Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 4 (Oktober 1929)
- Date
- 1929-10-01
- Page
- – (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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gegebenen Hinweise zahlenmäßig zu umifangreich und inhaltlich zu kurz; für den wissenschaftlich Arbeitenden sind sie zu knapp, weil nicht erschöpfend. Ein offensichtlicher Fehler ist das Fehlen eines Autorenverzeichnisses. Ein Sachverzeichnis ist dagegen in ausführlicher Form vorhanden. —dt. D r. Hans B ä 11 g e r, Arbeitsamt und gewerbsmäßige Stellenvermittlung. Bücherei der öffentlichen Arbeitsfürsorge, Reihe V, Heft 4/5, 1929, W. Kohlhammer, Verlag in Stuttgart. Die gewerbsmäßige Stellenvermittlung, die sich heute hauptsächlich mit vier Berufsgruppen: Landwirtschaft, Gast- und Schankwirtschaft, häuslichen Diensten und künstlerischen Berufen befaßt, ist ab 31. Dezember 1930 gesetzlich verboten. Die überaus akute Frage, ob sich das Verbot dieser Vermittlungstätigkeit zu obigem Termin allgemein durchführen läßt, ohne die betroffenen Kreise der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schädigen, hat Bättger mit seiner kleinen Schrift untersucht. Individuelle Vermittlungsfähigkeit, Gewohnheit, Bequemlichkeit u. a. m. sind Gesichtspunkte, die für die gewerbsmäßige Stellenvermittlung geltend gemacht werden. Es beruhe allerdings nur auf einem Vorurteil, wenn man dem öffentlichen Arbeitsnachweis die Fähigkeit der individuellen Vermittlung abspreche. Wichtig erscheint der Hinweis darauf, daß die gewerbsmäßige Stellenvermittlung sich hauptsächlich mit der Vermittlung solcher Berufsgruppen befaßt, in denen ein relativ großer Arbeitsmangel herrscht. Der Verfasser hat dieses Argument, daß in so entscheidender Weise gegen die gewerbsmäßige Stellenvermittlung spricht, leider vernachlässigt. Er kommt zu dem Schluß, daß die gewerbsmäßige Stellenvermittlung heute noch nicht entbehrt werden könne. Sie sei nach Möglichkeit durch nichtgewerbsmäßige, nichtöffentliche Arbeitsnachweise zu ersetzen. —dt. Liebrandt M. P., Jugendfürsorge und Jugendpflege. Ein Hilfsbuch für Jugendleiter und Jugendpfleger. Verlagsgesellschaft des Allgem. Deutschen Gewerkschaftsbundes G. m. b. H., Berlin 1929. In steigendem Maße bemüht sich die Arbeiterschaft, ihre eigenen Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen. Ein ehrliches und ein notwendiges Bemühen gerade auf dem so wichtigen Gebiete sozialer Arbeit: der Jugendfürsorge und Jugendpflege, eine verdienstvolle Arbeit insbesondere deshalb, weil sie kritisch ist. Das Buch ist nicht nur ein Hilfsbuch für Jugendpfleger und Jugendleiter, wie der Titel sagt, sondern eine umfassende sachkundige Darstellung der gesamten bestehenden politischen und sozialen Einrichtungen aller Art von Jugendfürsorge und Jugendpflege, immer unterstützt von statistischen Belegen, lebendig gestaltet durch allgemeine und spezielle Kritik in jedem einzelnen Kapitel, im Resultat mündend in eine Reihe praktischer Vorschläge und konkreter Ziele: Mitarbeit und Selbstverwaltung, Bestrebungen, die man begrüßen muß, ganz gleich, aus welchem Lager sie kommen. —dt. Berliner Gefangenenfürsorge. Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 1. 1. 1928 bis 31. 3. 1929 (zu beziehen durch: Berliner Gefangenenfürsorge, Berlin SW 48, Wilhelmstr. 13). Die Berliner Gefangenenfürsorge ist vorbildlich in ihrer Arbeit und in ihrer Organisation. Deshalb verdient der vorliegende Bericht besonderes Interesse. Träger der Organisation ist eine Zentralarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (die Zersplitterung der Gefangenenfürsorge ist also beseitigt). Aufgabe ist nicht die eigentliche Gefangenen-, sondern vielmehr die Entlassenenfürsorge, die Eingliederung in das Wirtschaftsleben das schwierige, aber immer erstrebte Ziel, schwierig insbesondere wegen der großen Inanspruchnahme der Entlassenenfürsorge: 25.449 Rat- und Hilfesuchende wurden in der Berichtszeit gezählt. Der Bericht stellt eine Reihe von Forderungen für die Behandlung von Strafentlassenen auf. Der Vereinheitlichung der Betreuung heimatloser Strafentlassener ist ein besonderes Kapitel gewidmet. —dt. 96