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Neue jüdische Presse · 1915-09-08 · Heft 35 (8.9.1915) · p. Seite 6

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Journal
Neue jüdische Presse
Volume
13 (1915)
Issue
Heft 35 (8.9.1915)
Date
1915-09-08
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seite 6 Frankfurter Uraelitisthes Familienhlatt. Nr. 35 Deutsche Reichsanleihe. (Dritte Kriegsanleihe). Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°/o Schuldverschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Oktober 1924 nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr Zinsfuss nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch darüber wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Bedingungen. 1. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden von Sonnabend, den 4. September, an bis Mittwoch, den 22. September, mittags 1 Uhr . bei dem Kontor der. Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preussischen Staatsbank) und der Preussischen Central-Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, gämtliVher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft und jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen. Auch die Post nimmt, Zeichnungen an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen ist zum 18. Oktober die Vollzahlung zu leisten. 2. Die Anleihe ist in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1916, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1916 fällig. 3. Der Zeichnungspreis beträgt, wenn Stücke verlangt werden, 99 Mark, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis 15. Oktober 1916 beantragt wird, 98,80 Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vergl. Z. 8). 4. Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1916 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist— zurücknehmen. Die'von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst belieben. 5. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen, Lebensversicherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungs- Scheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die Postanstalten ausgegeben. 6. 'Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Deher die Höhe der Zuteilung entscheidet das Ermessen der Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden. 7. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vorn 30. September d. J. an jederzeit voll bezahlen. Sie 'sind verpflichtet: 30°/» des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober 1915 20 % „ „ , „ , 24. November 1915 25 °/o , „ , , , 22.'Dezember 1915 25°/' . , , . . ,22. Januar 1916 zu -bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen - bis zu 1000 Mark brauchen diesmal nicht bis zum ersten Einzahlungstermin voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwertes gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe ' der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von Jt 300 Jt 100 am 24. November, %Jt 100 am 22. Dezember, Jt 100 am 22. Januar, die Zeichner von M 200 JL 100 am 24. November, Jt 100 am 22. Januar, .,. die Zeichner von Jt 100 Jt 100 am 22. Januar. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs werden unter Abzug von 4 frühestens aber vom 30. September ab, bis zu dem Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen. 8. Da der Zinsenlauf der Anleihe erst am 1. April 1916 beginnt,, .werden auf sämtliche Zahlungen 5% Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zum 31. März 1916 zu Gunsten des Zeichners verrechnet. Diskont vom Zahlungstage, für Stücke für Schuldbucheintragungen Beispiel: Von dem in Z. 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab bei Zahlung bis zum 30. September Stückzinsen für ein halbes Jahr — 2%%, tatsächlich zu zahlender Betrag also nur Jl 96.50 bei Zahlung am 18. Oktober-Stückzinsen für 162 Tage — 2.25%, tatsächlich zu zahlender Betrag also nur Jt 96.75 bei Zahlung am 24. November Stückzinsen für 126 Tage --- 1.75%, tatsächlich zu zahlender Betrag also nur Jt 97.25 für je 100 Jl Nennwert. Für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, ermässigt sich der Stückzinsbetrag um 25 Pfennig. 9. Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwiscliensolieine ausgegeben, über deren Umtausch in Schuldverschreibungen das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit grösstmöglicher Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im Januar 1916 ausgegeben werden. Jt 96.30 Jt 96.55 97.05 Berlin, im August 1915. Reichsbank - Direktorium. Havenstein. v. Grimm.

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