Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 3 (September 1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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II. Einreiseziele Reiseziel Insgesamt Zahl der deutschen Auswanderer nach der Herkunft, darunter u. a. aus 1927 Preußen Bayern Sachsen Europa .... 518 263 73 34 Amerika Kanada .... 4515 2 115 836 139 Verein. Staaten 47 151 20 686 7 837 2 347 Mittelamerika . 156 79 12 10 Brasilien . . . 2212 1 127 260 155 Argentinien . . 3 605 1 495 614 213 Obriges Süd- Amerika oder Amerika ohne nähere Angabe 1 231 290 68 34 Zusammen 58 870 25 792 9 627 2 898 1617 811 146 97 20 14 1 1 Australien . . 354 170 45 20 Zusammen 61 379 27 050 9 892 3 050 Dagegen im Jahre 1926 — 29 754 9 342 4 536 Die jüdische Emigration nach Canada Dem achten jährlichen Bericht des Jewish Immigrant Aid Society of Canada, der uns soeben zugegangen ist, entnehmen wir folgende Angaben über die jüdische Immigration nach Kanada in den letzten sieben Jahren: . Allgemeine Zahl Zahl jüd. Prozentsatz a r Emigranten Emigr. jüd. Emigr. 1921/22 114 224 8 513 8,17 1922/23 86 549 3 055 3,53 1923/24 158 877 4 407 2,77 1924/25 124 493 4 493 3,60 1925/26 114 447 4 254 3,72 1926/27 170 056 4 842 2.84 1927/28 144 211 4 219 2,90 912 857 33 783 3,63 Aufhebung des Sichtvermerkszwanges im Verhältnis zu Lettland Ueber die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und Lettland ist zwischen den beiden Regierungen durch Notenwechsel vom 2. 6. 1928 folgende Vereinbarung getroffen worden (RdErl. d. MdL v. 4. 8. 1928 — III E 322 III1): Art. I. Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen. Die Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalauslandspässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässe für Staatenlose und andere). Art. II. Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus deutschen Reichsangehörigen oder aus lettländischen Staatsangehörigen bestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von der zuständigen Behörde des anderen Staates mit Sichtvermerk versehene Sammelliste als Paßersatz. Der Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt. Sammellisten werden für Arbeitertransporte nicht ausgestellt. Art. III. Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht erwünschter Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt über einen Monat und die Ausweisung von Ausländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen Ueberlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Art. IV. Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates, a) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufenthalt von Ausländern im Inland verstoßen, oder b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen verletzt, aus seinem Gebiet ausweisen. Die Voraussetzung unter b) ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einen Staates nach ihrer Einreise in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besitz einer von der zuständigen Vertretung des Aufenthaltsortes im Ausland vor dem Grenzübertritt beschafften „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt" zu sein. Beide vertragschließenden Staaten übernehmen es, denjenigen ihrer Angehörigen, die die Ausstellung eines Passes zur Reise in das andere Land zum Zweck des Stellenantritts nachsuchen, mitzuteilen, daß es unumgänglich ist, im voraus eine Bewilligung 42