Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 15 (1917)
- Issue
- Heft 11 (16.3.1917)
- Date
- 1917-03-16
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Frankfurter ZfraelirisHeS Familienblatr. Eeitk-L 5.. Deutsche Reichsauleihe. 41 Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mit iio bis 120° .. Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°i° Schuldverschreibungen des Reichs und 4VI* Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß'es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchsorderungen entsprechende Anwendung. Bedingungen. 1. Annahmestellen. Zeich nungs stelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden «in Domtetstaj, den 15. Mir. Dia Montag, den 16. April 1917, mittags 1 Ahr bei dem K 0 u t 0 r d e r R cichs haup t b-a 11 £ f ii r 2B c r t- Papiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Sir. 99) und bei allen Zwciganstalten der Neichsbank mit Kajsencinrichtung entgegengciiominen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Seels a n d ln n g (Preußischen Staatsbank),, der Preußischen Cent ral-Genvssen sch afts lasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher Banken. Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder L ebe ns der sicher nngs g esells ch a st, jeder Kreditgenossenschaft und jeder P 0 st a n st a l t erfolgen. Wegen der Postzcichnungen siehe Ziffer 7. Zeichtlungsscheiue sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichrmngen können aber auch ohne Ker-- Wendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. 2. Eiuteiluug. Zinsenlauf. Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinseulaus beginnt am I.^Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918 Die Schatzauweisurrgen sind in Gerippen cingeteilt und in Stiicken zu 20 000, 10000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisnng angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. 1 3. Einlösung der Schatzanweisüngen. Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit HO Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Es werden jeweils so .viele Gruppen ausgelost, als dies dem plamnäßig zu tilgenden Betrage von Schatzanweisungen entspricht. Die nicht ausgelosteu Schatzanweisungen sinh seitens des Reichs, bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrüchahlung .4»/»ige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rüetzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingnngen unterliegende Schdtzanwcisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisüngen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3V2«/»ige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingunge» unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich 5»/o vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosteu Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die ans Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungeu nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil. Ilm 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelostrn Schatzanweisungen mit dem alsdann'für die Rückzahlung der ausgelosteu SchatzaiNveisungen maßgebenden Betrage (110«,>, 115«» oder 120«'»)-zurückgezahlt. 4. Zeichnnngspreis. Der Zeich uungspreis beträgt: für die 5«/» R eichs a n le i h e, weim Stücke verlangt werden 98,— Mark, für die 5«/v Reichs an le i he, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. April 1918 beantragt wird ' 97.89 Mark, - für die 4Vs«/» Rei chss ch atz a n we isung en 98,— Mark für je 100 Mark Nenmvert unter B e r r e ch n u N g der üblichen Stückzinsen. 5. Zuteilung. Stückelung. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nacki ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*) . Zu allen Schatzanweisungeu sowohl wie zu den Stiicken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr, werden aus Antrag vom Reichsbank-Direktorium misgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über^ deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 .Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung' fertiggestellt und voraussichtlich im September d. I. ausgegeben werden. 6. Einzahlungen. Die Zeichner kömien die gezeichneten Beträge vom 31. März d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Lage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. März ab. Die-Zeichner sind verpflichtet: 30«/» des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. I., 20% „ „ „ ,. „ 24. Mai .. „ 25% „ , „ „ .. .. 21. Juni .. .. 25% , .. ,. „18 Juli „ ,. *) Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen - werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltendes Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre-wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kanu-sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dein Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den DarlehnZkassen wie Pie Wertpapiere selbst beliehen. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen .des Nennwerts gestattet; doch braucht die, Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Lause befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5°,» Diskont vom Zahlnngstagc, frühestens aber vom 31. März ab, bis znm Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 7.PostzeichlMllgeil. Die P 0 st a n st a l t e n nehmen nur Zeichnungen auf 5»»ige Reichsanleihe entgegen. Ans diese Zeichnungen kann die Bvllzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März geleistete Böllzahknngen werden Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Bollzahlnngen bis zum - 27. Llpril, auch wenn sie vor diesem Tage gereiste t.werden, Zinsen für 63 Tage vergütet. 8. Umtausch. Den Zeichnern neuer -IV2«,» Schatzanweisungeu ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Schatzan Weisungen der früheren Kriegsanleihen in neue -IVstyo Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Reimwert) zum , Umtausch amnelden, wie er neue Schatzanweisuugen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei derjenigen Zeichnungs¬ oder Bermittelungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Nmtauschstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen. Die °5°A> Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgelauscht. Die Einlieserer,von 5»/» Schatzanweisüngen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 5<vb Schatzanweisnngen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M. 0,50 für je 100^Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4V-:«'» Schatzanweisüngen der vierten Und fünften Kriegsanleihe haben M. 3,— für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen. Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen,, die am i. Januar 1918 fällig find, di« mit April/Oktober-Zinsen susgestaltcten Stücke mit Zins- . scheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, cinznreichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, sodaß die Einlieferer von Älpril/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für i/»Jahr vergütet erhalten. Sollen Schukdbuchforderuugen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin 81V. 68, Oranicnstraße 92/94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 20. April d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsschembogen ausgereicht. Für die Ausreichung werben Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen. Berlin, im März 1917. Reichsbank-Tirektorinm. Havenstein. d. »rimm.