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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-05-01 · 11 (Mai 1929) · page 12

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
11 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
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RUNDSCHAU Zum Entwurf des Berufsausbildungsgesetzes Der sozialpolitische Ausschuß des vorläufigen Reichs wirtsehaftsrates hat am 8. und 10. Januar 1929 den Entwurf eines iBerufsausbildungsgesetzes (Regierungsentwurf von 1927, s. Beilage zum Reichsarbeitsblatt 1927 Nr. 10) verabschiedet.1) Die Beratungen waren deshalb besonders schwierig, weil tdie Ansichten auf Seiten der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer eine starke Gegensätzlichkeit aufwiesen. Grundsätzlich umstritten waren die Fragen des persönlichen Geltungsbereiches — Beschränkung auf gewerbliche Lehrlinge oder Erfassung aller Jugendlicher — wie des sachlichen Geltungsbereiches: Einbeziehung aller Wirtschaftszweige oder Herausnahme von Landwirtschaft, Bergbau, Handel, Hauswirtschaft; ferner die Fragen der Anerkennung von Lehrbetrieben oder ihrer etwaigen Aberkennung, der tariflichen Regelung des Lehrvertrages und der Durchführung: durch die gesetzlichen Berufsvertretungen (Handwerks¬ und Handelskammern) in ihrer heutigen Gestalt oder durch bei ihnen gebildete paritätische Ausschüsse oder durch Organe der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Die Stellungnahme des Reichswirtschaftsrates zu diesen Fragen ist folgende : Das Gesetz soll nicht nur für die Lehrlinge, sondern für Jugendliche allgemein, also auch für ungelernte und angelernte Jugendliche gelten, soll auch die Handelsbetriebe einschließen. Dagegen soll die Landwirtschaft nicht einbezogen werden. Für die See- und Binnenschiffahrt soll eine Sonderregelung durch die Reichsregierung erfolgen. Bei Bergbau und Hauswirtschaft (gleichfalls Sondergebiete) sind die Länder subsidiär zuständig. Einer Beschränkung der Zahl der Jugendlichen im Beruf wurde unter Hinweis auf die Ueberfüllung aller Berufe und die Unmöglichkeit, einen numerus clausus zu schaffen, ohne *) S. auch Jahrgang 2, Heft 9 ds. Zeitschrift. eine Planwirtschaft zu haben, nicht zugestimmt, Begrenzung der Zahl der Jugendlichen im Betrieb auf alle Fälle beschränkt, in denen ein Arbeitgeber oder Lehrherr soviel Jugendliche beschäftigt, daß er die ihm obliegenden Pflichten nicht mehr erfüllen kann. Lebhaft umstritten war die Frage, ob die Gestaltung des Lehrvertrages durch Bestimmungen der Tarifverträge erfolgen solle. Es wurde beschlossen, daß die Vorschriften der gesetzlichen Berufsvertretungen der Arbeitgeber, soweit sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, der tariflichen Regelung vorzugehen habe. Auch bei der Regelung der Prüfungsbestimmungen hat sich der Arbeitgeberstandpunkt durchgesetzt. Die den Handwerkskammern schon jetzt obliegende Pflicht zur Abnahme der Gesellenbezw. Gehilfenprüfungen soll bestehen bleiben. Kaufleute wurden von der Verpflichtung, sich nach beendigter Lehrzeit einer Prüfung zu unterziehen, ausdrücklich ausgenommen. Ein wesentlicher Fortschritt besteht darin, daß für die der Industrie und dem Handwerk gemeinsamen Berufe das Prüfungswesen von den beiderseitigen Berufsvertretungen gemeinsam zu regeln sei. Die Ausbildung soll nicht allein in Lehrwerkstätten oder beruflichen Lehranstalten erfolgen, vielmehr müsse ein erheblicher Teil der Lehrzeit im Betriebe durchgemacht werden, damit der Lehrling, ehe er Geselle wird, in unmittelbare Berührung mit dem täglichen Berufsleben gebracht wird. Zur Durchführung des Gesetzes sind paritätische Ausschüsse vorgesehen. Die Vertreter der Arbeitnehmer sollen von der höheren Verwaltungsbehörde aus den Vorschlagslisten der drei großen Gewerkschaften ernannt werden. Hier haben sich die Arbeitgeber, die gegen die Monopolstellung der Spitzengewerkschaften und für ein allgemeines Wahlrecht der Arbeitnehmer Stellung nahmen, nicht durchsetzen können. Andererseits ist es auf den Mangel einer gesetzlichen Berufsvertretung auf seiten der Arbeitnehmer zurückzuführen, daß eine Reihe von Aufgaben, z. B. der Erlaß von Anordnungen zur Regelung und 228

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