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Neue jüdische Presse · 1911-05-26 · Heft 21 (26.5.1911) · page 1

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Journal
Neue jüdische Presse
Volume
9 (1911)
Issue
Heft 21 (26.5.1911)
Date
1911-05-26
Page
– (sequence 1)
Language
German
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♦ irr—;-;----» Diese.Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnementspreis pro Vierteljahr: In Frankfurt a. M. Mk. 1.— frei ins Haus. Bei der Post abonniert -im In» und Ausland Mk. 1,02 (einschließlich Bestellgebühr). Unter Streifband bezogen: Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mk. 1,50, sonstige Länder Mk.' 2.— .... ... rkttort und Geschäfts^ Srankfurt a. M.. %etefon 10507. erausgeber: KalL chei Jnsertionspreise: Die viergespaltene Petitzeile. . ... 85 Pfg. Die Reklamezeile.100 „ Platz- und Daten-Vorschrift ohne Verbindlichkeit. Konto bei dem Postscheckamt in Frankfurt a. M. unter Ro. 4864. Freitag, den 28. Ijar 5671 (26. Mai 1911). 9. Jahrgang. Inhalt des Hauptblattes. Artikel: Wie demokratische Reformen mißbraucht werden. — Aus den Ereignissen des Tages: 1. Das Blutnrärchen in Kiew und seine Lehre; 2. Die Türkei und der Zionismus. — Der Konflikt zwischen den Med'chliß ruchani und dem Großrabbiner. — Der Wahlkampf in der Alliance. — Brief aus Ungarn. — Aus aller Welt. — Personalien. — Feuilleton: Silhouette-von S. Silensky. — Wochen-Kalender. — Familiennachrichten Wie demokratische Reformen mißbraucht werden. Bon einer Statutenänderung soll hier die Rede sein, von dem Enttvurfc einer neuen Verfassung für den D entsch-Israelitischen Gemeindebund, der uns vorliegt. Unbeeinflußt, bei möglichst großer Objcktivitäi wollen wir der Sache näher treten, wir wollen die neue Verfassung auf ihren Wert für das gesamte jüdische Leben Deutschlands prüfen, uittersuchen. Um aber die Neuerung richtig bewerten zu können, müssen Ivir die neue Grundverfassung der alten, gegcnübcrstellcn. Hier die alte: 8 13. Der Geineindetag besteht aus Abgeorducten, welche die ordentlichen Mitglieder auS ihrer Mitte wählen. Jede dem Bunde als ordentliches Mitglied airgehörige israelitische Gemeinde uiid jeder Gemeindeverband (8 5) kann zwar Abgeordnete zum Genreindetag entsenden, doch ist von denselben nur einer das Stimmrecht ausznüben berechtigt. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder regelt sich derart, daß jedem derselben ans einen Jahresbeitrag bis zu 50. Jk einschließlich eine Stimme zustehl, bei einem höheren Beitrage auf je 100 Jk des Mehrbetrages noch eine weitere Stimme. In keinem Falle stehen jedoch einem ordentlichen Mitglicde mehr als 5 Stimmen zu. Ein ordentliches Mitglied, welches ein ihm ailgehöriges Gemcindemitglied zum Gemcindctag nicht abordnct, kann ein Mitglied einer a ii d e r e n, dem Bunde angehörigen Gemeinde mit der Stimmabgabe für sich beauftrage!^ Kein Abgeordneter darf in seiner Person mehr als 5 Stimmen, vereinigen. So die Verfassung vom 13. Februar 1899. Und die neue Grundverfassung, die von dem außerordentlichen Gemeindetage am 11. Juni 1911 noch zu genehmigende, wie lautet die? 8 13. Der Geineindetag besteht aus Abgeordnete«, welche die ordentlichen Mitglieder aus' ihrer Mitte wählen. Das Stimmrecht der ordentlichen Gemcindcmitglicder regelt sich in folgender Weise: 1. Jedem Gemcindcverbande stehen zehn — frnher fünf — Stimmen zu. 2. Jeder Gemeinde bis zu 300 Seelen eine Stimme; jeder Gemeinde von 301—1000 Seelen zwei Stimmen; jeder Gemeinde von mehr als' 1000- Seelen .für je angefangene 500 Seelen eine wertere Stimme, jedoch einer einzelnen Gemeinde nicht mehr als zusammen achtzig Stimmen. 3. Jede Gemeinde und jeder Genreindeverband kann mehrere Vertreter entseirden, muß aber einen dieser Vertreter Mit der Führung des Stimmrechtes beauftragen; sie können für diesen einen Stellvertreter ernennen,, der bei Abwesenheit des stimmführenden Vertreters' dessen Stimmrecht, ausübt. 4. Die Vertreter jeder Gemeinde m ü s s e n volljährige Mitglieder oder Beamte der betreffenden Gemeinde sein. Jedoch können mehrere Gemeinden gemeinschaftlich einen Vertreter aus den Mitgliedern oder Angestellten .der einen von ihnen für den Gemeindetag bestellen. Kein Vertreter darf die Stimme von mehr als zehn Gemeinden führen. Die Mitglieder des Ausschusses des Gemeindcbundcs sind st i m m berechtigte Mitglieder des Gemeindetages. 3 o die neue Verfassung. Man sicht also, daß der Unterschied zwischen der alten Verfassung und der neuen ein ganz gewaltiger ist. Während nach der früheren Verfassung alle Gemeinden gleichgestellt waren — durften doch die größten Gemeinden nicht mehr als fünf Mitglieder delegieren —, sind nach der jetzigen Verfassung die Mandate nach der Kopfzahl der Gemeinden bemessen; so kann jetzt z. B. Berlin achtzig Vertreter stellen, während die kleinen Genieinden bisweilen nur einen Delegierten entsenden können. Und noch eins: Früher hatten die kleinen Gemeinden das Recht, ihre Stimme einem fremden, nicht zu chrer Gemeinde zählenden Mitglied zu übertragen, jetzt aber nicht; das bedeutet den Verlust auch ihrer einzigen Stimm e. Tenn erstens fehlt es der kleinen Gemeinde an Geldmitteln für die Reisespesen nach Berlin, und zweitens verfügt sie Meist nicht über die passende Persönlichkeit, unter den „Großen" zu repräsentieren und womöglich noch zu reden oder gar zu widersprechen. Nun ist cs wahr, daß sich' nach dem neuen Statut die kleine Gemeinde au andere kleine Schlvestergemeinden — bis zu zehn — anschließen kann; allein 10 Volksschullehrer machen noch lange keinen Universitätsprofessor aus, und 10 kleine Gemeinde n sind nicht in der Lage, den Justizrat oder Bolkstribun zu ersetzen. Doch hören wir, lvas der D. I. G. B. zu seiner neuen Reform in einem Schreiben an uns sagt: Drei Mißstände, zu denen der bisherige Modus der Vertretung auf dem Gemeindetage Anlaß gab, wären;u beseitigen: 1. Die größeren Gemeinden (nicht nur die Großgemeindcn) waren so schwach vertreten, baß. nach deren Anwachsen .sowie nach denk Zusammenschwinden der kleineren Gemeinden während der letzten Jahrzehnte, eine förmliche Entrechtung der größeren Gemeinden erwachsen war, die doch die Lasten des Gemeindebundes in weit überwiegendem Maße tragen. 2. Die kleineren Gemeinden, die die Kosten einer wirklichen Vertretung auf dem Gemeindetage, aus ihrer Mitte heraus nicht bestreiten können, wurden gemißbraucht von Leuten, die niemals an. dem Gemeindebunde sich beteiligten, ja ihm geradezu feindlich waren, mit jenen Mandate für den Gemeindetag abznlocken. 3. Die Blankomandate, die viele dieser' kleinen Gemeinden dem Ausschüsse des Gemeindebundes für den Gemeindetag zu übertragen pflegten, standen mit den Grundsätzen einer gesunden parlamentarischen Einrichtung iM Wibersfnmche. . Rr. 21. Tic Vorschläge zur Neuordnung der Vertretung der Gemeinden auf dem Gemeindetage' machen diesen liebelständen ein Ende. Die größeren Gemeinden erhalten dadurch eine einigerinaßen angemessene Vertretung, obwohl immer noch im geringeren Umfange als die kleineren Gemeinden. Denn während die .größeren eine Stimme auf je 500 Seelen führen, hat jede kleine Bundesgemeinde, die selbst weit unter fünfhundert, oft nur wenige Seelen zählt, imter allcir Umständen je eine Stimme. Ueberdies werden die kleineren Gemeinden dadurch begünstigt, daß jeder Gemeindeverband, aus dem ja die Kleingemeindeu durch ihre Mehrzahl überwiegen, zehn Stimmen erhält. Also die kleineren Gemeinden sind immer noch begünstigt. Die Bestimmung, daß je 10 Kleingemeinden einen gemeinschaftlichen Vertreter ernemien können, der ebensoviele Stimmen führt, wie er Gemeinden vertritt, sichert den Kleingemeinden die Möglichkeit einer selbständigen Vertretung auf den: Gemcindetage. Juden! jede Gemeinde nur aus ihren Angehörigen und Angestellten den Vertreter zu ernennen hat, lverden die Umtriebe von Leuten, die dem Gemeindebunde ganz fern stehdn und sich nur aus persönlichen und Partei-Interessen ein Mandat für den Gemeindetag von Kleingemeinden erwirkten, ausgeschlossen. Der Ausschuß verzichtet auf die Btankomandate. Alle diese Anordnungen machen den Gemcindctag zu einer wirklichen Vertretung der deutschen In de uh eit und st e l l e n ihn vom Ausschüsse v o l l - k o m men u n a b h ä n g i g. Nicht eine Unterwerfung unter den Willen des Ausschusses, sondern die Befreiung von dessen Einfluß wird hierdurch erreicht. Das Büro des Deutsch-Israelitischen Gemeindebnndes. Was folgt nun aus all dem? Das schreienste Unrecht ist es, welches die Reform den leitenden Männern des D. I. G. B. geradezu abgenötigt hat, das schreienste Unrecht, welches den großen Genieinden, die sowohl ob ihrer großen jüdischen Bevölkerung als auch ob ihrer Unterstützung an den 2. I. G. B. eine ivcit größere Vertretung als die kleinen Gemeinden haben sollten, ja haben müßten, durch die alte Verfassung angetan wurde, aber auch das schreiende Unrecht, welches den kleinen Gemeinden dadurch entstand, daß Man ihnen „Mandate ablockte". Durch die neue Verfassung aber wird die totale Entrechtung aller Gemeinden, der großen wie der kleinen, aufhören; die größeren Gemeinden erhalten eine einigermaßen angemessene Vertretung und die kleinen werden befreit von den „Eindringlingen", von denen sie aus „persönlichen und Partei-Interessen mißbraucht worden" und werden in der Lage sein, ihre Mandate für sich zu behalten. — Eine schöne Reform, eine demokratische Reform, nicht wahr? Schade, daß die Führer des T. I. G. B. so lange mit der neuen Verfassung gewartet haben und zwölf Jahre das schreiende Unrecht ruhig gewähren ließen, das allen Gemeinden durch chrer eigenen Hände Werk, durch die Verfassung, die sie selbst einst geschaffen haben, zugefügt wurde. Und doch glauben wir nicht fehl zu gehen, wenn wir behaupten, daß in deutschen Landen, in

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