Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-06-01 · 12 (Juni 1928) · page 16

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
12 (Juni 1928)
Date
1928-06-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2709108-2709109-2709120--261-2709445
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ueber die tatsächliche Zulassung nach England entscheidet der Einwanderungsbeamte im Landungshafen (Immigration Officier). Die Gründe, aus denen ein Ausländer zurückgewiesen werden kann, sind nach der Aliens Order: 1. Mittellosigkeit: 2. Einreise zur Annahme einer Stellung, es sei denn, daß eine Erlaubnis des Arbeitsministeriums vorliegt: 3. Geisteskrankheit oder Geistesstörung; 4. Mangelhafte körperliche Gesundheit: 5. Verurteilung im Auslande wegen eines zur Auslieferung berechtigenden Verbrechens: 6. Vorliegen eines Ausweisungsbefehls. Ein Ausländer, der länger in England zu bleiben wünscht, als ihm vom Immigration Officier zugebilligt worden ist. hat sich mit einem entsprechenden Antrage an das Home Office zu wenden. Wird eine Verlängerung des Aufenthalts gewährt, so wird darüber ein Vermerk in dem Paß des Ausländers gemacht. Ein Ausländer, der ohne Erlaubnis des Home Office sich in England dauernd aufhält, kann gerichtlich bestraft und ausgewiesen werden. Die Strafe besteht gewöhnlich in Gefängnis oder in einer sehr empfindlichen Geldstrafe. Die Ausweisung hat zur Folsre. daß dem Ausländer die Rückkehr nach England für immer versagt wird. Die englische Fremdengesetzgebung dient vor allem dem Schutz des englischen Arbeitsmarktes. Es muß dringend gewarnt werden, zur Stellungsuche nach England unter Vorgabe anderer Gründe einzureisen. Die große und dauernde Arbeitslosigkeit in England hat ein starkes Angebertum entwickelt. Arbeitslose machen die Polizei sehr bald auf Deutsche aufmerksam, die unter Ueberschreitung der Bestimmungen Stellung in England angenommen haben. Außerdem ist die Polizei sehr genau in der Ueberwachung. Aber selbst wenn Stellungnehmeude nicht angezeigt werden, so sind sie. solange sie nicht unter den den Bestimmungen entsprechenden Bedingungen Arbeit gefunden haben, völlig abhängig von ihren Arbeitgebern und auch von ihren Kameraden. Ein gegen die Bestimmungen der Fremdengesetzgebung verstoßender Ausländer wird seitens der englischen Behörde im allgemeinen, wenn nicht noch andere Strafen verwirkt sind, mit Ausweisung bestraft, die, solange nicht widerrufen, jede spätere Wiedereinreise nach Großbritannien ausschließt. Erwerbslosenurtterstützung für ausgewiesene Ausländer In dieser umstrittenen Frage ist folgender wichtiger Entscheid ergangen: „Ich bin der Auffassung, daß der tschechoslowakische Staatsangehörige, der im deutschen Reichsgebiet auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hat, hierdurch die Anwartschaft auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erworben hat, trotzdem er ohne Befreiungsschein und ohne daß der Arbeitgeber die Genehmigung zur Beschäftigung dieses Ausländers erhalten hat. in Arbeit stand; denn das AVAVG sieht einen solchen Hinderungsgrund für den Erwerb der Anwartschaft nicht vor. Im übrigen dürfte die Anwartschaft auch aus § 115 AVAVG folgen. Da aber der in Ihrem Schreiben sreschilderte Ausländer wegen eines Sittlichkeitsverbrechens durch die Polizeibehörde ausgewiesen worden ist. so besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung: denn der Arbeitslose steht für eine Vermittlung zur Arbeit keinem deutschen Arbeitsnachweis zur Verfügung. Daher erscheint es mir ohne Bedeutung, daß er noch vor seiner Ausweisung gemäß § 168 AVAVG bei dem für seinen damaligen Wohnort zuständigen Arbeitsamt den Unterstützungsantra.»: gestellt hat und daß er bereit ist. sich täglich bei dem für die Kontrolle der Arbeitslosen zuständigen Grenzkommissariat zu melden. Die Arbeitsvermittlung ist in erster Linie der Zweck des Gesetzes vom 16. 7. 1927." (Landesarbeitsamt Schlesien vom 4. 11.28, Nr. III 537) INHALTSVERZEICHNIS ZUM I. JAHRGANG ERSCHEINT IM NÄCHSTEN HEFT 244

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.