Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 14 (1916)
- Issue
- Heft 35 (8.9.1916)
- Date
- 1916-09-08
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 35. Frankfurter Israelitisches Familienblatt. Serie 5 Fünfte Kriegsanleihe. 5°|o Deutsche Reichsanleihe, unkündbar bis 1924. 4V|o Deutsche Reichsschatzanweisungen. Zar Bestreitung der durch den Erleg erwachsenen Ausgaben werden weitere Sprozentige Schuldverschreibungen des Leichs und 4'/>prozentige Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Die Schuldverschreibungen sind seitens des Leichs bis zum 1. Oktober 1924 nicht kündbar; bis dahin bann also auch Ihr Zinsfuss nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch über die Schuldverschreibungen wie Aber jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Bedingungen. 1. ZeichnungRstelle ist die Seichsbank. Zeichnungen werden von Montag, den 4. September, bis Donnerstag, den 5. Oktober, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Rpichshauplbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank .mit Kasseneinricbtnng entgegeDgenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preussischen Staatsbank) und der PreussIschen Central-Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hanptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen and ihrer Verbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft, jeder deutschen Kreditgenossenschaft und jeder deutschen Postanstalt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe Ziffer 7. Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnuogsscheinen brieflich erfolgen. 2. Die Reichsanleihe ist in Stücken zu 20,000, 10,000, 5000, 2000, 1000- 500, 200 und 100 Mark mit ZiDSScheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ausge'ertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1917, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1917 fällig. Die Schatzanweisungen sind in 10 Serien eingeteilt und ebenfalls in Stücken zu: 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark, aber mit Zinsscheinen zahlbar am 2: Januar und 1. Juli jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1917, der erste Zinsschein ist am l. Juli 1917 fällig. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Texte ersichtlich. Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Die Auslosungen finden im Januar jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der aüsgelosten Stücke können statt der Barzahlung viereinkalbprozentige bis 1. Juli 1932 unkündbare Schuldverschreibungen fordern. 3. Der Zeichnungspreis beträgt: für die 5proz. Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden 98 — Mark „ „ 5 proz. „ wenn Eintragung in dasReiehsschnldbuch mit Sperre bis zum'15. Oktober 1917 beantragt wird .. 97.80 „ „ - „ 4% proz. Reichsschatzanweisungen.95 — „ für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vgl. Ziffer 6). 4. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluss statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*) *) Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Massgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1917 vollständig kostenfrei aufbewabrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegtng nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst belieben. Berlin, im August 1916. Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden für die Reichsanleihe sowohl wie für die Schatzanweisungen auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegebea, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit größtmöglicher Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im Februar n. J. ausgegeben werden. 5. Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 30. September d. J. an voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30% des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober d. J. 20% „ „ „ „ ,. 24. November d. J. 25% „ „ „ » „ 9. Januar n. J. 25% „ „ „ „ ,. 6. Februar n. J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von M. 300: M. 100 am 24. November, M. 100 am 9. Januar, M. 100 am 6. Februar; die Zeichner von M. 200 : M. 100 am 24. November, M. 100 am 6 Februar; die Zeichner von M. 100: M. 100 am 6. Februar. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5 Prozent Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 6. Da der Zinsenlauf der Reichsanleihe erst am 1. April 1917, derjenige der Schatzanweisungen am 1. Januar 1917 beginnt, werden vom Zahlungstage, frühestens vom 30. September 1916 ab, a) auf sämtliche Zahlungen für Reichsanleihe 5 Prozent Stückzinsen bis zum 31. März 1917 zu Gunsten des Zeichners verrechnet, b) auf die Zahlungen für Schatzanweisungen, die vor dem 30. Dezember 1916 erfolgen, 4"» Prozent Stückzinsen bis dahin zu Gunsten des Zeichners verrechnet. Auf Zahlungen für Schatzanweisungen nach dem 31. Dezember hat der Zeichner 4 % Prozent Stückzinsen vom 31. Dezember bis zum Zahlungstage zu entrichten. Beispiel; Von dem in Ziffer 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab: I. bei Begleichung von Rciohaanleiha a) bis zum 30. Sept. b) am 18. Okt. c) am 24. Nov. 5 % Stückzinsen für 180 Tage 162 Tage 126 Tage — 2,50 % . 2,25 % 1.75% 95,50 *■'• 95,75 % 96,25% der Betrag also nur | Schuldbuchl eintragung II bei Begleichung von Reiobsachatz* anweisungen . . . 95,30 % d) bis zum 30. Sept. 95,55 % e) am 18. Okt. 96,05% f) am 24. Nov. 4% % Stückzinsen für 90 Tage 72 Tage 36 Tage — 1,12* % 0,90% 0.45% Tatsächlich zu zahlender Betrag also nur . . 93,87*% 94,10 % 94,55 \ Bei der Reichsanleihe erhöht sich der zu zahlende Betrag für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, um 25 Pfennig, bei den Schatz anweisungen für jede 4 Tage um 5 Pfennig für je 100 M. Nennwert. 7. Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5 proz. Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die VoUzahlong am 30. September, sie muss aber spätestens am 18. Oktober geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 180 Tage, auf alle anderen VoUzalüungen bis zum 18. Oktober, auch wenn sie vor diesem. Tage geleistet -werden, Zinsen für 162 Tage vergütet. (Vgl. Ziffer 6 Beispiel I& und Ub.) Reiehsbank-Direktorium. Haveustein. v. Grimm.