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Judaica · 1937-11-01 · 25-26 (November 1937) · p. Seite 26

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Judaica
Volume
4 (1937)
Issue
25-26 (November 1937)
Date
1937-11-01
Page
Seite 26 (sequence 28)
Language
German
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Wie alt ist die Schlossgrund-Gemeinde? Löbliche Amtssitzung! Es hat sich vor kurzer Zeit in der hiesigen Israelitengemeinde ein seltsamer Fall ereignet, der bezüglich .auf ihre politische als juridische Interessen und Rechte, die sie unter der Vormundschaft der Löbl. seniorats-Herrschaft geniessen von solch wichtiger Bedeutung ist, als dass der gemeindevorstand es mit Stillschweigen und gleichgiltigkeit übergehen könte, ohne der Löbl: Herrschaft hievon gebührende Anzeige zu machen und um Hochdero Aufrechterhaltung unserer Rechtsame und Schutzgenuss zu bitten. Seit mehrere (!) Jahrhunderte bestehet die hiesige Israelitengemeinde laut Privilegien, sowohl die auf dem k Schlossgrunde - Zuckermandel und curialhäuser unter den selbstständigen Schutz der jeweiligen Senioratsherrschaften. Aus Beilage Par. n der Privilegien beliebe die Löbl: Amtssitzung zu erwägen, dass die Israelitengemeinde weder in politischer als juridischer Beziehung der Gerichtsbarkeit der Schlossberger Christengemeinde untergeordnet stehet. Dennoch aber masste sich diese an vor einigen Tagen solche Eingriffe in unsere zustehende Rechte zu machen, dass sie nehmlich gegen einen Hochherrschaftlichen Schutzgenossen und incorporirten Contribuenten, namens Is: Levin wegen Schuldforderung mittelst Evocation Schreiben Sentenz fällte, und Ex abrupto mit Execution Ausübung drohete. Dass die Israelitengemeinde in Streitfällen zwischen Israeliten und Christen laut Privilegien die erste Instanz sey, die Apelato und die Ausübungen der Sentenzen aber lediglich ein Recht der Löbl: Herrschaft ist und dass demnach die Israelitengemeinde in gar keiner Beziehung der Christen Gemeinde untergeordnet ist beweiset sowohl eine beinahe dreyhundertjährige Erfahrung, als dass auch die hiesige Gemeinde hinsichtlich der k: Contribution mittelst eigene Comitatscontributs-Bücher und k: Militär-Verpflegung, von der christlichen Gemeinde gänzlich getrennt ist. Da die Israelitengemeinde kraft ihre Privilegien in ungestörter Ruhe ihren Usus zu geniessen berechtigt ist und da sie sich vor solche widerrechtliche Eingriffe, zu der weder eine fremde untergeordnete als auch die Zuckermandler christlichen Gerichtsbarkeit berechtigt sey, verwahren muss, um nicht unvorhergesehene anderweitige Nachtheile in Gemeinde Angelegenheiten ausgesezt zu seyn — bitten Endesgefertigten ganz Ergebenst, die Löbl: Herrschaft wolle kraft der Ihr zustehende Grundherrliche Rechte und ausübende Mitteln uns für solche Anmassungen zu die christ. Gemeinde gegen einen Isr: weder an seine Person, Wohnung, Gewölber oder Habseligkeiten ein Recht auszuübenen zustehet für die Folge vor solche Eingriffe in unsere seit Jahrhunderte in ungestörter Ruhe besitzende Hochherrschaftliche Privilegien weiter unangetastet zu schützen und zu bewahren, weil wir weder in politischer juridischer als polizeilicher Beziehung ebenso wenig einer Anderen als der christlichen Zuckermandler Gerichtsbarkeit untergeordnet 26

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