Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 14 (1916)
- Issue
- Heft 45 (24.11.1916)
- Date
- 1916-11-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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November 1916) Nr. 4L Die Organisation der polnische« Judenheit. Während hier in Deutschland unter denr Eindruck der Proklamierung Polens zum Königreich die Erörterung der polnisch-jüdischen Frage wieder mit erneuter Lebhaftigkeit einsetzt, ist seitetls der deutschen Behörden in Polen ein überaus wichtiger Schritt erfolgt, der für die künftige Entwicklung des Problems in vielfacher Hinsicht grundlegend werden muß: Unter dem Datum.vom 1. November .publizierte die vorwöchentliche Ausgabe des amtlichen Organs des Generalgouvernements eine „Verordnung, die Organisation der jüdischen Religionsge sellschaft in Pole n b e t r e f f e n d." (Die wichtigsten Bestimmungen derselben sind im Anschluß an diesen Aufsatz wiedergegeben.) Mit dieser unrfangreichen, sehrdetaillierten Verordnung ist die Grundlage zur organisatorischen Zusammenfassung der polnischen Judenheit gegeben, ist auch eine Basis für ihre gegenwärtige und künftige Stellung in Polen errichtet. Wenn nun auch die Verordnung wie alle jetzt erlassenen provisorischen Charakter trägt und bei der dauernden Einordnung der Verhältnisse nach Friedensschluß formell durch eine andere wird ersetzt werden müssen, so ändert dies doch sachlich wenig an ihrer, außerordentlichen Bedeutung; denn es darf als wahrscheinlich angesehen werden, daß die jetzt getroffenen Bestimmungen auch fiir später -maßgebend bleiben werden, mögen im einzelnen dann auch Aenderungen erfolgen. Daß eine gesetzliche Organisierung der polnischen Judenheit jetzt vorgenommen wurde,, ist durchaus zu begrüßen. Sowohl für ihre Stellung nach außen als auch für ihre innere Entwicklung ist dies von großem Werte.. Der Mangel jeglicher gesetzlicherVOrganisation war ein Mißstand, an dem mit dem gesamtrussischen Judentum auch das polnische in starkem Maße litt, und dessen Beseitigung im Interesse ihrer gesunden Fortentwicklung sehrnotwendig war. Was nun "den Inhalt der Verordnung betrifft, die Form der Organisation und die Einzelbestimmungen, so kann unseres Erachtens die Stellungnahme dazu nur unter zwei Gesichtspunkten erfolgen. Zunächst muß in verschiedenen Punkten das Urteil der polnischen Judenheit selbst abgewartet werden, die allein in der Lage ist, die Bedeutung und den Wert vieler Einzelbestiminungen zu ermessen und zu prüfen. Sodann aber — und dies erscheint uns noch wesentlicher — muß die Verordnung als Versuch einer vorläufigen Regelung der vollkommen ungeordneten Verhältnisse betrachtet werden, nicht aber als Irgendwelche Vorwegnahme einer prinzipiellen Entscheidung in der polnisch-jüdischen Frage. Nur unter diesem Gesichtspunkte wird sich die Majorität der polnischen Judenheit mit einer Verordnung abfinden können, die ihre Organisation als „jüdische Religionsgesellschast" betrifft, und deren erster Satz, der § 1, lautet: „Die Juden des Generalgouvernements Warschau bilden eine Religionsgesellschaft des „öffentlichen Rechts." Es braucht nicht erst dargelegt zu werden, daß ein solcher Satz, sollte er die entscheidende gesetzliche Charakterisierungder polnischen Judenheit darstellen, sich in schärfstem Widerspruch zu der Grundsorderung derselben befinden würde, die auf ihre Anerkennung auch als nationale Gemeinschaft hinzielt. Wer, wie gesagt, man darf mit Bestimmtheit annehmen, daß dieser Satz und die ganze Verordnung diesen Sinn gar nicht haben, sondern daß da? Gesetz sich, lediglich die vorläufige Organisierung der Juden vornehmen will und dazu naturgemäß den vou niemand bestrittenen religiösen. Charakter als Basis wählt. Die Entscheidung der grundsätzlichen Frage der Anerkennung der polnischen Judenheit als.nationale Minorität neben den Polen und der Sicherstellung ihrer national-kulturellen Rechte soll und kann durch diese Verordnung nicht präjudiziert werden Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist auch eine andere prinzipielle Bestimmung der Verordnung zu betrachten, die andernfalls auch zu schärfsten! Widerspruch herausfordern müßte. Sie betrifft die Schulfrage. Auf Grund des § 3 dürfen die jüdischen Gemeinden Schulen gründen und unterhalten, „solange nicht denr Bedürsnis anderweitig genügend Rechnung getragen ist". Auch dies widerspricht der Forderung der überwiegenden Majorität der polnischen Judenheit, widerspricht denr Prinzip des Nativnalitätenprinzips, da man verlangen uruß, daß die Gründung der jüdischen Schulen ganz und gar Sache der Juden sei. "über da die Schulfrage eng mit der Anerkennung des nationalen Charakters der polnischen Juden zusammenhängt, soll sie in dieser Verordnung auch nur provisorisch, nichtprinzipiell, geregelt werden. Stellt mau sich iirbetreff der grundsätzlichen Bedeutung der Verordnung aus diesen von uns angenommenen Standpunkt, so wird, mau dieselbe im allgemeinen nur, begrüßen und dem größten Teil ihrer Bestiunuuugen beipflichten können. Ter Ausbau der Organisation scheint uns. recht glücklich zu sein. Durch die Gliederung in, Gemeinden und Kreisgemeinden und ihre Zusammenfassung im Obersten Rat ist die organisatorische Einheit der Judenheit gewahrt und eine geschlossene Organisation geschaffen. Das Prinzip der Einheit und Solidarität des Jndentunls ist. auch erfreulicherweise bei der Regelung der A u s - t r i t t s f r a g e getvahrt. Während zwar einerseits die Möglichkeit der Bildung von Kultusoereinen gegeben ist — was auf Grund des Prirtzips der Gewissensfreiheit nur selbstverständlich ist — ist doch dafür Sorge getragen, daß durch solche Sondergemeiuden nicht die organisatorische und politische Spaltung der Judenheit eines Ortes erfolgt, indem die Kultusvereine stets innerhalb des Rahmens der Gesamtgemeinde verbleiben. Sehr erfreulich ist auch die Regelung der Wahl rechts frage. Für alle Wahlen gilt durchwegs das Berhältniswählst)stem, lvas angesichts der verschiedenen Parteiungen innerhalb der polnischen Judenheit besonders begrüßenswert ist. Auch sonst trägt das Wahlrecht demokratischen Charakter, der -nur durch, hie Gründung zweier Kurien modifiziert lvird; doch kann man sich mit dem Kuriensystem in diesem Falle abfinden, da Die erste, obere Kurie keinerlei plutokratischen Charakter, trägt, sondern nur „Jntelligenzkurie" ist und auch Männer mit besonderer jüdischer Bildung ihr angehören. Sehr bedeutsam ist endlich die grundlegende Lösung der Rabbinerfrage. Bon allen innerjüdischen Fragen des ostjüdischen Geineindelebens ist diese bis heute die am wenigsten geregelte und ungeordnetste. Die Stellung der Rabbiner ist vielfach ihres Amtes durchaus unwürdig; die Besoldung meist lächerlich klein, sodaß sie oft gezwungen sind, durch Nebenverdienste ihren Unterhalt zufinden. All dies wird nun beseitigt. Der Rabbiner erhält die ihm zukommende äußere Stellung, und gleichzeitig werden auch die Grundsätze zu -seiner Zulassung, geregelt. Daß die Aufstellung dieser Gründsätze dem „Obersten Rat" überlassen bleibt, ist besonders ersreulich; ebenso erfreulich — allerdings mehr ihres moralischen als faktischen Wertes wegen — ist auch die Bestimmung, daß die Rabbiner die polnische und jiddische Sprache beherrschen müssen. Für die gegenwärtig bereits tätigen Rabbiner findet diese Bestimmung keine Anwendung, da ja viele von ihnen die polnische Sprache nicht beherrschen. Dies wären in kurzen Zügen die wichtigsten grundsätzlichen Bestimmungen der Verordnung. Bon Einzelheiten wird noch zu sprechen sein; auch auf die Bedeutung verschiedener Punkte werden wir noch zurückkommen, nachdem die Stellungnahme der polnischen Judenheit zu übersehen sein wird. Im großen und ganzen — dies darf man wohl schon jetzt sagen — ist die Verordnung zu begrüßen, wobei ihr provisorischer Charakter in den grundlegenden prinzipiellen Fragen stets vorauszusetzen ist. Den polnischen Juden ist nunmehr die Möglichkeit gegeben, sich zu organisieren und auf Grund dieser Organisation ihre Kräfte zu sammeln und zu steigern. Auch für den politischen Kampf um ihre polnisch-nationale Stellung im neuen polnischen Staate, die ihr nun bevorsteht, wird ihr die Möglichkeit innerer fester Organisierung von größtem Werte sein. Vor allem kommt es nun darauf an, daß sie diese Möglichkeit richtig ausnützt. Bei den bevorstehenden Wahlen der Gemeinde- und Kreisgenieindevorstände wie des Obersten Rates müssen die positiv jüdisch gerichteten Gruppen dafür sorgen, die Oberhand zu gewinnen; da sie ja numerisch die Majorität bilden, kann dies bei geschlossenem Vorgehen nicht schwer fallen. Was aber dm Beherrschung der Gemeinden durch die positiv jüdische» Richtungen bedeutet, versteht ein jeder, der die gegenwärtigen traurigen Zustände kennt, da die Verwaltung aller Großgemeinden in den Händen einer kleinen Schicht der extremsten Assirnilanten sich befindet. Auf Grund der Verordnung ist es möglich, diesem Zustand ein Ende zu machen und den positiven Richtungen jene Stellung innerhalb der Gemeinden und höheren Instanzen zu geben, die sie auf Grund ihrer Zahl und Bedeutung verdienen. So darf man von dieser Organisation der polnischen Judenheit eine erhebliche Steigerung ihrer inneren Kräfte erwarten, darf hoffen, daß sie die Grundlage zu einer günstigen Fortentwicklung schafft. Diese innere Stärkung wird ihr aber auch im Kampf um ihre politische Stellung zugute kommen, und so bedeutet alles in allem die Verordnung einen erfreulichen Schritt auf denr Wege zur Erfüllung der national-kulturellen Forde- . rungen der polnischen Judenheit. Wir warte«. tlleber Sie Juden Polens und Sie Sicherstellung ihrer freie» Entwicklung.) Mir ruft man zu: Wächter, was ist von der Nacht? Wächter, was blecht noch von der Nacht? Ter Wächter aber spricht: Der Morgen ist angebrochen und noch ist Nacht! — Wollt ihr Antwort, fragt nur, gehet und kehret später wieder! Diese Wendung des Propheten trifft für die gegenwärtige Situation in Polen zu. „Wir warten!" So schlossen.wir unseren vörwöchentlichen Artikel: „Polen und Juden und ihr Verhältnis zueinander. Doch jenes Schlußwort gilt noch heute, und wir können diesmal damit beginnen. Es hat sich inzwischen nichts geändert, nichts, gar nichts! Tie Polen sind, was sie