Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 7 (1909)
- Issue
- Heft 11 (19.3.1909)
- Date
- 1909-03-19
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Beilage zu ilt. 11 des Frankfurter UmMslkm #ftmiEiea6[ftttes. Inhalt -er Beilage: Artikel: Die Revision des bayerischen Jndenedikcs von 1813 und die Einführung der Proportionalwahl in den Verwaltungskörper der israelitischen Kultusgemeinden. — Territorialismus und Nationalismus. — Aus aller Welt. — Personalien. — AuS der zionistischen Bewegung. — Aus der Lehrerwelt. — Aus den Vereinen.— Kunst und Literatur. -Barmizwohs. — Vereins-Kalender. Die Revision des bayerischen Indeneditts von 1813 nud die Einführung der Proporlionalwahl in den Verwallnngskörper der israelitischen Knllusgemeinde». In der Sitzung des Finanzausschusses des Landtages vom 11. Juli 1908 wurde gelegentlich der Beratung ' des Israel. Kultus von den Rednern aller Parteien — insbesondere von dem Referenten, Domkapitular Dr. Schädler, sowie von den Abg. Dr. Casselmann und Dr. Günther — ans die Revisionsbedürstigleit des daher. Judenediktcs von 1813 hingewiesen und im Hinblick auf die innerhalb der israel. Privatlirchcngesellschaft eingetretene Spaltung zwischen den Angehörigen der sogenannten orthodoxen und »eologen Richtung die Ausarbeitung neuer gesetzlicher Normen verlangt, durch welche jedwede Gewissensbedrängnis der einen Richtung durch die andere hintangehalten werde. Der Kultus ministe r würdigte in seiner Antwort eingehend die durch die derzeitige veraltete Gesetzgebung entstehenden Nnzuträglichleite», die im Sommer 1907 zu ticsgehenden Differenzen in den Kultusgemeinden von München und Nürnberg geführt hatten. Er wies darauf hin, daß in diesen beiden Grobgemeinden die neolog. Richtung zwar die Mehrheit besitze, daß ihr aber sehr beachtenswerte orthodoxe Minderheiten gegenüberstehen, bei welchen damals ernste Befürchtungen vorherrschten, daß die Mehrheit ihr Uebergewicht dazu benutze» möchte, den Fortbestand der Gottesdienste in den orthodoxen Bereinssynagogen unmöglich zu machen und die gemeinsamen Kultuseinrichtungen so zu gestalten, daß sie von den Orthodoxen nach ihrer religiö>en Anschauung ohne Gewissensbedrängnis nicht mehr benützt werden könnten. Inzwischen seien dank der Einsicht der Führer auf beiden Seiten Vereinbarungen zustande gekommen, die den Ausbruch eines offenen Konflikts in den erwähnten beiden Knltusgenieinden yintangchalten haben. Aus diese Weife sind die wesentlichsten Streitpunkte vorerst aus der Welt geschafft. Trotzdem sei das Ministerium bereit, in Bälde an die Revision dieser durch die Zeitverhältnissc überholten Gesetzgebung heranzutreten. Die Materie sei außerordentlich schwierig: es komme in Betracht, daß die jüdische Religionsgemeinschaft keine kirchliche Autorität und keine hierachische Organisation besitze. Die Staatsregierung sei in religiösen Frage» eigentlich ratlos; sic habe niemanden, an den sic sich wenden könnte, und das werde bei der gesetzlichen Regelung der Materie eine große Schwicrigkeit'bieten. Diese Rcsorm würde aber wesentlich vorbereitet und erleichtert werden, wenn sich die Führer der Neologen und der Orthodoxen in Bayern in Einklang mit den Rabbinaten auf gewisse Grundzüge der Neugestaltung einigen würden. In Uebereinstimmung mit dieser Anregung des Knltusminsters wurde denn auch in einer am 8. September abgehaltenen Versammlung des Landesvereins der israelitischen Kultüsg e m e i n d e n Bayerns, eine fünfgliedrige K o m m i s s i o n (zwei Rabbiner .und drei Laien) gewählt, die in 'gemeinsamer Arbeit den .Versuch machen sollte, sich über die grundlegenden Normen der neuen Gesetzgebung zu verständigen. Die Kommission hat sich inzwischen konstituiert, auch zwei mit der Materie vertraute Juristen als Referenten und Korreferenten bestellt; was aber sonst bisher über die Arbeiten der Kommission in die Qefsentlichkeit durchsickert, läßt kein beschleunigtes Tempo bezüglich des Ganges der Beratungen, geschweige denn eine Einigung über die Grundzüge erwarten. Vor allem verlautet, daß die Mehrzahl der bayerischen Rabbiner sich in einer im November in Würzburg stattgehabten Konferenz mit Energie gegen irgend eine Abänderung derbisherigen Gesetzgebung,dieallerdings in weitgehender Weise die Om - nipotenz der bayrischen Rabbiner so ziemlich -auf allen Gebieten des Gemeindelebens statuiert hat, ausgesprochen habe. Die Herren befürchten, daß ein Teil ihrer bierachischen Rechte durch die zu erwartenden neuen Normen geschmälert werden könnte, wobei seitens der beteiligten Kreise völlig übersehen wird, daß diese Rechte, soweit sie die religiösen Aufgaben der Gemeinde betressen, nicht in dem Gesetze selbst/ sondern in der Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863 festgelegt sind. Nur wenige Rabbiner, an deren Spitze Münchens Gemeinderabbiner, haben bisher volles Verständnis für die Situation bekundet, die es ihnen zur Pflicht macht, sich nicht zum Hüter einer völlig antiquierten und in der Praxis abrogiertc» Gesetzgebung aufzuspielen, vielmehr mit Energie und Hingabe an dem Zustandekommen neuer ^gesetzlicher Bestimmungen mitznarbeiten, die auch sür die Rechte der Rabbiner auf dem Gebiet der religiösen Geineindeaufgabc eine einwandfreiere Basis schafft, als jene einer vor 16 Jahren erlassenen, vou der modernen Entwicklung längst überholten Ministerialentschließung. Neben dieser passiven Resistenz der Rabbiner bildet den Hauptstein des Anstoßes die schon im Fiiianzansschnß vom' Kultusminister erwähnte Tatsache des F e h l e n s einer g e i st l i ch e » Obe » b e h ö r d e in der israelitischen Privatk i r ch engescllschas t. Mit dieser Tatsache muß aber als einer unnmstößlichen .und unabänderlichen gerechnet werden. Ganz abgesehen davon, daß zweifelsohne jedweder derartige Vorstoß ans den schärfsten Widerspruch seitens der maßgebendsten politische» Partei in Bayern stoßen müßte, würde die Rczipicrung der israelitischen Religionsgemeinschaft als öffentliche Kirchengesellschaft eine Verfassungsänderung bedeuten, und es bedarf wohl keiner weiteren Auseinandersetzung, daß und warum mau sich in Bayern schwerlich in absehbarer Zeit auf ein so gefahrvolles Experiment, wie jenes einer Aendernng der Berfassungsbestimmungcn einlassen wird. Und endlich dürfte »och eine letzte Schwierigkeit dem neuen Gesetzgcbiingswerk manche Klippe bereiten; d. i. der Gegensatz zwischen den mächtig an Zahl und Stcucrkrast ihrer Mitglieder ausblühenden G r o ß g e m e i n d e n und den sich immer mehr enntvölkernden, an Steuerkrast abnehmenden mittleren und ' kleineren Landgemeinden. Die einschlägigen Verhältnisse hat der Referent für den. Kultnsctat in der Landtagssitzung vom 3. August mit warmem Herzen und vollem Verständnis für die Bedeutsamkeit dieser im gewissen Sinne auch den Staat interessierenden Frage gezeichnet. Aber es genügt nicht, daß der Staat hier jährlich mit ein paar tausend Mark eingreift; die zukünftige Gesetzgebung wird vielmehr darauf verzichten können, den Großgemcinden das nobile officium einer Beit r a g s v e r p f l i ch t n n g für den Unterhalt der Synagogen und Friedhöfe, für die Besoldung der Religionslehrcr in leistungsschwachen jüdischen Landgemeinden anfzucrlcgen, und auch diese, über den Rahmen der lokalen Kultusinstitutionen hinausgehende Bcitragsleistnng unter die religiösen Ausgaben der israelitischen Großgcmeiuden zu subsumieren. M u ß s o in i t m i t d e r M ö g l i ch k e i t gerechnet werden, daß die Vorarbeiten für die neue K i rch e n v e r f a s s u n g der Israeliten in Bayern — ähnlich, wie dies bei der gesetzgeberischen Vorbereitung der neuen Kirchen-Gemeinde-Ordnung sür die osfentlichcn Kirchengesellschaften der Fall war — noch einen Zeitraum von 8—10 Jahren beanspruchen und daß während dieses Zeitraumes das veraltete Edikt von 1813 noch seinen 100jährigen Geburtstag schlecht und recht — freilich, wie Hcimberger zutreffend bemerkt, mehr schlecht als recht — erleben wird, so heischen aus der anderen Seite Gerechtigkeit und Gewissensfreiheit, daß das bayrische Kultusministerium gegenüber der nun einmal vorhandenen Spaltung in Ncologie und Orthodoxie im Sinne, der in der Finanzausschußsitznng vom 11. Juli 1907 abgegebenen Erklärung alles vorkehrt,. „daß keine Seite eine Gewissensbedrücknng erfahre." Als ein sehr zweckmäßiges Mittel zur Hin tan Haltung derartiger Vergewaltigungen der Minorität durch die Majorität erscheint nach den im politischen Leben in Bayern in jüngster Zeit gemachten' Erfahrungen die E inf üh run g d er V er hä lt nisw ah l in den Verwaltungskörper der israelitischen K u l t u s g e m e i n d e n. Bereits auf der 10. Tagung des Deutsch-Israel. Gemcindetages am 12. Juni 1905 hat der damalige Referent für das! Organisationsstatut der jüdischen Gemeinden Preußens, Geheimrat Prof. Dr. Rosin in Freiburg die Einführung der Proportionalwahl zur Geltendmachung des Minoritätsstandpunktes als die beste Kautele sür die Erhaltung des Gemeindefriedens anempfohlen und hervorgehoben, welch Lin Unsinn es sei, daß, wenn z. B. 1000 Gemcindemitglieder zehn Repräsentanten zu wählen haben, und eine Majorität von 501 gegen 199 besteht, die durch die 501 Stimmen vertretene Richtung alle zehn Mandate erhält und die Gegenpartei mit ihren 499 Stimmzetteln kein einziges. Auch würden die Wahlkämpfe wesentlich an Heftigkeit einbüßen, wenn es sich bei den Wahlen nicht darum handelt, „alles oder nichts," sondern wenn jede Richtung die ihr numerisch zukommende Zahl von Vertretern im Gemeinde-Ausschuß erhält. In Bayern, wo auf Grund der lex lata die Bildung zweier Kultusgemeinden in einem Politischen Bezirke .derzeit noch ausgeschlossen ist, erscheint die Einführung dieser Proportionalwahl, namentlich in den Großgemcinden, in welchen nun mal dissentierende religiöse Anschauungen sich gegenüberstchen, geradezu als ein Postulats der Gerechtigkeit. In der Tat tritt denn auch der hervorragendste Kenner der einschlägigen Gesetzgebung in Bayern, Professor Dr. Heimberger in Bonn, in einem am 16. September 1907 in der Münchener Allg. Zeitung veröffentlichten Aufsatz über das bayer. Judeiiedikt mit Wärme für die Einführung der Verhältniswahl in den Großgemeinden ein, weil dieselbe, wie er zutreffend bemerkt, nicht nur der Gerechtigkeit entspricht, sondern auch der Möglichkeit einer besseren Würdigung des beiderseitigen Standpunktes dient. Seitdem Heimberger dies geschrieben, hat das Prinzip der Verhältniswahl auf allen Gebieten des deutschen Verwaltnugsrechts, wie z. B. bei den Kausmanns- und Gcwerbegerichtswahlen, bei den Krankenkassen nsw. große Fortschritte gemacht, und die bei den jüngsten israelitischen Kultusgemeindewahlen in München auf Grund des bisherigen Wahlmodus gezeitigten Erfahrungen haben die sämtlichen Mitglieder des. liberalen wie des konservativen Wahlkomitees veranlaßt, Erklärungen dahin.auszutauschen, daß man sich energisch bemühen werde, um diesem Prinzipe, das sich bei den Wahlen in den politischen Gemeinden Bayerns in jüngster Zeit so vortrefflich bewährte, auch in den israel. Knltnsgemeinden Eingang zu verschaffen. Es darf zuversichtlich der Hoffnung Ausdruck gegeben werden, daß die Verwaltungskörper der bayerischen Großgemeinden unverzüglich daran gehen, die entsprechenden Abänderungen ihrer Gemeindestatuten in die Wege zu leiten; sollte diese Voraussetzung täuschen, und der vielsach in jenen Kreisen herrschende Pseudo-Libcralismns auch bei dieser Frage versagen, so wird es Aufgabe des Ministeriums sein, aus dem Berordnungswcge Normen zu schaffen, die jedweder Unterdrückung der einen Richtung durch die andere Vorbeugen, und wenigstens nach dieser Richtung hin den Boden sür eine wirklich liberale neue Gesetzgebung für die israelitischen K u l t u s gemeinden Bayerns wirksam vorbcreiten. D. L. Territoriatismus u. Rationalismus. (Eine Erwiderung). Von S. B e r l o w i tz, Bern. Israel Zangwill veröffentlichte jüngst unter obiger Ueberschrift eine Auseinandersetzung, welche uns manches zu denken gibt, von dem es sehr wünschenswert wäre, wenn auch er es bedenken möchte. Nicht wenige in unserer Mitte erwarteten und erwarten zum Teil noch, daß Herr Zangwill dem jüdischen Volke ein Territoriunc wird bieten kömien; was uns aber hier geboten wird, — ist zunächst die Theorie eines solchen. Ein schlechter Tausch also. Umso schlechter, als auch diese Theorie nicht einen Weg aus dem Golns, wen» auch nur theoretisch, zu zeigen vermag. Vielmehr ist das, was Herr Zangwill uns zu sagen hat, nichts Geringeres als, daß die große Mehrheit unseres Volkes für i m in e r verurteilt sei, in den Golusländern z u v e r b l e i b e n. Er schreibt nämlich: „Wenn Palästina je erworben wird, so muß die Erwerbung nach den Zügen der Jtoformel und nicht nach der nationalistischen Formel der Zionisten geschehen. Es muß für diejenigen Juden erworben werden, „die in den Ländern, wo sie jetzt weilen, nicht bleiben können oder bleiben wollen", aber nicht „für das jüdische Volk", dessen größter Teil da nicht wohnen würde, wenn er es auch könnte, oder da 'nicht leben könnte, wenn er es auch wollte". Es wird aber auch Herrn Zangwill nicht entgangen sein, daß es viele Leute gibt, die nicht gerade zu i)eit_ allerdümmsten zählen, welche über sein „Nichtkönnen und Nichtwollen" ganz anders denken! Auch sollte Herrn Zangwill bekannt sein, daß so manches geschichtliche Ereignis, das nun Tatsache ist, ehemals, bevor es Wirklichkeit war. von Neunmalweisen „ohne jedes konstruktive staatsmännische Empfinden" als bare Unmöglichkeit erklärt wurde; bis die wunderwirkende Zeit kam und sie von ihrer Kurzsichtigkeit überzeugte. Es ist eine schöne Sache um die Wahrhaftigkeit. Doch dächten wir, wenn es sich um eine Wahrheit handelt, die erst eine ferne Zukunft — hoffentlich als Unwahrheit — erweisen soll, wenn diese überdies noch eine so bitterböse ist, wie in unserem Falle, so sollte man bei deren Verkündung mehr Vorsicht und Zurückhaltung walten lassen, als cS Herr Zangwill für gut befunden zu.tun. Da wir aber überzeugt sein dürfen, sein impulsioes, heißempfindendes Dichterherz würbe nicht besonders betrübt .sein, wenn er sich überzeugen sollte, daß er geirrt habe; soll mit ihm hierüber nicht weiter gestritten werden. Verwunderlich ist nur, wenn Herrn Zangwill nicht bekannt zu sein scheint, daß seine neue Theorie ....