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Der neue Anfang · 1919-01-15 · Heft 2 (15.1.1919) · page 24

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Journal
Der neue Anfang
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 2 (15.1.1919)
Date
1919-01-15
Page
– (sequence 24)
Language
German
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Ein Erlaß des preuß. Unterrichtsministeriums v. ^7. 11. 18. An die Schüler Md Schülerinnen der Heeren Schulen Preußens. Die neue Regierung des Freistaales Preußen wendet sich an Euch, die Schülerschaft der höheren Schulen Preußens, insonderheit an die Alteren unter Euch, um Euch zu sagen, was sie der Schule und der Fugend zu bringen hat und was sie von Euch erwartet. Aus der Schule sind in schöner Begeisterung Tausende hinausgestürmt in den Krieg, um ihr junges Leben dem Vaterlande zu weihen. Sie haben voll Sehnsucht nach letztem Ernst uud wirklicher großer Pflicht die Gelegenheit zu höchster Bewährung und Treue ergriffen, die ihnen der Krieg zu bieten schien. Erschüttert und dankbar gedenken wir noch einmal dieses Aufflammens jugendlichen Opfermutes, tief erschüttert der furchtbaren Opfer, die dieser Krieg gerade aus den Reihen der Fugend gefordert hat. Eine Fugend, die so ihre Treue mit ihrem Blute besiegelt hat, können und wollen wir nicht mehr als eine unreife und unmündige Masse behandeln. Auch Fhr, die Fugend und die Schule, sollt teilhaben an der neuen Freiheit und Selbstbestimmung unseres Volkes. Und wir hoffen, daß vieles, was unter einem veralteten und toten System der Unfreiheit in Eurer Seele noch hungern, kranken und verkrüppeln mußte, in der neuen Welt der Freiheit gesunden und aufblühen wird. Um einen Anfang zu machen mit der Befreiung schlummernder und gebundener Kräfte der Jugend, um ihr eine ernste Möglichkeit zu eröffnen, aus innerer Wahrhaftigkeit und unter eigener Verantwortung an der Gestaltung ihres Lebens mitzuwirken, und um die Richtung zu bezeichnen, in der sich unsere Arbeit an der öffentlichen Erziehung bewegen wird, für die alle Erziehung nur Hilfe zyr Selbst erziehung ist. bestimmen wir: An jeder höheren Schule (Bollanstalt) sowie an den Lehrer- und Lehrerinnenseminaren, Präparandenanstalten, Oberlyzeen und Studienanstaltehwird bis Ende dieses Fahres eine Versammlung sämtlicher Lehrer und sämtlicher Schüler, an den höheren Schulen von der Klaffe Obertertia an aufwärts, einberufen. Diese Versammlung wählt in geheimer Wahl mit gleichem Stimmrecht der Lehrer und Schüler einen Lehrer zum Versammlungsleiter. Dieser liest den vorliegenden Aufruf an die Schüler vor und stellt die Frage zur Verhandlung, ob man die im Folgenden angegebenen neuen Einrichtungen an der betreffenden Schule einzuführen wünscht. Es findet eine freie Aussprache darüber statt und zum Schluß eine geheime Abstimmung über die Einsühung. Annahme oder Ablehnung geschieht mit einfacher Mehrheit. 3m Fall der Ablehnung mutz die Versammlung, jedoch frühestens nach Ablauf von 4 weiteren Wochen, wiederholt werden, wenn entweder mindestens 30 Schüler oder 5 Lehrer dies verlangen, über die Versammlung ist Protokoll zu füh'ren. Wo mit der Demobilisierung zusammen hängende Umstände eine Abhaltung der angeordneten Versammlung in der angegebenen Frist nicht gestattet, kann beim Ministerium um Verlängerung der Frist nachgesucht werden. Die zur Einführung freigegebenen Einrichtungen sind die „Schulgemeinde" und der Schülerrat. Es gelten für sie folgende Bestimmungen: # 1. An jeder höheren Schule (Vollanstalt), bei jedem Lehrerseminar, jeder Präparandenanstalt, jeder Studienanstalt und jedem Oberlyzeum findet alle zwei Wochen einmal zu einer zum lehrplanmäßigen Unterricht gehörenden Stunde eine „Schulgemeinde" statt, d. h. eine völlig freie Aussprache von Lehrern und Schülern über Angelegenheiten des Schullebens, der Disziplin, der Ordnung usw. Die Leitung der Versammlung hat ein von der Schülerschaft in geheimer, gleicher Wahl ernannter Lehrer zu übernehmen. An der Schulgemeinde hat der Leiter der Schule und das ganze Kollegium teilzunehmen, sowie alle Schüler, in den höheren Schulen und Studienanstalten von der Obertertia an aufwärts. Die Schulgemeinde kann ihre Wünsche und Meinungen in der Form von Entschließungen zum Ausdruck bringen, anordaende oder gesetzgebende Befugnis hat sie jedoch zunächst nicht. 3n der Schulgemeiude hat jeder Schüler und Lehrer eine Stimme; sie beschließt mit einfach« Mehrheil. Ihre Geschäftsordnung beschließt die Schulgemeinde selbständig. Über ihre Verhandlungen und Befchlüffewird Protokoll geführt.

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