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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-11-01 · 5 (November 1928) · page 24

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
5 (November 1928)
Date
1928-11-01
Page
– (sequence 24)
Language
German
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Schäften repräsentieren 35.000 Mitglieder, davon 12.000 Handwerker, 15.000 Kleinhändler, 4000 Kaufleute, 1000 Angehörige freier Berufe, 300 Landwirte und 2500 Angehörige verschiedener Berufe. Diese Institutionen verfügen über 2,500.000 Zloty eigenes Kapital, 4 Millionen Zloty Depositen, 2,500.000 Zloty Kredite der zentralen Genossenschaftshank und 1 Million Zloty Regierungskredite. Im ersten Halbjahr 1928 haben diese 108 Genossenschaften Kredite an Darlehenswerber in Höhe von 30 Millionen Zloty gewährt. Die staatliche Wirtschaftsbank tut nichts für die jüdischen Genossenschaften. AUS DER PRAXIS Ausweisung von Ausländern bei Inanspruchnahme von Unterstfitzungen. Das Rabbinat der israelitischen Religionsgemeinde in X. fragt folgendes an: „Hierdurch bitte ich ergebenst um eine Auskunft über die Gepflogenheiten der dortigen Landesbehörden in den Fällen, da Ausländer der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen. In Sachsen ereignet es sich häufig, daß mittellose Ausländer in staatliche oder städtische Anstalten (praktisch handelt es sich meist um Geisteskranke) aufgenommen werden müssen. Wenn dann für diese Kranken weder von Angehörigen, noch von der Jüdischen Gemeinde bezahlt wird, weist sie der sächsiche Staat aus, verhandelt mit der ausländischen Regierung wegen der Uebernahme in eine dortige Anstalt und läßt die Leute zwangsweise über die Grenze bringen. Das geschieht auch dann, wenn die Personen selber oder ihre Angehörigen Jahrzehnte in Deutschland wohnen. Die israelitische Religionsgemeinde in X. tut natürlich alles, um die Härten zu mildern. Die Fülle der Fälle bedeutet aber eine so erhebliche Belastung, daß wir eine anderweitige Regelung auf dem Verordnungswege bei den Staatsbehörden anstreben müssen. Um auf sicherem Boden vorgehen zu 'können, bedürfen wir aber der Feststellung, wie die Praxis anderer Länder ist, und so bitte ich ergebenst um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Werden im dortigen Bezirk Personen, die der öffentlichen Fürsorge, insbesondere in Anstalten zur Last fallen, ausgewiesen? 2. Wird dabei ein Unterschied zwischen länger im Lande lebenden und neu zugezogenen gemacht? 3. Sind solche Ausweisungen schon vollstreckt worden? 4. Welche Stellung nimmt das jüdische Fürsorgeamt ein, wird der Unterhalt in solchen Fällen grundsätzlich gewährt, grundsätzlich abgelehnt oder wird von Fall zu Fall entschieden?" Hierzu erging folgender Bescheid: „1. Ausländer, die der öffentlichen Wohlfahrtspflege vorübergehend zur Last fallen, insbesondere Personen,, die Erwerbslosenunterstützung auf längere Zeit in Anspruch nehmen, werden nicht ausgewiesen. 2. Ausländer, die der öffentlichen Fürsorge dauernd zur Last fallen, können aus Preussen ausgewiesen werden (insbesondere Geisteskranke und sonst unheilbar Erkrankte). 3. Ein Unterschied zwischen längere oder kürzere Zeit im Lande Wohnhaften wird nicht gemacht, weil mit den meisten Staaten Europas Uebernahmeverträge bestehen, die die Staaten verpflichten, hier dauernd Unterstützte zu übernehmen. 4. Es ist uns aus unserer Praxis bekannt, daß vielfach Ausweisungsandrohungen erlassen worden sind, jedoch nur wenige Fälle, die wirklich durchgeführt wurden. Voraussetzung für die Durchführung einer derartigen Ausweisungsverfügung ist, wie schon betont wurde, die vorher herbeizuführende Uebernahmebereitschaft des Heimatstaates. 5. Das jüdische Wohlfahrtsamt ist bisher vielfach mit derartigen Fällen befaßt worden. Es wurden dann zumeist Verhandlungen mit den zuständigen städtischen Wohlfahrtsstellen geführt, die entweder zu Teilungen des notwendigen Geldbetrages führten, im Einzelfalle allerdings auch zur völligen Uebernahme der Fürsorgekosten durch das Jüdische Wohlfahrtsamt. Es gibt hierfür keine Generalanweisung, sondern es wird von Fall zu Fall entschieden. In besonders gelagerten und hoffnungslosen Einzelfällen ist allerdings auch die weitere dauernde Unterstützungsübernahme durch das Wohlfahrtsamt abgelehnt worden." 96

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