! linien des Eherechts S. 47f. — Der Inhalt dieses Responsums ist Tosafot' Ketubot 63 angeführt. l. 3) Vgl. Tosafot Jebamot 120. ' ' ' v; 4) Ausführliches hierüber vgl. Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-11 talmudischem Rechte S. 370f. ...... 5) Vgl. Tosafot Baba Mezia 108. 3