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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-12-01 · 6-7 (Dezember 1928) · page 26

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
6-7 (Dezember 1928)
Date
1928-12-01
Page
– (sequence 26)
Language
German
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Italiener ......... 3.593 Schweden......... 3.134 Belgier.......... 2.171 Holländer......... 1.928 Jugoslawien........ 1.450 Litauer.......... 1.037 Answeiskarten für Auswanderer nach den Vereinigten Staaten von Amerika Nach einer neueren Verordnung des amerikanischen Einwanderungskommissars erhält jeder zugelassene Einwanderer eine Ausweiskarte. Diese Karte wird vom amerikanischen Konsul zusammen mit dem Sichtvermerk ausgestellt. Ihre Aushändigung erfolgt indes erst im amerikanischen Hafen, nachdem der Auswanderer endgültig zum dauernden Aufenthalt zugelassen worden ist. Die eine Seite der Ausweiskarte enthält ein Bild des Einwanderers zusammen mit Personalangaben wie Vor- und Zuname, Geburtsland, Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Landungshafen und Name des Schiffes, mit dem die Ueberfahrt erfolgt ist. Die Karte ist in Gegenwart eines Einwanderungsbeamten vom Einwanderer zu unterzeichnen. Ausländer, die nur zeitweise zu Geschäfts-, bezw. Vergnügungszwecken nach den Vereinigten Staaten .reisen oder als Studenten zugelassen werden, bedürfen keiner Ausweiskarte. Aufhebung des Sichtvermerkszwanges und Auswanderung Die „Durchbrechung der Paßmauern", die sich in einer allmählichen Abtragung der Sichtvermerkswälle anbahnt, bedeutet für den deutsch-ausländischen Reiseverkehr eine willkommene Erleichterung, für die deutsche Auswanderung jedoch keine Beseitigung der ihr gesetzten Schranken, die bekanntlich auf anderer Ebene zu suchen skid als auf der reisetechnischer Schwierigkeiten. Von auswanderungswilligen Arbeitnehmern wird dieser Umstand noch oft genug übersehen und die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges mit der Freiheit der Arbeitssuche und -annähme in den betreffenden Ländern gleichgesetzt. Tatsächlich berührt jedoch die Aufhebung des Stichtveirmerkzwanges die in den einzelnen Staaten bestehenden Bestimmungen zum Schutze des einheimischen Arbeitsmarktes, die den zugereisten Ausländer vom freien Arbeitsmarkt ausschließen, durchaus nicht. Eine Auswanderung von Arbeitnehmern nach den Ländern mit geschütztem Arbeitsmarkt ißt zahlenmäßig und in beruflicher Hinsicht wesentlich bestimmt durch den in den betreffenden Ländern jeweilig gegebe nen Beschäftigungsgrad, während in den Ländern mit freiem Arbeitsmarkt die Aufnahmefähigkeit desselben so gering ist, daß auch die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges ein Anwachsen der deutschen Auswanderung nach diesen Ländern nicht erwarten läßt. Es ist in den Ländern mit für deutsche Staatsangehörige aufgehobenem Sichtvermerkszwang der Arbeitsma»rkt geschützt: . # Sichtvei merkszwang auf geh. mit Wirkung vom : Oesterreich 1925 12. August Schweiz 1926 20. Januar Liechtenstein 1926 20. Januar Niederlande1) 1926 1. Februar Japan 1926 20. März Island 1926 20. März Dänemark 1926 20. Mai Luxemburg 1926 1. Sept. Schweden 1926 I.Oktober Finnland 1927 1. Juni Südslawien 1927 5. Dez. Großbritannien 1928 1. Januar Norwegen 1928 1. Februar Tschechoslowakei 1928 5. April Lettland 1928 1. Juli Spitzbergen2) 1925 24. Juli Dominikanische Rep. — Kuba — Portugal3) 1926 1. Sept. Ecuador 1928 1. April Nicaragua 1928 1. April AUS DER PRAXIS DER BERUFSBERATUNG IV. Berufsentscheidung, beeinflußt durch die Jugendbewegung Hannah J. ist unserer Berufsberatungsstelle seit dem Jahre 1926 *) Nicht aber Niedeiiäindtech-Indieii. *) Spitzbergen — Konvention vom 19. Februar 1920: Deutsches Reich beigetreten 24. Juli 19%. Weder Paß noch Visum erforderlich. •) Einschl. Azoren und Madeira, nicht aber Kolonien. 122

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