Judaica
- Journal
- Judaica
- Volume
- 2 (1935)
- Issue
- 11-12 (August 1935)
- Date
- 1935-08-01
- Page
- Seite 25 (sequence 27)
- Language
- German
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Wert des Realitätenbesitzes mit 180.090 fl. 49 kr. angenommen wurde. Dieser Betrag verminderte sich noch weiter um 7503 fl. 55 kr. Erb Steuer (nur die miterbende Mutter war erbsteuerfrei) und um das Abfahrtsgeld von 11.880 fl. Von der Zahlung dieser Gebühr war nur Moritz Calman befreit, da er schon seit Jahren in Wien wohnte, während Mutter und Geschwister des Erblassers wie Ausländer Abfahrtsgeld zahlen mußten, da Ungarn, zu dem Preßburg und Rechnitz gehörten, auch im damaligen österreichischen Gesamtstaate als Steuerausland betrachtet wurde. Während aus der ganzen bisherigen Darstellung zu ersehen ist, daß bei dieser komplizierten Vermögensabwicklung die jüdischen Erben bei Gericht und Behörden als gleichberechtigte Staatsbürger behandelt wurden, so war dies nun bei Behandlung des erblasserischen Hausbesitzes nicht mehr der Fall. Zwar war die Judenverordnung vom 5. Mai 1764 (Pribram, Akten und Urkunden I 374—383), derzufolge .,kein Jud auf ein Haus, Grundstück oder Fechsung leihen, noch minder aber ein Haus in oder vor der Stadt oder auf dem Lande, noch andere Realitäten weder auf eigenen noch eines christlichen Gewehrträgers Namen erkaufen“ dürfe durch das Toleranzpatent vom 2. Jänner 1782 aufgehoben worden, dennoch war Gesetzgebung und Praxis der nachnapoleonischen Zeit bemüht, Juden den Erwerb von Immobilien, zu erschweren oder unmöglich zu machen. Dies wurde als starke Bedrückung empfunden, da die vormärzliehen Juden, schon empfindlicher als ihre Vorfahren, dies nicht nur als Beeinträchtigung ihrer Menschenrechte, sondern auch als finanzielle Schädigung betrachteten. Für Inhaber jüdischer Vermögen, die schon ohnedies die Tendenz zeigen, sich nach einigen Generationen zu verflüchtigen, bestand schon damals die Notwendigkeit, durch Erwerb von Liegenschaften drohendem Vermögensfall vorzubeugen. Nur wenige Wiener Juden erlangten durch besondere kaiserliche Erlaubnis das Recht Häuser und Grundbesitz zu erwerben, die Mehrzahl aber mußte darauf verzichten und sogar Immobilien, wenn sie durch Auktion, Schenkung oder Erbschaft erlangt wurden, dem Gesetze nach sofort verkaufen., Man versuchte aber — manchmal mit Erfolg — diesen Termin hinauszuschieben. In unserem Falle blieben die Erben dank Dr. Hye ihrem tüchtigen Advokaten -11) Jesaias Pontzen, Grosshändler, Wien; geb. Nikolsburg 23. VIII 177S, gest. Wien 21. XII. 1844, mit Sarah Leidesdorf (geb. um 1778, gest. Wien 25. V. 1853) verheiratet, lebte vor seiner Übersiedlung nach Wien lange Zeit in Pressburg. (Siehe Judaica 7.—8. Heft, pag. 28.) Nach seiner Familienliste vom 11.XII. 1819 (Jüdisches Gemeindearchiv, Wien) hatte er folgende Kinder: Ludwig Jos. P., Doctorant 22 J. Fanny P. 19 J., Caroline P. 16 J. Moritz Calman geb. 1793 (?)> gest. Wien 31. TU. 1868 und seine Gattin Caroline C. geb. Pontzen (geb. Pressburg 1803, gest. Wien 4. XII. 1853) hatten zwei Töchter: Susanne (geb. Wien 1824, gest. Wien 9. XII. 1860) und Nina (geb. Wien 1826). Erstere verheiratete sich zu Wien am 18. V. 1843 mit Josef I.eicner. 25