Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 19 (1921)
- Issue
- Heft 14 (8.4.1921)
- Date
- 1921-04-08
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Frankfurter Israelitisches Familienblatt Erscheint wöchentlich am Freitag. Bezugspreis pro Vierteljahr: In Frankfurt am Main bei der Neuen Jüdischen Presse, auswärts bet der Post abonniert Mk. 4.50 frei inS HauS. Bei Zusendung durch Streifband für Deutsch, iand Mk. 30.00. für alle übrigen Länder Mk. 40.00 jährlich, im Voraus zahlbar. Redaktion und Expedition: Frankfurt a.M, Langestraße 7 Fernsprecher Amt Hansa 2903 Herausgeber: Saly Geis Jnsertionspreis für die sechsgespastene Nonpareille-Zeile 100 Pfg., für die Reklamezeile Mk. 3 — sowie 25% Teuerungs- Zuschlag. Platz- und Datum-Vorschrift ohne Verbindlichkeit. Annoncen-Annahme bei der Expedition und in allen Annoncen-Bureaus. — Konto bei dem Postscheckamt in Frankfurt a. M. unter Nr. 4884. IS. Jahrgang. Freitag, de» 2S. Adar II. 3681 (8. April 1921) Rr. 14. Las SriegSwaifenproblem in Osteuropa. Der Weltkrieg ist beendet. Die leiblichen Wunden, die er der Menschheit schlug, sind geheilt — durch den Arzt oder durch den Tod. Die seelischen Leiden werden erst mit dem Leben dieser Generation aufhören. Den wirtschaftlichen Ruin werden Menschengeist und Menschenhände in langer, mühevoller Arbeit aus der Welt schaffen. Was als hossnungsvolles Vermächtnis der großen und furchtbaren Zeit zurückblieb, das ist jene unübersehbare Schar der Kleinen und Kleinsten, denen unsere Fürsorge! einen 'Ersatz bieten soll fiir das verlorene, höchste Gut des Kindes: der Eltern zärtliche Liebe, des Vaterhauses treue Hut. Kriegswaise!! — tausendfach schlägt das Wort an unser Ohr. Die Not des Kindes in den vom Kriege heimgesuchten Ländern ist das Erschütterndste im Gesamtbilde des heu- .tigcu Elends. Und in diesem Tal des Jammers ragt ein furchtbarer Gipfel: die Not der jüdischen Kriegs - und Pogrom-Waisen im europäischen Osten. Russen, Ukrainer, Bolschewiken, Polen und wie der ungeheure, slavische Knäuel noch sonst benannt wird, sie alle hausen nicht nur als gegenseitige Feinde, sondern zugleich als gemeinsame Feinde der Juden in jenen Gebieten, wo die Kriegssurie vom ersten bis zum letzten Akt der blutigen Tragödie gewütet nnd sich bis heute noch nicht ganz ausgetobt hat. Den Krieg im Kriege, das besondere Elend i»r allgemeinen, — das ist daS Los der Judenheit im Osten, das traurige Schicksal ihrer Kinder. Nach Hunderttausenden zählen diese unschuldigsten und hilflosesten Opfer einer grausamen Zeit und. unmenschlicher Taten. Der mitleidige Tod befreit Tausende von ihrer täglichen Qual. Die Kindersterblichkeit ist eine grauenhast große in Osteuropa. Die gewaltige Mehrzahl jedoch trotzt dem Hunger, der Kälte, dem Schmutz mit all' seinen Folgen. Denn viele dieser unglücklichen Kleinen hatten eine gute und schöne Kinderstube, liebevolle Eltern hegten und pflegten sie und gaben ihnen einen Fond von Kräften und Lebenssäften mit auf den Weg, die sie widerstandsfähig machen. Sie leben! — Aber welches Leben?! Die Nacht in schauderhaften Schlupfwinkeln, bei Leuten, die die Not der Kriegszeit entmenscht hat. Den Tag verbringen diese Kinder auf der Straße, der osteuropäischen Straße, mit ihrem physischen und moralischen Schmutz und Elend. Und da gilt es, unbedingt ein paar Groschen zu erringen, um das elende Dasein zu fristen und die schmutzige Nachtherberge zu bezahlen. ' Der winzige Gewohnheitsbettler, der kleine „Berufs"« Taschendieb, der jugendliche „Händler", der jeden dritten Tag mit den Behörden in Konflikt gerät und häufig in den Arrest wandern muß, wo seine Korruption sich vollendet, und — die entsetzlichste Erscheinung des Kriegselends drüben: die Prostituierte im zarten Alter, sie sind die traurigsten Gestalten der häßlichen osteuropäischen Straße zu Ende des Weltkrieges. Diese Kinder, diese zarte Jugend, gilt es zu retten vor physischer und geistig-sittlicher Verkommenheft. Es gilt, das hilfloseste Opser vor unverschuldetem Elend zu bewahren und zugleich durch rationelle, moderne und dabei doch gut jüdische Erziehung ein neues Geschlecht im Osteuropäischen Ghetto heraufzuführen. Für die. Juden heit des Westens aber hat das Rettungswerk-drüben noch eine besondere Bedeutung: es bewahrt uns vor einer furchtbaren - Invasion, die uns sonst in nächster Zukunft bedroht, — vor dem Eindringen einer depravierten, ja, verbrecherischen Jugend in die großen, jüdischen Gemeinden der westlichen Kulturstaaten, die Schmach häufen würde auf den jüdischen Namen, zu einer gesellschaftlichen Verlegenheit und zu einer wirtschaftlichen Gefährdung des eingeborenen, jüdischen Bürgertums sich auswachsen könnte. UnS, mehr noch unsere Kinder müssen wir vor dieser traurigen Eventualität bewahren. Menschliches Erbarme», jüdische Nächstenliebe, soziale Pflicht, aber ebensosehr gesunder, berechtigter Egoismus fordern, daß wir die Kricgswaisenfürsorge in dem benachbarten Osten mit aller Kraft unterstützen, den Betroffenen und nicht zuletzt uns selber zum Heile. Wir dürfen uns nicht verhehlen, daß diese Aufgabe einen Zeitraum von 15 Jahren umfaßt, in denen die Judenheit der ganzen Welt, demnach auch die deutsche» Juden, — dem großen Werke, das ein Stück bester Zukunftsarbeit für die Gesamtjudenheit bedeutet, ihre ganze moralische, vor allem aber materielle Unterstützung zuteil werden lassen soll/ Endlos wie das Kindcselend im Osten, muß der Beistand aus dem Westen sein, — solange und unverdrossen, bis die letzte jüdische Kriegswaise drüben zu einem rechtschaffenen und s e l b st ä n d i g e n Menschen, erzogen sein wird. R. M. Die Bernfangsrnstanze« im jüdische» Rechtslebe». Von Rabb. Ossof, Bad Soden i. T. Der Oberkommissar in Palästina hat eine Kommission eingesetzt, die den Zustand der Gerichtsbarkeit in Erez Israel zur Zeit prüfen und Vorschläge machen sollte. In ihrem Bericht, der in „Haarez" Nr. 436 abgedruckt wirb, lesen wir bei der Frage über die Berufungsinstanzen: „Gelehrte Rabbinen 'haben ihren Zweifel ausgesprochen, ob sich Llppellationsgerichte in das jüdische; Gerichtswesen nach jüdischem Recht einordnen lassen." Heber die Wichtigkeit der Frage brauchen wir kein Wort zu verlieren. Jedermann weiß, welche Rolle Berufungsinstanzen im heutigen Rechtsleben spielen. Wir wollen uns auch hier nicht verbreiten über diese schwierige Materie und ihre Behandlung in talmudischen Quellen, da für eine solch eingreifende Arbeit eine Wochenschrift woU nicht bas geeignete Organ ist. Nur wollen fmr andiesey Stelle darauf Hinweisen, daß Berufungsinstanzen in unfern altjüdiscben Gerichten im Mittelalter schon vor.vielen hundert Jahren in den verschiedensten Ländern, und, jn den verschiedensten Gemeinden existierten und unsere großen Dezisoren sie nicht als unjüdisch abgelehnt haben. Ich will nur folgendes auführen: In Spanien hatten die Juden ihre eigene Gerichtsbarkeit, die von jüdischen Richtern nach dem Gesetz der Juden, d. h. nach dem mosaisch-talmudischen Recht, entschied. Ihre Einrichtungen lassen sich schon im XI. Jahrhundert Nachweisen. Tort steht schon „den Parteien Hlppellation an den Rabbiner (Hofrabbiner), der auch zugleich der Oberrichter (juez maijor) war, und von diesem an den König frei." Und in den Statutender castilianischen Gemeinden, die von einer Kommission, bestehend aus Vertretern der Gemeinde, Gelehrten und sonst angesehenen Männern, unter dem Hosrabbiner Ton sllbraham ben Wen ist e im Jahre. 1432 verfaßt wurden, finden wir ein Berufungsrecht, das offenbar von keiner Seite als Neuerung empfunden wird. Wir lesen in dem von Dr. Kayserling herausgeßebenen castilianischen Gemeindestatut, veröffentlicht im Jahrbuch für Geschichte der Juden und Judentum, Leipzig 1839. Band IV, Seite 303: „Auch bleibt es iedem, der sich Wer ein gegen ihn gefälltes Urteil beschwert, unbenommen, Appellation zu ergreifen und an den genannten Hokrabbiner zu apellieren, dieser wird sodann die Vorkehrungen tressen, welche weiter näher angeführt." Ferner Seite 365: „Hinsichtlich der Apellation ist jeder Richter (Dajanl verpflichtet, die Berufung des Urteils an ben Hosrabbiner verlängeren Partei auf bestimmte Frist! zu bewilligen: jedoch hat Llpellant für die erwachsenden Kosten Siiberbeit zu stellen und einen <M> zu.leisten, daß er di- Berufung nicht zur eigenen Beschönigung anmeldet. . sondern weil er sich in dem Urteil benachteiligt glaubt." Jn Prag existierte im 17. und 18. Jahrhundert ein Appellationsgericht. An dieses Gericht gingen alle Berufungen über die Urteile der anderen Gerichte. Die rusilngen über die Urteile der anderen Gerichte. Ts« Mitglieder dieses Gerichts nannten sich Appellanten am Berufungsgerichte der Gemeinde Prag. Und in dem Buche „Penei arjeh" von Rabbiner A r j e h Lob S a n u t s ch t s ch, gedruckt in Wilmersdorf 1720, finden wir eine Approbation der „Llppellanten am Berufungsgerichte der Gemeinde Prag." Auch in ben Responsen Chawoth Jajir Nr. 124erwähnt der Kerfasser den Rabbiner Pinchas Hurw i tz, der früher „Aw Bes Tin" in Fulda war und nachher „Appellant" in Prag. Und in seiner Gräb'in-- schrift, welche Kalmann Lieb man in seinem Wer.ke Gal Ed Nr. 138 bringt, heißt es: „Der große Gelehrte ..... unser Lehrer Pinchas Hurwitz Saga l, der viele Jahre Gerichtsvorsitzender in deutschen Landen war und auch iu Prag ein angesehener Rechts!ehre» und Gerichtsherr am Berufungsgericht." Im „Auzer haseforaus", II. Jahrgang, Seite 102 vcrüsfentlicht Dr. Kaufmann ein Urteil aus dem Prvzrst des Gemeindevorstehers Rabb. David in Eif-uftadt gegen seine Gemeinde aus dem Jahre 1717. Am Ende des Urteils heißt es: „Und wenn Rabenu David sagen sollte, ich gebe zn einer höheren Instanz und seine Ehrwurden, der Gaou (gemeint iü der bekannte Land es rabbinen Schimschon Wertheimer) würde zustimmen, nochmals die Gründe und Gegengründe in diesem Prozeß zu prüfen und eventuell ein anderes Urteil teil nach seiner Einsicht zu fällen, bann wird ihm zn dieser Appellation ein Termin von 30 Tagen gegeben Nach 30 Tagen wird dieses Urteil als rechtsgültig ins Stadtarchiv eingetragen." Wie wir sehen, fungiert der Landesrabbiner mit seinem Gericht ohne weiteres als Appellationsgericht. Die ausführlichsten Bestimmungen über Aptzellationsgerichte finden wir im Buch: „Die alten Statuten der jüdischen Gemeinden in Mähren", veröffentlicht von G. Wolf, Wien 1880, Pag 58 jf. Diese Statuten haben besonderer Wert, weil wir wissen, daß sie unter Mithülje und Billigung des Maharal Miprag geschaffen wurden (er fungierte im Jahre 1557—1577 in Nirolsburg als Rabbiner). Dort wird ausgeführt, wer befugt ist, die Sentenz eines Gerichtes zu verwerfen, bei welchem Wertminimum des Streitobjekts Berufung bei dem Appellationsgericht eingereicht werden darf. (8 214. Ein Sentenz, der nicht 10 Gulden beträfe, sei näht zu appellieren. . . . ); dort wird ausgesührt, wie die Zusammensetzung des Gerichts ist (es besteht aus dem Landesrabbiner oder dessen Stellvertreter und sechs Gemeindeältesten); dort wird bestimmt, daß unbeschadet der Einreichung der Berufung das erste Urteil vollstreckt wird, jedoch dafür gesorgt werden muß, daß diese ausgezahlte Streitsumme sichergestellt wird, bannt sie gegebenen Falles wieder zurückgezahlt' werden kann.