Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 14 (1916)
- Issue
- Heft 23 (16.6.1916)
- Date
- 1916-06-16
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Die inneren Verhältnisse in den von den deutschen Truppen besetzten westrussischen Gebieten beginnen sich allmählich zu konsolidieren, und wenn auch natürlich alles noch den Charakter des Aebcrgangs und des Provisorischen trägt, so lassen sich doch schon hier und da die Keime künftiger Neubildungen und die Anfänge der späteren endgültigen Regelung der Verhältnisse wahrnehmen. Es tut daher not, schon jetzt alle Neuerscheinungen und Ereignisse, die dort Vorkommen, mit gespannter Aufmerksamkeit zn beobachten und schon jetzt, gleich von vornherein auf allen Gebieten für das jüdische Element die notwendige Berücksichtigung und Anerkennung zu fordern und durchzusetzen. Ein Ereignis von weitreichender Bedeutung vollzieht sich gegemvärtig in W a r s ch a u. Eine neue, auf allgemeinen Wahlen beruhende Stadtverwaltung i ft, in Bildung begriffen. Als die deutschen Truppen Warschau besetzten, bestand dort schon bekanntlich' das polnische Bürgerkomitec, das die Verwaltung der Stadt in Händen hatte und so bis vor kurzer Zeit — wenn auch in etwas veränderter Gestalt — fortexistierte. In diesem Bürgerkomitee war kein einziger Jude vertreteil, angesichts der Stärke und Bedeutung der jüdischen Bevölkerung Warschaus ein für die Dauer natürlich unhaltbarer und empörender Zustand. Dieses Bürgerkomitec wurde nun vor einigen Wochen von der deutschen Behörde aufgelöst und soll durch eine neue, aus allgenieinen Wahlen hervorgegangcne Stadtverwaltung ersetzt >verden. Die Gestaltung des Wahlrechts war naturgemäß für die jüdische Bevölkerung von allergrößter Bedeutung, und die Art und Weise, wie es zustande kam, ist nicht ohne Interesse. Ursprünglich ward eine vom aufgelösten Bürgerkomitee eingesetzte Kommission -- ebenfalls nur aus Polen bestehend — mit der Ausübung .des Wahlrechts betraut. Das Wahlrecht, das sie vorschlug, war ein solches, das den größten Teil der jüdischen Bevölkerung des Stimmrechts beraubt hätte. Wahlberechtigt sollte nur sein, wer die.polnische Sprache in Wort und Schrift beherrsche und eine Mittelschule besucht habe. Da aber die meisten Juden in Warschau infolge der Politik der russischen Regierung, die ihnen den Zutritt zu den öffentlichen Schulen sehr beschränkte, die polnische Sprache nicht in Wort und Schrift beherrschen, auch keine Mittelschule besucht Habenso wäre eine solche Bestimmung gleichbedeutend gewesen mit einer Entziehung der Wahlrechts für den größten Teil der jüdischen Bevölkerung. Es war jedoch von vornherein zu erwarten, daß die deutschen Behörden eine solche Bestimmung nicht dülden würden, und tatsächlich löste die. Zivilverwaltung die polnische Wahlrechtskommission auf, noch bevor sie ihre Vorschlägeunterbreitet hatte, .erklärte in einer. offiziellen Kundgebung, daß sie nicht länger den schleppenden und unbefriedigenden Verhandlungen der Kommission untätig zusehen wolle unddekretierte kurzerhand ein selbstgeschaffenes Wahlrecht. Diese von der deutschen Behörde ausgearbeitete Wahlordnung ist für die jüdische Bevölkerung weitaus günstiger, ja man darf, wenn man sie in ihrer Gesamtheit wertet, sagen, daß sie den wichtigsten Ansprüchen der jüdischen Wähler Genüge tut. Die Grundlage der Wahlordnung bildet das Ktlriensystem, allcrdingns nicht das von den Juden ersehnte nationale Kurienshstem, sondern ein auf der Basis .der sozialen Berufsgliederung gebildetes, das 6 Kurien umfaßt. Zur Ausübung des aktiven Wahlrechts wird weder die Beherrschung der polnischen Sprache noch der Besuch einer Mittelschule gefordert, sondern jeder Warschauer Bürger, selbst wenn er Analphabet ist, ist wahlberechtigt; lediglich für den Besitz des passiven Wahlrechts wird die Kenntnis des Polnischen verlangt, was angesichts des Umstandes, daß die offizielle Verhandlungssprache der Stadtverwaltung das Polnische ist, nur selbstverständlich ist. Innerhalb der Kurien selbst gilt bas Proportionalwahlrecht. Bon allen Bestimmungen ist diese vielleicht die wichtigste. Denn das Proportionalwahlrecht gibt den jüdischen Wählern jeder Kurie die Möglichkeit, die ihrer Stärke entsprechende Zahl eigener Kandidaten durchzusetzen, was ihnen, wenn das einfache Majoritäts- Wahlrecht gegolten Hütte, unmöglich gewesen wäre. So darf man sagen, daß im großen Ganzen die Wahlordnung vom jüdischen Standpunkt aus als eine recht günstige und gerechte bezeichnet werden kann. Wenn es auch keinesfalls das für die jüdische Bevölkerung ideale Wahlrecht ist, was lediglich das auf dem nationalen Kuriesystem basierende sein kann, so trägt es doch den jüdischen Ansprüchen Rechnung und sichert der jüdischen Bevölkerung die ihr gebührende Vertretung. Leider aber ist nachträglich — scheinbar unter dem Einfluß der Polen — eine Interpretation zn einer Bestimmung erfolgt, die wir als Juden aufs tiefste bedauern müssen. Es handelt sich nur die Interpretation des Begriffes eines „Bürgers von Kongreß- Polen". ß 1 der Wahlordnung bestimmt nämlich, daß jeder Bürger von Polen, der zwei Jahre in Warschau wohne und 25 Jahre alt sei, wahlberechtigt sei. Dies war zweifellos ursprünglich so gemeint, daß eben .jeder, der 2 Jahre in Warschau lebt und das Alter von 25 Jahren erreicht hat, das aktive Wahlrecht besitze. Denn der Begriff des Bürgers von Polen ist ja durchaus dunkel und nichtssagend, da cs. ja gar keinen Staatsorganismus Polen und mithin auch keine Bürger von Polen gibt, vielmehr alle Bewohner Polens Bürger des russischen Reiches sind. Daß die deutsche Behörde den Begriff des Bürgers von Polen auch anfangs so verstand, beweist am besten die Tatsache, daß in den von ihr ausgestellten Pässen der Warschauer Bevölkerung in einem jeden unter der Rubrik: Staatsangehörigkeit Kongreß-Polen vermerkt ist, ohne Rücksicht darauf, ob der einzelne Paßinhaber aus Polen oder anderen russischen Gouvernements stammt. Diese also ursprünglich durchaus harmlose und nichtssagende Formulierung benutzten mm die Polen dazu, um.ihr von vornherein völlig freniden Sinn unterzuschieben. Sie erklärtennämlich, durch diese Bestimmung seien alle „Schaabs", d. h. alle aus dem nichtpolnischen Rußland stammenden Juden vom Wcchlrecht ausgeschlossen. Statt daß nun die deutsche Behörde diese willkürliche und ungerechte Interpretation der Polen sofort äbgelehnt und unzweideutig erklärt hätre, sie kenne keine Unterscheidung von polnischen Juden und „Litwaks", erkenne vielmehr jeden Bewohner Polens als polnischen Bürger an — wie es ja durch die Pässe bereits de facto geschehen war —, ließ sie sich dazu verleiten, die polnische Interpretation insoweit anzuerkennen, als sie nachträglich erklärte, Bürger von Polen sei, wer 15 Jahre bereits in Polen wohne. Wir. wissen nicht, wieviele jüdische Wähler durch diese durchaus imbegründete und willkürliche Bestimmung ihres Wahlrechts beraubt werden, können auch nicht übersehen, welchen Einfluß dies auf den Ausgang der Wahlen haben wird. Aber ganz abgesehen von den praktischen Folgen, schon aus prinzipiellen Gründen muß die Warschauer Judenheit schärfsten Protest einlegen gegen diese Interpretation. Denn sie erkennt damit im Grunde die polnische antisemitische Unterscheidung zwischen polnischen Juden und „Litwaks" an, und sie hat ferner in den Verhältnissen selbst — da ja ein polnisches Gemeinwesen mit besonderen polnischen Bürgern nicht existiert —. nicht die geringste Begründung. Es heißt damit von vornherein für die polnische Judenheit gewisse Unterscheidungsmerkmale anerkennen, clwas, wogegen. wir uns als Juden von vornherein aufs schärfste wenden müssen. Denn es könnte dieses System hei willkürlicher Ausdehnung schließlich darauf hinauslaufen, im neuen polnischen Gemeinwesen, das nach dem Krieg unter deutschem Schutz entstehen wird, „einheimische" und „srenlde" Juden zu unterscheiden, eine Methode, die sehr bedenklich an die rumänischen Verhältnisse erinnert. Wir sind überzeugt davon, daß solches keinesfalls in den Absichten der deutschen Behörde in Polen liegt, die bisher imnier und auch, in der Gestaltung Der Warschauer Wahlordnung selbst stets bewiesen hat, daß sie den Willen zur Gerechkeit uno zur vollen Berücksichtigung der berechtigten siidischen Ansprüche besitzt. Wir glauben darum auch, oaß sie sich beim Erlaß der nachträglichen Interpretation gar nicht dessen bewußt gewesen istwelche weittragenden Konsequenzen diese unter Umständen nach sich ziehen könnte und welche gefährliche — den Intentionen der deutschen Verwaltung keinesfalls entsprechende — Bahn damit betreten wird. Und so hoffen wir denn, daß es noch gelingen wird, ihr die verhängnisvolle Bedeutung und Wirkung dieser Bestimmung klar zn machen und sie zn veranlassen, sie wieder aufzuheben, zunial wie wir hören, von Seiten verschiedener jüdischer Körperschaften — in Polen sowohl wie in Deutschland — solche Bemühungen bereits im Gange sind. Gerade in diesem Punkte müssen wir Juden von Anbeginn an energisch und furchtlos den Standpunkt verfechten, daß keinerlei Unterscheidung innerhalb der jüdischen Bevölkerung zulässig ist. Jeder Jude, der in Polen lebt, ist polnischer Bürger, und die ganze Terminologie von polnischen Juden und „Litwaks" ist nichts weiter als ein antisemitisches, zur Verteidigung ihrer judenfeindlichen Politik von den Polen erfundenes Schlagwort, das anzuerkennen keine deutsche Behörde sich bereit finden darf. Ebenso wichtig aber, — ja, wichtiger noch, — wie diesen Standpunkt der deutschen Verwaltung klar zu machen und seine Anerkennung durchzusetzcn, ist ein anderer: die innere Einigkeit und Geschlossenheit der jüdischen Wähler. Hier ist eigentlich das Entscheidende. Werden die Juden geschlossen bei der Wahl auftreten, so werden sie gewiß — selbst bei Beibehaltung der nachträglichen ungünstigen Interpretation — in der Lage sein, in jeder Kurie die ihnen entsprechende Zahl von Kandidaten durchzusetzen: ja wie es heißt, sollen die Juden in zwei oder drei Kurien sogar die Majorität bilden. Werden sie aber auch bei den Wahlen uneinig und gespalten Vorgehen, dann besteht die Gefahr, daß eine neue Stadtverwaltung entsteht, die in dieser judenreinen Zusammensetzung dem alten Bürgerkomitee gleichen wird. Auch hier wie bei allen Fragen des jüdischen