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Neue jüdische Presse · 1916-07-28 · Heft 29 (28.7.1916) · p. Seite 3

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Journal
Neue jüdische Presse
Volume
14 (1916)
Issue
Heft 29 (28.7.1916)
Date
1916-07-28
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 29. Seite 3 WanMtt« Wr»eWWS MBkMcnMM. Tm!Tl*äniAl« Erlanger Maekf. «■ ÄJTiniuer Kalserhofstr. 14 Waschen, Färben und Fagonnleren aller Art Herren- und DamenUütem —— Abholung und Lieferung frei ins Haus.- hält den Mund .ihres Müdes fest zu, -damit es nicht schreien und Pie Mörder aufmerksam machen kann. Im nächsten Hause liegt ohmnächtig eine Frau; niemand war da, ihr Hilfe zu bringen. In Tonnen, in Schornsteinen, in Spinden sind Juden versteckt, jeder don ihnen hat ein verborgenes Plätzchen gesucht. Eben ist ein Jude int Begriff, sich ans den Boden zu retten, da wird er von rohen Fäusten erfaßt, hcruntergezogen/ schreit noch Schma Israel und wird still. Auch die Kinder werden nicht verschont, man wirft sie aus den- Fenstern; mit zerbrochenem Schädel 'bleiben sie ans dem Pflaster liegen. Junge Burschen laufen wie die Polizeihunde herum und suchen versteckte Juden auf, "damit auch ja keiner seinent Schicksal entgehe. Sie schreien: „Retjate (Kinder)" — so nennen sich die Pogromleute untereinander—„kommt schnell, hier sind zwei Frauen und ein Kind versteckt." Und ein paar Sekunden spätes stehen die Mörder vor den zu Tobe Erschrockenen 'mit den Knüppeln in den Händen! Und die Burschen suchen weiter. . . „Hier Kinder, schneller, hier steckt mich ein Jude hinterm Schornstein!" Mit zynischen: Gelächter packen sie ihre Opfer. . . „Hier! unter dem Dach, unter dem Dach stehen zwei Mädchen!" Diese sehen die Mörder, voller Angst in Todesberachtung springen sie von oben herunter. — So werden die Opfer gesucht und erforscht. „Kinder, wir wollen nach der Synagoge gehen!" — Nach kurzer Beratung entschließen sie sich dazu, und dort niachen sic ihren größten Fang. So laufen die Burschen überall her:::::, auf den Bahnhöfen, Brücken. Läßt sich zufällig ein Jude auf der Straße sehen, nach Hause kommt er nicht wieder. * Die Früchte des Pogroms machen sich bald bemcrkbar. Männer und Frmicn schleppen geraubtes Hab und Gut aus dem jüdischen Eigentum. Sämtliche Läden und Geschäfte befinden sich jetzt unter der „Verwaltung" der Chuligans. Entweder sind die Eigentümer der Geschäfte tot, oder sie halten sich irgendwo verborgen. Die Chuligans ivelche vorher barfuß gingen und nur mit einen: Hemd und Gurt bekleidet waren, erscheinen plötzlich elegant, in Pelzen, Cylinder, Handschuhen, neuen Anzüge», Schuhen, mit Schmucksachen hehangen nsw. Was nicht sogleich mitgeschleppt werden konnte, wurde vernichtet. Das ist der allgeineine Charakter des' Pogroms. Die russische Regierung greift nachher ein und nimmt die Juden in Schütz. Plötzlich liegt ein Befehl aus Petersburg vor: „Keiue Pogrome sind zulässig; die Behörde hat alle Mittel aufzuwenden, um Unruhen zu verhindern!" Dieser Befehl wird mlf das strengste ausgeführt. Niemand wird inehr angerührt. . . Das Kind, welches von den Chuligans durchs Fenster geworfen wurde und mit zerbrochenem Schädel mif der Straße liegt, wird jetzt verschont. Eine Frmi niit abgeschnittenen 'Brüsten bleibt ebenfalls verschont. Jedes jüdische Haus zeigt Spüren des Pogroms. Machen wir einen Gang durch die jüdischen Häuser! Da seKn wir ein Kind schwarzbedeckt, zu seinen Häupten brennen zwei Lichter; die klagende Mutter sitzt jetzt „ungestört" seitens .der Behörde mit gefalteten Händen bei ihrem Killde. Im nächsten Hause sehen wir, wie zwei kleine Müder bei ihrer Mlitter stehen und sie aufwecken wollen;' doch die Mama schläft. Die Kinder wissen nur zu erzählen, daß „Onkels" da waren. Sie zeigen voller Stolz auf ein Bild an der Wand in Uniform: „Papa, Soldat"! Die Kleinen wenden sich wieder zu der Mutter und begreifen nicht, warum sic garnicht aufstehen will und warum sie nicht im Bett, sonderir mif der Erde liegt. Ein anderes Bild! Eine junge Frmi kniet bei ihren: Ehemann und will ihn wieder ins Leben zurückrufen. Sie zieht ihn: einen Nagelaus dem Kopf, welchen die Mörder in ihrer Gegenwart eingeschlagen haben. Der Nägel geht nicht, sie wird schwach, ein Gedanke nach dein andern jagt ihr durch den Kopf, durchlebte Zeiten mit ihrem Manne ziehen an ihrem Geiste vorüber, sie denkt an ihre nächsten Angehörigen) ruft jeden einzelnen mit Namen, ihre Gedanken verlassen sie aber dllmählich. Sie kann sich auf nichts mehr konzentrieren, sie legt ihren Kopf an ihren Mann, und so schläft sie ein. ■ In einem anderen Hanse liegt eine Wöchnerin tot in ihren: Bette, au ihrer Brust das verhungerte Kind. Nieinand war da, der ihr zu Hilfe kommen konnte. (Fortsetzung folgt.) Reue Bestimmuugeu über das Privatschnlwesen iu der Türkei. (Schluß,) . Fünfter Abschnitt. Aufnahmebedingungen für Schüler, Prüftmgen, Zeugnisse und Bescheinigungen. 8 30. Schüler, die sich' mit Zeugnissen und.Bescheinigungen anmelde::, werden je nach dem Grade, den das Zeugnis oder die Bestätigung dartut, ohne Prüfung aufgenonnnen. Solche, die kein Zeugnis oder keine Bescheinigung vorlegen, werden unter der Bedingung ausgenommen, eine Prüfung über Klassenfcnher abzulegen,' die unter den Klassen stehen, in die sie einzntreten wünschen. Die Prüfu»gsfrist darf für Schüler von Klassen, die der verkürzten militärischen Dienstzeit (gleich dem Einjährigenfreiwilligenjahr) unterstehen, das erste Drittel des Schuljahres nicht überschreiten. Nach' Umfkutz der Frist können Schüler in diese Klassen nurmehr versetzungsweise , ausgenommen werden. Sowohl die obenbezeichneten Prüftmgen, als muh die Schüler-Jnskriptions- und -Auftrahmeprüfungen werden unter Aufsicht der Schulleiter von einer Kommission abgehalten, die aus 'mindestens drei Lehrern besteht; vor deren Whaltung sind die Direktionen des llnterrichtswesens davon zu informieren. Zu den besagten Prüfungen werden an den von den Schulen festgesetzten Zeitpunkten, wenn eine Notwendigkeit hierzu verspürt wird, seitens der Direktionen des Unterrichtswesens Inspektoren ~ oder Examinatoren entsandt. 8 31. Schuldirektoren überreichen den Direktionen des llnterrichtswesens u::d an Orten, die keine Direktion des Unterrichtswesens besitzen, den höchsten Zivilbeamten mindestens zwei Woche:: vor M Haltung der allgemeinen und der Reifeprüfungen eine Liste über die Prüsungstage und Prüfungszeiten nebst der Klassen und Fächer, worin die diesbezügliche Prüfung abgehalten werden soll. Sowohl bei diesen Prüfungen als auch bei den im § 30 aufgeführten Prüfungen kann seitens der Direktionen des Unterrichtswesens und der Lokalbehörde hie Anwesenheit von Inspektoren und Examinatoren veranlaßt werden; falls diese Inspektoren und Examinatoren an den für die Priifung festgesetzten Zeiten nicht anwesend sind, werden die Prüftmgen seitens der Schulprüfungskommission fortgesetzt. Nur jenen Zöglingen privater Schüfen mit Hochschulcharakter, die ihre Abgangsprüfnng an keinen gleichwertigen Staatsschulcn ablegen, werden ihre Zeugnisse 'nicht bestätigt, da sic sich in: oSmanischen Reiche der Ausübung keims öffentlichen Berufes oder Dienstes zuwenden können. § 32. Die seitens der Schulleitungen zusammengestellten Register mit den Ergebnissen der allgemeinen Prüftmgen werben in zwei Exeniplaren den Ortsdirektionen des llnterrichtswesens und an Orten, die keine Direktion des llnterrichtswesens besitzen, den höchsten Zivilbeamten übermittelt und auch von diesen Stellen der Unterrichtsdirektion übersandt. Innerhalb ztveier Wochen vom.Tage ihres Empfanges ab werden 'diese seitens der Unterrichtsdirektion nachgeprüft; ein Exemplar davon wird z::rückbehalten und das andere Exemplar wird beglaubigt den Schüldirektionen znrückgesandt. 8 33. Die Schilllciter sollen den Direktionen des Unterrichtswesens und an Orten, die keine Direktion des Unterrichtswesens besitzen, den höchsten Zivilbeamten unmittelbar nach jedem ersten Drittel eines jeden Schnljhhres ein Register überreichen, welches die Namen der Lehrer und Schüler verzeichnet, die sich in dem Mer und in der Klasse befinden, welche zur verkürzten militärischen Dienstzeit (gleich zum EinjährigfreiwiUigendienst) verpflichten. Die Bescheinigungen, die Lehrer xmd Schüler, deren Namen in diese Register nicht ausgenommen sind, zum Einschluß in die .verkürzte militärische Dienstzeit erhalten sollten, werden von den Direktionen des 'Unterrichtswesens oder von Pen Zivilbeamten nicht bestätigt. Die Bescheinigungen der nach Abgabe der besagten Register neu ernannten Lehrer und versetzungsweise aufgenommene:: Schüler werben unter der Bedingring bestätigt, daß ihr vorheriges Amt und vorheriger Studienort nachgewicsen wird. ß 34. Falls die von Privatschnlen erteilten Mgangszeugnisse und Abgangsbescheinigungen nicht den Ortsdirektionen des Unterrichtswesens zur Beglaubigung vorgelegt werden, kann ihnen kein offizieller Charakter beigemessev werden. In Privatschillen, deren Unterricht in einer anderen als der offiziellen Sprache erteilt wird, sind diese Zeugnisse und Bescheinigungen zweispaltig oder zweiseitig anzuordnen, und unter Boranstellung der offiziellen Sprache ist eine der besagten Spalten oder Seiten in der offiziellen und die andere in der Unterrichtssprache auszufertigen und das Ganze zu unterzeichnen und zu siegeln. Siebenter Abschnitt. Strafem ' 8 3. Es ist nicht erlaubt, Schüler, die nicht der betresfe:ü>en Religion und Sekte angehören, zur Teilnahme am Unterricht oder an Feierlichkeiten und Vorschriften, die eine Religion oder eine Sekte betreffen, aufzufordern und zu zwingen, oder wegen Nichtbeteiligung vom Schulbesuche ausznschließen, oder einer Teilnahme stattzugeben, die mit, Zustimmung des Schülers auf diese Weise stattfinden könnte. 8 38. Schuldirektoren, die wahrheitswidrige Abgangszeugnisse oder Bescheinigungen erteile::, werden mit denen, die derartig gefälschte Zeugnisse oder Bescheinigungen wissentlich gebrauchen, nach 8 155 ‘ des Strafgesetzbuches bestraft. v 8 39. Ueber Schulleiter und Leiterinnen, Lehrer und Lehrerinnen, Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen, die diesen Instruktionen::nd den Bestimmungen vorkommender amtlicher Mitteilungen zuwiderhandeln, oder nicht diesen entspreche:^ handeln, -werden, außer den Strafen, die nach .den Bestimmungen des Kaiserlichen Strafgesetzbuches zu vollziehen sind, noch seitens der Direktionen des 'Unterrichtswesens und an Orten,' die keine Direktionen des Unterrichtswesens besitzen, seitens der örtlichen höchsten Zivilbeamten nachfolgende Disziplinarstrafen verhängt und vollzogen: 1. Schriftliche Verwarnung. 2. Schriftlicher Tadel. ' Nach Anwendung der erwähnten Strafen werden jene, die in ihren Taten und Handlungen beharren, oder die sich innerhalb eines Jahres durch ihre Handlungsweise einen zweimaligen Tadel zuziehen, aus' ihrem Dienst Entlassen. /' Achter Abschnitt. Verschiedene Materien. 8 40. Gegen die Anwendung der im 8 39 ausgeführten Disziplinarstrafen kann innerhalb zweier Wochen vom F. SAINT-DENIS, "BTESSS* ALLE REPARATUREN »» UHREN Gsld und Süberwaren, Brillen und Zwicker- Lomler & Laitseb l Tel. Hansa 3148. Frankfurt a.M., Liebfrauenberg',33. I Specialhaus für Unterkleider und Strümpfe. ■ Niederlage echter Dr. Lahmann-Wäsche. M Tage ihrer Eröfftmng an bei den (provinzialen) Verwaltungskörperschaften Einspruch erhoben werden. 8 41. Zur Schließung einer Schule ans dem Verwaltungswege wegen Zuwiderhandlung gegen die Verordnung ::nd die Instruktionen wird der Beschluß unter Hinzufügung der Informationen des Direktors des Unterrichts- Wesens vom Oberpräsidenten und vom .'.Regierungspräsidenten unabhängiger Regierungsbezirke ’ gefaßt. Gegen diesen Beschluß kann innerhalb zweier Wochen vom Tage seiner Eröffnung ab Einspruch erhoben werden. Der Einspruch wird der Lokalbehörde zur Weiterleitung an das Unterrichtsministerium überreicht, und der Einspruch wird bei::: Großen Rate des Unterrichtswesens geprüft. Nur die Grundsätze und Fornmlitäten zur Schließung der Schulen wegen ansteckender Krankheiten unterliegen der diesbezüglichen Sonderverordnung. - 8 43. In Privatschulen ist ein Matrikelheft zu führen, das die Namen, Geburtsort und Geburtstag, Wohnort. Nationalität und Bekenntnis der Schüler, ferner Datum ihrer letzten Jmpft:ng und ihres Schuleintritts, sowie Name und Beiname, Stand ::::d Wohnort ihres Vaters oder ihres Erziehers. enthält ebenso sind Personalbogen cinzurichten, die die Namen, Geburtstag und Geburtsort, Nationalität und Bekenntnis) sotvje die Art des Dienstes Her Lehrer, der Beamten und der Bediensteten und außerden: noch Herkunft und Studiengang nebst Unzahl der Unterrichtsstunden der Lehrer angeben. 8 45. Falls in Privatschulen gewünscht wird, Preisverteilung und sonstige Festlichkeiten abzuyalten, muß dies drei Tage vorher der zuständigen Ortsbehörde schriftlich und amtlich zur Kenntnis gebracht werden; zugleich ist auch das in der offiziellen Sprache abgefaßte Programm zu übermitteln, das die Art und Weise der Jlbhaltung dieser Festlichkeiten bekr:ndet. Es ist erforderlich, daß das bei derartigen Festlichkeiten zur Verteilung gelangende Programm, wie im 8 34 dargetan ist, sowohl in Türkisch als auch in der Unterrichtssprach abgefaßt wird. > Provisorischer Paragraph. 8 46. Bereits bestehende Privatschulen sind verpflich tet: soweit sie von Osmanen eröffnet worden sind und noch keine Ermächtigung besitzen, innerhalb spätestens dreier Monate vom Tage der Veröfscntlichüng dieser Instruktionen ab kraft der Instruktionen um die Ermächtigung einzukommen, und soweit sie von ausländischen Einzelpersonen oder Vereinen und Gesellschaften eröffnet worden sind, und noch nicht im Bereiche der Instruktionen gehandelt haben, die a:ckäßlich der Mschaffnng der ausländischen Privilegien (d. h. der Kapitulationen) ausgestellt und verbreitet wurden, ebenfalls innerhalb des genannten Zeitraumes zugleich unter Bezeichm:::g des Leiters oder der Leiterin um die Ermächtigung einzukommen oder ihre Fermane behördlich eintragen zu lassen; widrigenfalls werden ihre Schulen nach 8 129 der Verordnung des Unterrichtsministeriums und nach den Bestimmungen der obigen Instruktionen geschlossen. 22. Schewwal 1333/20. August 1331 (2. September 1915). liebersetzt von Sebastian Beck. Aus cJXer Well. Deutsches Reich. Warschau lPokeni. Der Vorsitzende des ^t-dtrats. Rektor Prof. Brudsinski, verhandelte mit dem Führer der Jüdischen BolksgrrLppe, Priluzki, wegen der Abgabe einer allgemeinen Erklärung bei ^Eröffnung des Stadtrats. P. erllärte, die Volksgruppe sei für eine solche Erkärung, m:r müsse sie auch die Anerkennung der jüdischen nationalen Rechte enthalten. Da es aber zwischen den polnischen Parteien zu keiner Einigung kam Und jede Gruppe sich bezüglich der Erklärung . ihre Entschließung vorbehielt, so kam die Forderung der Volkspartei garnicht zur Sprache. S. Hirschhorn*) wird in der Eröffnungssitzung den Standpunkt der Volksgruppe zur Verlesung bringen. Amerika. Rew-Aork. Nach einem Vorfrage des Rabbiners Schaffer-Baltimore nahm die 13. Jahreskonferenz des Verbandes der orthodoxen Rabbiner folgende Entschließung an: „Der Rabbinerverband sicht das Ziel der jüdischen Erziehung darin, die Mnder zu richtigen Juden, die die Wege der Thora gehen, zu erziehen. Die einzigen Mittel hierzu sind die Bibel, die Gemara und der Schulchan- Aruch." „Der Rabbinerverband verwahrt sich entschieden gegen die radikalen Schulen und warnt alle gesetzestreuen Juden, ihre Mnder in diese Schulen zu schicken. Sie sind kein geringeres Gift für das Judentum, als die Missionsschulen, unb wer sie unterstützt, gleicht einem Juden, der Götzendienst unterstützt." Der Kries und die Juden. Berlin. Oskar Tietz, Vorsitzender des Verbandes deutscher Waren- und Kaufhäuser, wurde vom Reichskanzler in den Beirat des Kriegsernckhrungsamtes berufen. *) Mitarbeiter des.Frankfurter Israelit. Familienbl.

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