Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 5 (November 1929)
- Date
- 1929-11-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Es ergibt sich nun die Frage: Welche Maßnahmen sind zur Besserung der Lage der erwerbslosen älteren Angestellten getroffen worden, und zu welchen Ergebnissen haben sie geführt? Das Problem des älteren Angestellten, der sich infolge der Unterhaltslast einer Familie und der Erziehungspilicluen gegenüber heranwachsenden Kindern laufend mit Gehaltsansprüchen an den Arbeitgeber wenden muß, bestand schon in der Vorkriegszeit. Auch damals gab es die starke Konkurrenz (\a } öligeren bezw. ledigen Kollegen. Das Bedürfnis, die älteren Angestellten durch geeignete gesetzliche Bestimmungen in ausreichendem Maße zu schützen, bestand schon lange Zeit. Aber weder die Sicherung besonderer Leistungen auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge (Altersu. Hinterbliebenenversorgung) noch das am 4. Februar 1920 in Kraft getretene Betriebsrätegesetz haben einen ausreichenden Schutz gegen willkürliche Kündigungsmaßnahmen geschaffen. Die Ergebnisse einer im Juli 1925 von der Reichsarbeitsverwaltung veranstalteten amtlichen Erhebung über die Stellenlosigkeit der Angestellten haben vielmehr mit erschreckenden Ziffern gezeigt, welch unerträglichen Grad die Notlage der älteren Angestellten erreicht hatte. Auf Grund dieser Feststellung erfolgte sofort die Einbeziehung der Angestellten bis zur Einkommensgrenze von Mk. 6000.— in die Erwerbslosenfürsorge. Von wesentlicher Bedeutung ist das am 9. Juli 1926 beschlossene Kündigungsschutzgesetz, das auf Antrag des Angestelltenausschusses (Unterausschuß des sozialen Ausschusses des Reichstages) nach umfangreichen Beratungen vorgeschlagen und beschlossen wurde. Es heißt darin: „Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als zwei Angestellte, ausschließlich der Lehrlinge, beschäftigt, darf einem Angestellten, den er mindestens fünf Jahre beschäftigt hat, nur mit mindestens drei Monaten Frist für den ^crmift eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich u.wh einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren auf 4 Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren auf 5 Monate und nach einer Beschäftigung^}aiier von 12 Jahren auf 6 Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigung sä auer werden Dienstjahie, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt." Dieses Gesetz hat zwar den Schutz der noch in Stellung befindlchen Angestellten etwas erweitert, jedoch die bereits außer Beschäftigung stehenden Angestellten nicht erfassen können. Nach einer Denkschrift des Reichsarbeitsministeriums, die 1927 dem Reichstag vorgelegt wurde, haben sich die damals schon durchgeführten Maßnahmen als ungenügend erwiesen: Das Kündigungsgesetz konnte die große Zahl der bereits außer Beschäftigung stehenden Angestellten nicht mehr erfassen, den übrigen nur befristet helfen. Die Erlässe des Reichsressorts, ältere Angestellte nicht zu entlassen, sind von den nachgeordneten Dienststellen fast unbeachtet geblieben. Die Anweisung, bei Neueinstellungen in erster Linie auf die älteren Angestellten zurückzugreifen, ist mangels einer zentralen Organisation ergebnislos gewesen. Der Reichstage ersucht in dieser Denkschrift nunmehr die Reichsregierung: 102