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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-09-01 · 3-4- (September-Oktober 1927) · page 28

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
3-4- (September-Oktober 1927)
Date
1927-09-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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oder ständigen Aufenthaltsort gebunden war, nicht mehr in Geltung ist, ist der Ausländer unterstützungsberechtigt an dem Ort, an dem er sich gerade aufhält. 4. Diese staatliche Unterstützung auf Grund der Verordnung über die Fürsorgepflicht, die — das muß noch einmal betont werden — jedem Ausländer zugeht, ist allerdings in den meisten Fällen nicht ausreichend. Hier scheint die Verpflichtung der jüdischen Gemeinden zu beginnen, die Zusatzunterstützungen, insbesondere für Verheiratete, gewähren müssen. 5. In welcher Höhe diese Unterstützung zu geben ist, das hängt von der Art des jeweiligen Falles ab. Diese Unterstützung muß naturgemäß so bemessen sein, daß dem Betreffenden die Wohnung und ein minimaler Lebensunterhalt gesichert ist. Däneben tritt die Versorgung mit Wäsche und Kleidern durch die Kleiderkammer. 6. Die frühere Verordnung des Reichsarbeitsministers, wonach Staatenlose nicht in den Genuß der Erwerbslosenfürsorge kommen können, ist seit dem 17. 2. 27 aufgehoben. Sämtliche Staatenlosen sind demnach unterstützungsberechtigt (mit Ausnahme der Krisenfürsorge). 7. Auf Grund der Fürsorgepflichtverordnung steht allen Ausländern, auch polnischen Staastangehörigen, Krankenhausbehandlung zu. Diese Leute können also ohne weiteres in städtische Krankenhäuser eingewiesen werden. Es wird nun zumeist bei Ueberweisung von Ausländern an städtische oder staatliche Organe der Einwand gemacht, daß man Ausländer auf Grund der Inanspruchnahme ausweist oder ihnen die Ausweisung androht. Die Ausweisungsverordnung des Preußischen Ministers des Inneren sieht allerdings auch die Ausweisung bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel vor. Nach authentischer Interpretation durch den Preußischen Minister des Innern ist die Fassung der Verordnung dahingehend auszulegen, daß die Ausweisung beantragt werden kann, wenn dauernde Inanspruchnahme vorliegt. Vorübergehende Inanspruchnahme bildet keinen Grund zur Ausweisung. Es ist uns auch in unserer großen Praxis bisher nicht ein einziger Fall bekannt geworden, wonach Ausländer wegen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausgewiesen wurden . . ►

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